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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 01.11.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 133/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118
1. Verlangt das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben durch Vorlage von Urkunden glaubhaft macht, hat es hierfür eine konkrete Frist zu setzen.

2. Weist das Arbeitsgericht den Antrag ohne eine solche Fristsetzung zurück, so muss der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen bei der Rüge des rechtlichen Gehörs innerhalb der Beschwerdefrist und spätestens bis zum Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde vortragen, was er bei Fristsetzung vorgetragen hätte und zugleich dieses Vorbringen nachholen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 133/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 01.11.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts .... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.06.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, vertreten durch die Rechtsanwälte B. und Partner, am 18.04.2006 Feststellungsklagen sowie Klage auf Weiterbeschäftigung erhoben und zugleich beantragt, ihr für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klägerin hat sodann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte gereicht.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin der Antragstellerin durch Verfügung vom 15.05.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, aus welchen Mitteln die Klägerin ab dem Monat Mai 2006 ihren Lebensunterhalt sowie ihre laufenden Kosten jeweils bestreite und sie zugleich aufgefordert, die Angaben glaubhaft zu machen. Eine Fristsetzung ist nicht erfolgt.

Nachdem hierauf keine Stellungnahme erfolgte, hat das Arbeitsgericht Kiel durch Beschluss vom 20.06.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.06.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.06.2006 bzw. 26.06.2006 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangene sofortige Beschwerde. Die Antragstellerin verweist in dieser Beschwerde darauf, dass ihr keine Frist gesetzt worden sei. Aus diesem Grunde sei die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehlerhaft.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 26.06.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die unterbliebene Fristsetzung unerheblich sei, da die Antragstellerin 5 Wochen Zeit gehabt habe, ergänzende Angaben zu machen.

Am 29.06. bzw. 30.06.2006 hat die Antragstellerin ergänzend durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgetragen. Diese haben zur Sache vorgetragen, dass die Klägerin nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt sei. Ab 01.05.2006 beziehe sie Krankengeld in Höhe von 31,48 EUR. Die Antragstellerin hat ihrem Schriftsatz eine Kopie eines entsprechenden Bescheides der BKK für Heilberufe beigefügt.

Am 04.07.2006 hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten per Telekopie eine eidesstattliche Versicherung eingereicht, wonach sie seit dem 01.05.2006 von der BKK für Heilberufe Krankengeld beziehe. Am 06.07.2006 hat sie ein entsprechendes Schreiben der BKK für Heilberufe vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist zwar zu beanstanden, da der Antragstellerin keine Frist für die Auflage gesetzt worden ist. Die Antragstellerin beruft sich hier zu Recht auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach vom Gericht eine bestimmte Frist zu setzen ist.

Die Beschwerde ist dennoch unbegründet. Die Antragstellerin hätte nämlich mit ihrer sofortigen Beschwerde auch die Auflage des Arbeitsgerichts erfüllen müssen. Hierfür stand ihr ausreichend Zeit zur Verfügung. Mit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit der Rüge sogleich auch darzulegen, was vorgetragen worden wäre, wenn eine Frist gesetzt worden wäre (zur Gehörsrüge vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2005 - 2 AZN 941/04 -, NZA 2005, 316). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin bereits mit ihrer sofortigen Beschwerde die ergänzenden Angaben hätte machen müssen. Das ist jedoch erst danach - und damit verspätet - geschehen. Das Arbeitsgericht konnte deswegen im Rahmen der Abhilfeprüfung nicht in der Sache entscheiden.

Eine Kostenerstattung entfällt mangels Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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