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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 188/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 188/07

13.12.2007

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.12.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.05.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 14.03.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.02.2007 beendet worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2007 hinaus als Produktionsarbeiter weiterzubeschäftigen,

3. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. zu bewilligen. Er hat sodann durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten am 13.04.2007 die Klage um folgende Anträge erweitert:

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.691,30 brutto als Arbeitslohn für den Monat Februar 2007 zu zahlen,

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.691,30 brutto als Arbeitslohn für den Monat März 2007 zu zahlen.

Im Gütetermin am 18.04.2007 hat das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil erlassen, wegen dessen Inhalt auf Bl. 17 d. A. Bezug genommen wird. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 10.05.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. für die Anträge zu Ziff. 1 und 2 aus der Klageschrift nach einem Streitwert von EUR 8.200,00 bewilligt und zugleich festgelegt, dass Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO nicht erstattungsfähig sind. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Es hat dies wie folgt begründet:

Die Rechtsverfolgung sei - soweit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden sei - mutwillig. Der Kläger habe selbst eingeräumt, die Forderung nicht außergerichtlich geltend gemacht zu haben. Die wirtschaftlich denkende Partei würde hier zunächst gemahnt haben.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 01.05.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.05.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Der Kläger meint, die gerichtliche Geltendmachung der Zahlungsansprüche ohne vorherige außergerichtliche Mahnung sei nicht mutwillig. Es habe keinen Grund für eine außergerichtliche Mahnung bestanden. Der Beklagte habe sich bereits im Verzug befunden. Eine Mahnung sei deswegen überflüssig und bloße Förmelei gewesen.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 25.05.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt:

Dass der Kläger aus Sri Lanka stamme und im schriftlichen Deutsch unsicher sei, sei unerheblich. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei die außergerichtliche Geltendmachung durch seinen Rechtsanwalt auch deshalb unterblieben, weil dieser keine Gebühren zu Lasten der Landeskasse hätte geltend machen können. Bereits hierin zeige sich die Mutwilligkeit der sofortigen Beschwerde. Auch aus dem Umstand des Insolvenzantrages ergebe sich im Gegensatz zur Insolvenzeröffnung noch kein abschließender Rückschluss auf eine mögliche Geltendmachung der Forderung.

Der Kläger hat zu diesem Nichtabhilfebeschluss noch durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2007 Stellung genommen. Er meint, das Arbeitsgericht lege ihm, dem Antragsteller, eine als aussichtslos erkannte Maßnahme auf. Er sei aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage, ein Aufforderungsschreiben zu verfassen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanträge als Mutwillig zurückgewiesen.

Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass eine Zahlungsklage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, wenn die Zahlung nicht zuvor außergerichtlich angemahnt worden ist. Gründe, die hiervon eine Ausnahme gebieten, sind nicht dargelegt. Weder mangelnde Sprachkenntnisse des Klägers noch das Argument, eine Mahnung würde von vornherein ohne Erfolg gewesen sein, rechtfertigen eine abweichende Entscheidung. Das gleiche gilt für den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Der Kläger argumentiert vom Ergebnis her, wenn er davon ausgeht, dass eine Mahnung erfolglos geblieben wäre. Das rechtfertigt aber nicht, vor Erhebung einer Klage auf die Mahnung zu verzichten. Das muss jedenfalls gelten, soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine derartige Klage erreichen will. Wer eine Übernahme von Kosten durch die Allgemeinheit erreichen möchte, hat vorher alles zu tun, um sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg zu erreichen. Das ist unabhängig davon zu verlangen, ob diese vorgerichtlichen Schritte auch Erfolg versprechend erscheinen.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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