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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 123/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 123/07

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.07.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 05.02.2007 Klage auf Zahlung rückständigen Lohnes erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus einer ihm erteilten und mit der Klage eingereichten Abrechnung (Bl. 4 d. Hauptakte). Der Kläger hat zugleich beantragt, ihm für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H..., zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin durch Beschluss vom 26.02.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und zugleich den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung mangels Erforderlichkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 07.03.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Der Beschwerdeführer meint, die Notwendigkeit der Tätigkeit zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung sei nicht zu prüfen. Nur völlig überflüssige und bedeutungslose Prozesshandlungen lösten keinen Vergütungsanspruch aus.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 12.03.2007 der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts nicht abgeholfen. Es handele sich um eine einfach gelagerte Rechtsstreitigkeit, so dass eine Beiordnung nicht erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO sei.

Der Kläger hat hierzu noch durch Schriftsatz vom 21.03.2007 Stellung genommen, wegen dessen Inhalt auf Bl. 14/15 des PKH-Beiheftes Bezug genommen wird.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere erscheint die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich.

Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Beschlüssen vom 31.01.2003 - 1 Ta 7/03 -; vom 07.03.2003 - 1 Ta 61/03 -; vom 06.12.2004 - 1 Ta 149/04; vom 01.09.2005 - 1 Ta 155/05 - und vom 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 -) zu der Frage geäußert, ob die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, ergeht - wie hier - ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Hieran ist festzuhalten (LAG Schleswig-Holstein, zuletzt im Beschl. vom 27.12.2005 - 1 Ta 169/06 -).

2. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die die Beiordnung erforderlich machen. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den Gründen des Arbeitsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss an. Auch wenn der Kläger rechtsunkundig ist, hätte er in diesem Fall zur Vermeidung der Beiordnungskosten die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen können und müssen.

Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor. Auch das Beschwerdegericht kann nicht erkennen, warum es dem Kläger nicht zuzumuten war, z. B. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufzusuchen.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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