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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 171/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 171/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.01.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Klägerin ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.12.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Zugleich hat das Arbeitsgericht angeordnet, dass die Klägerin sich mit monatlichen Raten von EUR 135,00 auf die Prozesskosten zu beteiligen hat. Durch Schreiben des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.01.2006 ist der Klägerin aufgegeben worden, ab 01.02.2006 die Raten zu entrichten und zwar 12 Raten zu 135,00 EUR und eine Rate zu 82,25 EUR.
Nachdem Zahlungen der Klägerin nicht eingegangen sind, hat das Arbeitsgericht Lübeck die Klägerin durch Verfügung vom 23.03.2006 an die Zahlung erinnert und auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hingewiesen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht Lübeck durch Verfügung vom 24.04.2006 die Klägerin letztmalig aufgefordert, die Zahlung der Prozesskostenhilferaten aufzunehmen und hierzu eine Frist von einer Woche gesetzt. Nachdem auch diese Frist unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht Lübeck durch Beschluss vom 26.05.2006 die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.12.2005 ausgesprochene Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.
Gegen diesen der Klägerin durch Niederlegung am 27.05.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.06.2006 durch ihren Prozessbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde, welche die Klägerin am 26.06.2006 wie folgt begründet:
Sie sei in den letzten zehn Wochen nicht zuhause gewesen, weil sie ihre Mutter gepflegt habe, die im Sterben gelegen habe. Sie beziehe derzeit ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 933,00 EUR. Die Klägerin hat zugleich angekündigt, dass sie eine Sterbeurkunde sowie den Arbeitslosengeldbescheid nachreichen werde.
Nachdem dies nicht geschehen ist, hat das Arbeitsgericht Lübeck durch Beschluss vom 04.08.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin trotz Ankündigung weder für den Grund der längeren Wohnortabwesenheit noch über die Höhe des Arbeitslosengeldes einen entsprechenden Beleg eingereicht habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist formell nicht zu beanstanden. Die Zustellungen der Verfügungen des Arbeitsgerichts mussten nicht an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgen. Grundsätzlich hat zwar die Zustellung im Nachprüfungsverfahren der Prozesskostenhilfe über den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt jedoch nicht im Verfahren des § 124 Nr. 4 ZPO. Diese Vorschrift regelt nicht das allgemeine Nachprüfungsverfahren, sondern ein Verfahren aus konkretem Anlass, nämlich wegen nicht erfolgter Zahlung. Zahlungsverpflichtet ist jedoch die Partei persönlich.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil die Klägerin die zu zahlenden Raten nicht geleistet hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 124 Nr. 4 ZPO. Danach kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Verzug der Klägerin ist auch nicht entschuldigt. Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sie wegen Pflege ihrer im Sterben liegenden Mutter zehn Wochen abwesend gewesen sei und dass sie nunmehr Arbeitslosengeld beziehe. Sie hat diese Angaben jedoch nicht - wie angekündigt - durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht. Sie hat damit insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sich ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben. Das geht zu ihren Lasten.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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