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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 184/06
Rechtsgebiete: RTV, NachwG
Vorschriften:
RTV § 14 Ziff. 3 | |
NachwG § 2 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 184/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger/Antragsteller hat am 6. Juni 2006 Klage erhoben auf Zahlung rückständigen Gehalts für die Monate September und Oktober 2005 sowie Erteilung entsprechender Abrechnungen. Auf das Arbeitsverhältnis ist der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20.12.1995 anzuwenden.
Der Kläger hat die Ansprüche mit Schreiben vom 28.03.2006 schriftlich geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 24.07.2006 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Die Forderungen seien gemäß § 14 Ziffer 3 des Rahmentarifvertrages verfallen.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 31.07.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15.08.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
Der Beschwerdeführer meint, die Berufung auf die Ausschlussfrist durch den Beklagten sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände treuwidrig. Der Beklagte habe auf seine, des Klägers, wiederholte Anfrage (erstmalig kurz nach Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung) vom 20.10.2005 sowie ein weiteres Mal kurz vor Weihnachten 2005, wann er denn mit einer Gehaltszahlung rechnen könne, ihn immer wieder mit den Worten vertröstet: "Du bekommst das Geld schon, das kann nur ein bisschen dauern." Zugleich habe der Beklagte auf die besehende schlechte wirtschaftliche Lage hingewiesen. Im Übrigen ergebe sich die Treuwidrigkeit auch daraus, dass der Beklagte entgegen dem Nachweisgesetz die wesentlichen Arbeitsvertragsbestimmungen nicht niedergelegt und nicht ausdrücklich auf die Ausschlussfrist verwiesen habe. Schließlich liege eine strukturelle Störung der Vertragsparität vor.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 18.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen. Für Billigkeitserwägungen sei bei der Anwendbarkeit von Ausschlussfristen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen kein Raum.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf die Gehaltszahlung für September und Oktober gemäß § 14 Ziffer 3 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau verfallen sind. Unstreitig hat der Kläger die Frist nicht gewahrt.
1. Die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht treuwidrig. "Bloßes Vertrösten" - wie im vorliegenden Fall - führt für sich allein nicht dazu, dass der Arbeitgeber sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen kann. Treuwidrig wird sein Verhalten erst dann, wenn er den Arbeitnehmer durch sein Verhalten auf die Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten hat. Das ist hier nicht der Fall.
2. Der Verstoß gegen die Regelungen des Nachweisgesetzes führt ebenfalls nicht zur Treuwidrigkeit. Allein der Verstoß des Arbeitgebers gegen die aus § 2 Abs. 1 NachwG folgende Verpflichtung begründet nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers, wenn er sich auf eine tarifliche Ausschlussfrist beruft (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5.11.2003 - 5 AZR 676/02 -, AP Nr 7 zu § 2 NachwG). Im Übrigen hätte die Beklagte auch lediglich allgemein auf den anwendbaren Rahmentarifvertrag hinweisen müssen, nicht jedoch konkret auf die tarifliche Ausschlussfrist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.4.2002 - 5 AZR 89/01 -, AP Nr. 6 zu § 2 NachwG).
3. Auch die Voraussetzungen für eine Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht aus dem Nachweisgesetz sind nicht gegeben (hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5.11.2003, a.a.O.). Dass der Kläger bei einem entsprechenden allgemeinen Hinweis seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.
4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur gestörten Vertragsparität bei Anwendung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages liegen neben der Sache.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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