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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 128/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 81
ZPO § 120
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 172 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 128/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.04.2006 aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, das Nachprüfungsverfahren erneut unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 31.08.2004 der Beschwerdeführerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und Rechtsanwalt J... beigeordnet. In seiner Sitzung am 13.01.2005 hat auch das Landesarbeitsgericht für das Berufungsverfahren entsprechend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt J... bewilligt.

Durch Verfügung vom 19.01.2006 hat das Arbeitsgericht Elmshorn der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 120 Abs. 4 ZPO aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen unter Einreichung der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Die Verfügung ist der Beschwerdeführerin persönlich durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Durch weitere Verfügungen vom 10.03.2006 und 06.04.2006 ist die Beschwerdeführerin hieran erinnert worden. Auch diese Erinnerungen sind der Beschwerdeführerin selbst und nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt worden.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat sodann durch Beschluss vom 21.04.2006 die der Beschwerdeführerin durch die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Elmshorn und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 27.04.2006 direkt durch Zustellungsurkunde zugestellt worden.

Der hiergegen am 24.05.2006 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 12.06.2006 nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn ist bereits deswegen aufzuheben, weil er nicht ordnungsgemäß ergangen ist. Das Arbeitsgericht hätte die Verfügungen zur Prüfung einer nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht direkt an die Beschwerdeführerin zustellen dürfen.

Die Beschwerdeführerin war im Verfahren stets durch Rechtsanwalt J... vertreten. Das Mandat hat auch im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin noch bestanden. Aus diesem Grunde mussten die Verfügungen mindestens auch dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt werden. § 172 Abs. 1 ZPO gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungsverfahren. Die nachträgliche Überprüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe steht nach § 120 ZPO der "Wiederaufnahme des Verfahrens" in § 81 ZPO gleich (vgl. hierzu: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, NZA 2006, 1128).

Der Beschluss war deswegen bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

Dem Arbeitsgericht war demnach aufzugeben, das Nachprüfungsverfahren erneut unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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