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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 138e/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 138 e/09
04.08.2009
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 04.08.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 02.07.2009 - 2 Ca 1469/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert.
Der Kläger verlangte mit seiner am 18.11.2008 erhobenen Klage Zahlung restlicher Nettovergütung in Höhe von 787,21 €, Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 727,30 € brutto sowie Erteilung von Abrechnungen. Gleichzeitig beantragte er, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Im Gütetermin am 18.12.2008 schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich. Danach waren sie sich einig, dass gegenseitig keine vermögenswerten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund -mehr bestehen. Der Vergleich wurde rechtskräftig. Für den Fall der Rechtskraft des Vergleichs hatte das Arbeitsgericht den Streitwert auf 1.764,51 € festgesetzt. Als Mehrwert des Vergleichs hat es einen weiteren Betrag in Höhe von 1.312,79 € festgesetzt.
Nachdem der Kläger die von ihm im Gütetermin geforderten Belege zu seinem Prozesskostenhilfegesuch beigebracht hatte, hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 26.01.2009 für die Anträge vom 17.11.2008 ratenlose Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt.
Weil das Arbeitsgericht bei der Berechnung der PKH-Vergütung den Vergleichsmehrwert nicht berücksichtigt hat, hat der Kläger mit am 27.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.06.2009 geltend gemacht, ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Mit Beschluss vom 02.07.2009 hat das Arbeitsgericht entschieden, dass dem Kläger für den Mehrwert des Vergleichs keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Gegen diesen ihm am 06.07.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er rügt, die Prozesskostenhilfe hätte auch für den Vergleichsmehrwert bewilligt werden müssen. Der Mehrwert beruhe darauf, dass seitens des Beklagten im erheblichen Umfang Gegenansprüche erhoben worden seien.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche beschränkt. Den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 26.01.2009 hat es zutreffend zurückgewiesen.
1. Das Arbeitsgericht durfte die Anregung des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 26.02.2009 als Antrag auf Ergänzung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses verstehen. Der vorausgegangene Bewilligungsbeschluss vom 26.01.2009 hat sich nicht auf den Vergleichsmehrwert erstreckt. Über diesen klägerischen Antrag war deshalb zu entscheiden.
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den so verstandenen Antrag zurückgewiesen hat. Der Ergänzungsantrag ist erst nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens beim Arbeitsgericht eingereicht worden. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen dem Gericht aber vor Abschluss der Instanz vorliegen. Danach haben sie keinerlei hinreichende Erfolgsaussichten mehr (vgl. § 114 ZPO). Erfolgsaussicht kann nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz bestehen.
3. Vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Kläger noch keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen etwaigen Vergleichsmehrwert gestellt.
a) Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich stets auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Rheinland-Pfalz 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zit. n. JURIS; LAG Köln 15.10.2007 - 11 Ta 287/07 - zit. n. JURIS).
b) Der Kläger hat vor Abschluss der Instanz nur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage beantragt. Sein Prozesskostenhilfeantrag, den er bereits in der Klagschrift vom 17.11.2008 gestellt hat, erstreckte sich nicht auf einen etwaigen Vergleich. Ausdrücklich heißt es in dem am 18.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen mit "Prozesskostenhilfegesuch und Klage" überschriebenen Schriftsatz:
Namens und im Auftrage des Antragstellers überreichen wir dessen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Antrag,
dem Antragsteller für die nachfolgende Klage die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichneten zu bewilligen.
Diese Formulierung bezieht sich allein auf die nachfolgenden Anträge auf Zahlung und Abrechnung. Vor Abschluss des Verfahrens durch den am 09.01.2009 rechtskräftig gewordenen Vergleich hat der Kläger nicht beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich bzw. dessen etwaigen Mehrwert zu erstrecken. Ausdrücklich hat der Kläger einen solchen Antrag nicht formuliert. Auch liegt kein konkludenter Antrag dieses Inhalts vor. Ein solcher Antrag ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits im Bewilligungsantrag der Klageschrift enthalten. Dort wurden - wie bereits ausgeführt - allein die Zahlungs- und Abrechnungsanträge angekündigt. Deshalb konnte das Arbeitsgericht die Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO auch nur für diese Anträge prüfen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22.05.2007 - 7 Ta 129/07 - zit. n. JURIS).
Der Umstand, dass das Arbeitsgericht erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens und somit nach Rechtskraft des Vergleichs vom 18.12.2008 über den Bewilligungsantrag des Klägers entschieden hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch bei Entscheidung über den Antrag des Klägers nach § 117 Abs. 1 ZPO erfasste dieser etwaige vom Vergleich erfasste Regelungsgegenstände nicht. Die im Vergleich mitgeregelten Streitgegenstände (Schadensersatzansprüche des Beklagten) finden sich weder in den zur Akte gereichten Schriftsätzen noch in der Sitzungsniederschrift. Es fehlt also jeder Anhaltspunkt dafür, dass der gelegentlich der Klageerhebung gestellte Bewilligungsantrag konkludent als weitergehender Antrag aufgefasst werden kann. Jede andere Deutung würde dazu führen, dass es trotz eines auf konkrete Klageanträge bezogenen Prozesskostenhilfeantrags keiner irgendwie gearteten Anhaltspunkte mehr bedürfte, um anzunehmen, dass sich der Prozesskostenhilfeantrag auf hinzukommende Streitgegenstände oder einen Vergleichsmehrwert erstreckt. Das LAG Köln weist in seinem Beschluss vom 15.10.2007 (11 Ta 287/07) zu Recht darauf hin, dass ein Blankettantrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 ZPO nicht vorgesehen ist. Die Rechtsverfolgung betrifft stets einen konkreten Streitgegenstand.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht unter Berücksichtigung der §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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