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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 187/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 187/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 15.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.03.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:
"Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005 die als "Geständnis" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die als "Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005, das die Klägerin vor der Notarin M... B... abgegeben hat, nichtig sind."
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.03.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin gewerkschaftlichen Rechtsschutz genieße, Das sei nach § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen zu berücksichtigen, das einzusetzen sei.
Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.04.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.05.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ihr die Interessenvertretung durch die Gewerkschaft abgelehnt worden sei.
Die Gewerkschaft ver.di hat durch Schreiben vom 16.06.2006 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin gem. § 4 Ziff. 4 der Rechtsschutzrichtlinie eine Rechtsschutzgewährung leider versagt worden sei. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 70/71 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 21.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:
Die Tatsache, dass die Gewerkschaft die Prozessvertretung der Antragstellerin abgelehnt habe, sei rechtlich unerheblich. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung. Dieser könne nur versagt werden, wenn für die Rechtsvertretung die Kostenübernahme hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestünden. Ausweislich der von ver.di zur Vertretungsfrage erwähnten Stellungnahme bedauere die Gewerkschaft menschlich ihre Entscheidungen sehr und rüge die fragwürdige Vorgehensweise der Antragsgegnerin. Bei dieser Fallkonstellation erschließe sich dem Gericht nicht, warum die Beschwerdeführerin die Hilfe des Staates, d. h. die steuerzahlende Allgemeinheit, in Anspruch nehmen könne, wenn ihr die Vertretung durch die Gewerkschaft zumutbar sei. Es könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die getroffene Entscheidung der Gewerkschaft ihrem Mitglied Rechtsschutz zu versagen, vielmehr durch die Höhe der anhängig gemachten Forderung geprägt sei. Eine derartige Verlagerung des Kostenrisikos auf die Allgemeinheit durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht vorzunehmen. Unzumutbarkeit liege nicht vor, insbesondere nicht in der pauschalen Einlassung der Gewerkschaft, Rechtsschutz werde ihr in Ermangelung der Erfolgsaussicht nicht gewährt, da dies satzungsmäßige Pflichten aushebele.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die Klägerin Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz hat, der als Vermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen ist.
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Verweigerung des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft ver.di hieran nichts ändert. Angesichts der Sach- und Rechtslage liegen die Vermutungen des Arbeitsgerichts nicht fern, dass die Verweigerung des Rechtsschutzes mangels Erfolgsaussichten allein deswegen erfolgt ist, um den Weg der Prozesskostenhilfe zu öffnen und damit die anfallenden Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Das kann jedoch letztlich dahinstehen, da es nach Auffassung des Beschwerdegerichts dem Antragsteller jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsschutzgewährung ohne sachliche Begründung verweigert wird, zumutbar ist und vom Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit auch gefordert werden muss zu versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes gem. § 8 Ziff. 2 der Rechtsschutzlinien durch Einlegung der Beschwerde zu erreichen. Dass sie Beschwerde eingelegt hat, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Wenn die Beschwerdefrist unterdessen abgelaufen ist, geht das zu ihren Lasten.
2. Die Tatsache der Verweigerung der Rechtsschutzgewährung und einer ggfs. einzulegenden Beschwerde führt nicht dazu, dass die Rechtsschutzgewährung durch die Gewerkschaft unzumutbar ist. Daraus, dass die Rechtsschutzgewährung ggfs. erst auf die Beschwerde gewährt worden wäre, kann nicht gefolgert werden, dass die zuständigen Gewerkschaftssekretäre die Prozessvertretung nicht in der gebotenen Weise durchführen.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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