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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 150/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 150/07
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 14.08.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 14.12.2006, vertreten durch Rechtsanwalt H..., beim Arbeitsgericht Kiel Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H... zu bewilligen.
Im Gütetermin am 22.01.2007 ist der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beigelegt worden.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger durch Beschluss im Gütetermin nachgelassen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen und die Angaben jeweils glaubhaft zu machen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht diese Frist um zwei Wochen verlängert.
Durch Schriftsatz vom 14.02.2007 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er noch keinen Bescheid des Jobcenters über die Höhe des Arbeitslosengeldes habe. Darüber hinaus gehende Einkünfte habe er nicht. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung werde er kurzfristig nachreichen.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 12.03.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger trotz der ihm gesetzten Nachfrist, die auch noch verlängert worden sei, seine Angaben nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe eine Prozesskostenhilfeerklärung bis zur Entscheidung nicht zur Akte gereicht. Das Arbeitsgericht sei demzufolge außerstande, die Hilfsbedürftigkeit des Klägers festzustellen. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.03.2007 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am 13.03.2007, ist der Bescheid des Jobcenters Kiel nachgereicht worden (Abl. Bl. 13 - 15 des PKH-Beiheftes). Sodann hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.03.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt, die er damit begründet, dass er seine Bedürftigkeit spätestens mit den eingereichten Anlagen belegt habe. Er hat mit seiner sofortigen Beschwerde außerdem eine von ihm ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 05.04.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche Mitwirkung nicht rechtzeitig, d. h. vor Erlass des Beschlusses am 12.03.2007, vorgenommen habe. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers - einschließlich der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - sei verspätet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht Kiel hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich lediglich bis zum Schluss der Instanz beantragt werden. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein der Antrag erst dann rechtswirksam gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingegangen ist (§ 117 Abs. 4 ZPO; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 11.02. 2002 - 6 Ta 11/02 -). Die Erklärung hätte mithin an sich schon im Gütetermin am 22.01.2007 zur Akte gereicht werden müssen. Allerdings kann das Arbeitsgericht, wie das Landesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat, hierfür eine Nachfrist setzen (z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 03.01.2005 - 1 Ta 213/04 -); dann muss der Erklärungsvordruck innerhalb dieser Nachfrist eingereicht werden. Dem Kläger ist vom Arbeitsgericht eine Nachfrist von insgesamt fünf Wochen eingeräumt worden. Diese Nachfrist hat der Kläger nicht eingehalten, insbesondere hat er innerhalb dieser Nachfrist und bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht. Er hat damit bis zur Beschlussfassung des Arbeitsgerichts nicht einmal einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das kann auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Entschuldigungsgründe für dieses Versäumnis hat der Kläger nicht dargelegt.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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