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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 169/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 169/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.07.2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 25.04.2006 Klage beim Arbeitsgericht Kiel mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsgerichtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten für den Monat März 2006 ordnungsgemäß abzurechnen und dem Kläger 1.680,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 500,00 EUR netto auszuzahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 auszuhändigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis bezogen auf Führung und Leistung zu erteilen.

In seiner Klage hat er angegeben, dass das Bruttogehalt zuletzt 1.680,00 EUR betrug.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 14.07.2006 dem Antragsteller/Kläger für den ersten Rechtszug für die Anträge zu 2. und 3. sowie den Abrechnungsantrag gemäß Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 25.04.2006 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass eine Beiordnung von Rechtsanwalt S... nicht erfolgen könne, da es sich bei der Klage auf Abrechnung - der Zahlungsanspruch habe sich mittlerweile erledigt - und Zeugnis um rechtlich einfache Sachen handele. Der Kläger habe ohne Weiteres Anspruch auf Abrechnung und Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 14.07.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, in der der Kläger sich darauf beruft, dass er mit der Klage auf Abrechnung und Zeugnis überfordert sei. Er sei nicht im Stande sich auch in juristisch einfachen Dingen so auszudrücken, dass sein Anliegen korrekt vorgetragen werde.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 07.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und insoweit den Beschwerdeführer auf die Rechtsantragsstelle verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), in der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss zu Recht die Beiordnung von Rechtsanwalt S... abgelehnt. Die Beiordnung ist nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).

1. Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Beschlüssen vom 31.01.2003 - 1 Ta 7/03 -, vom 07.03.2003 - 1 Ta 61/03 -, vom 06.12.2004 - 1 Ta 149/04 - und zuletzt im Beschl. vom 01.09.2005 - 1 Ta 155/05 - und vom 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 -) zu der Frage geäußert, ob die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, Anerkenntnisurteile oder es wird - wie hier - ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Hieran ist festzuhalten.

Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Fall, dass die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gefordert werden, in letzterem Fall jedenfalls dann, wenn nur der Zeugnisanspruch als solcher geltend wird und nicht über einen konkreten Inhalt des Zeugnisses gestritten wird,

2. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die die Beiordnung erforderlich machen. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den Gründen des Arbeitsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss an. Auch wenn der Kläger rechtsunkundig ist, hätte er in diesem Fall zur Vermeidung der Beiordnungskosten die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen können und müssen.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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