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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 135/08
Rechtsgebiete: NachwG, ZPO


Vorschriften:

NachwG § 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 135/08

24.09.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 24.09.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwalt F., am 20.03.2008 Klage mit folgenden Anträgen erhoben,

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ordnungsgemäße Abrechnung über verdiente Bruttovergütung, Nettovergütung, Sozialversicherungsabgaben, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Rentenversicherung und sonstige gesetzliche Abgaben für den Zeitraum vom 05.12.2007 bis zum 29.02.2008 durch Abrechnung zu erteilen,

2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.000,-- EUR seit 01.01.2008, auf 1.000,-- EUR seit dem 01.02.2008 und auf weitere 1.000,-- EUR seit dem 01.03.2008 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Forderung des Klägers aus unerlaubter Handlung des Beklagten resultiert,

4. dem Kläger einen Arbeitsvertrag gemäß § 2 Nachweisgesetz auszuhändigen.

Er hat zugleich beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen.

Der Rechtsstreit ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 05.05.2008 beendet worden.

Er hat "zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Erklärung des Klägers in dem Verfahren 4 Ca 370 d/08." An seiner Vermögenssituation habe sich nichts geändert.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 05.05.2008 den Kläger darauf hingewiesen, dass für jedes Verfahren gesondert PKH-Unterlagen einzureichen sind.

Der Kläger müsse daher eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden aktuellen Belegen zur Gerichtsakte reichen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger hierfür eine Frist von 3 Wochen gesetzt.

Am 02.06.08 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Kopie seiner in dem Rechtsstreit 4 Ca 370 d/08 eingereichten Belege beigefügt.

Durch Verfügung vom 11.06.2008 hat das Arbeitsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die PKH-Erklärung im Original eingereicht werden und auch eine Originalunterschrift enthalten müsse. Dem Kläger ist nochmals eine Frist von 10 Tagen zur Erledigung gesetzt worden.

Der Kläger hat daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Vordruck in Kopie eingereicht worden sei, da dieser in der Parallelsache 4 Ca 370 d/08 im Original vorliege.

Das Arbeitsgericht Kiel hat daraufhin durch Beschluss vom 20.06.2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Original abgegeben habe.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 23.06.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger eine von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Der Kläger hat sogleich darum gebeten, Prozesskostenhilfe trotz des verspäteten Antrages zu bewilligen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da der Kläger bis zur Beendigung der Instanz trotz der entsprechenden Hinweise und Auflagen des Arbeitsgerichts eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. Der Antrag des Klägers war unzulässig, da er nicht ordnungsgemäß gestellt war (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stets voraussetzt, dass die Erklärung im Original ausgefüllt und auch unterschrieben wird. Eine Bezugnahme auf die Vorlage einer Kopie einer früher eingereichten Erklärung genügt dem nicht. Vielmehr ist der Antrag erst dann wirksam gestellt, wenn eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wird. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt vor, dass sich die Parteien für die Erklärung der amtlichen Vordrucke zu bedienen haben. Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BAG Beschl. v. 8.11.2004 - 3 AZB 54/03 - BAG-Report 2005,379; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 04.01.2006 - 2 Ta 268/05 -). Da Prozesskostenhilfe nur bis zum Schluss der Instanz beantragt werden kann, muss der ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärungsvordruck bis dahin vorliegen. Das war hier nicht der Fall.

Aus den dargelegten Gründen kann auch die im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

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