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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 138/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 138/08

29.09.2008

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 29.09.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.07.2008 aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht Lübeck wird aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu entscheiden.

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer hat am 23.05.2008 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Lübeck Zahlungsklage erhoben. Mit einer Klageerweiterung vom 25.06.2008 hat er einen weiteren Antrag gestellt und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen. Auf S. 3, letzter Absatz der Klagerweiterungsschrift hat der Kläger dargelegt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, vollständige Angaben in dem Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über Prozesskostenhilfe zu machen, weil er Anfang Juni 2008 eine neue Arbeitsstelle angenommen habe und bisher über keine Lohnabrechnung verfüge. Sobald diese vorliege, werde er den Vordruck nachreichen.

Im Gütetermin am 27.06.2008 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beendet. Am 10.07.2008 hat der Kläger sodann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Durch Beschluss vom 16.07.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe. Zum Zeitpunkt der Einreichung sei die erste Instanz bereits abgeschlossen gewesen. Eine ausnahmsweise statthafte nachträgliche Bewilligung nach Beendigung des Verfahrens, komme nicht in Betracht.

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigen am 22.07.2008 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 30.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, in welcher der Kläger sich auf seine Erklärung zur nachträglichen Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht. Das Arbeitsgericht habe einen entsprechenden Hinweis unterlassen.

Durch Beschluss vom 30.07.2008 hat das Arbeitsgericht Lübeck der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wiederum mit der verspäteten Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen begründet. Es sei Sache des Prozessbevollmächtigten des Klägers gewesen, auf eine rechtzeitige Einreichung hinzuwirken.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

1. Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann wirksam und zulässig gestellt ist, wenn eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Zugleich ergibt sich daraus, dass eine Einreichung nach Beendigung der Instanz grundsätzlich unbeachtlich ist.

2. Im vorliegenden Fall war dennoch anders zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hat nach dem Verfahrensablauf mit seinem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eine Überraschungsentscheidung getroffen, mit der der Beschwerdeführer nicht rechnen musste.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Klageerweiterungsschrift ausdrücklich angekündigt, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse später nachzureichen. Er hat dies auch begründet. In einem solchen Fall kann das Gericht nicht einen Gütetermin durchführen und an einem Prozessvergleich mitwirken und sodann kommentarlos den Antrag zurückweisen, ohne einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu geben, dass die beabsichtigte spätere Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dass das Arbeitsgericht dies unterlassen hat, geht nicht zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Arbeitsgericht hat nach alledem über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erneut zu entscheiden, wobei es die Tatsache der Verspätung bei der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außer Acht zu lassen hat.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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