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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 192/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 192/07

07.01.2008

Im dem Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 07.01.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.05.2007 geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet. Von der Anordnung der Verpflichtung zur Ratenzahlung wird derzeit abgesehen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 25.04.2007 Zahlungsklage erhoben. Hierbei geht es um Gehaltsansprüche, um zu zahlende Nachtzuschläge und einer Urlaubsabgeltung. Nach dem in Kopie vorgelegten Arbeitsvertrag beträgt die monatliche Bruttovergütung 1.083,51 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie regelmäßig Nachtzuschläge erhalten habe mit der Folge, dass sie ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt vom "zumindestens" 1.200 EUR erhalten habe.

Die Beklagte hat für die fraglichen Monate Februar und März 2007 zwar Abrechnungen erteilt. Diese stehen inhaltlich im Widerspruch zu dem Arbeitsvertrag. Danach ist ein Gehalt in Höhe von 1.038,51 EUR vorgesehen. In der Abrechnung wird hingegen lediglich von einem Gehalt in Höhe von 780,00 EUR brutto ausgegangen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H. zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es sich vorliegend um eine einfache Zahlungssache handele, deren Geltendmachung anwaltlicher Begleitung nicht bedürfe. Der geltend gemachte Restlohnanspruch sei einfach zu errechnen. Aus der aus der Sicht der Klägerin fehlerhaften Bruttomonatsentgeltabrechnung ergebe sich keine besondere Schwierigkeit. Auch der Urlaubsabgeltungsanspruch sei einfach zu berechnen. Die Klägerin habe sich insoweit an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden können.

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.05.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04.06.2007 eingelegte Beschwerde, in der die Klägerin vorträgt, dass der Sachverhalt rechtlich kompliziert gelagert sei. Der Beklagte habe für den in Rede stehenden Zeitraum keine Abrechnung erteilt. Ihr, der Klägerin sei auch nicht ersichtlich gewesen, ob sie Anspruch auf Netto- oder Bruttozahlungen habe und ob und ggf. in welcher Höhe sie Anspruch auf Nachtzuschläge gehabt habe. Weiterhin sei ihr nicht klar gewesen, wie hoch der Urlaubsabgeltungsanspruch gewesen sei. Verkomplizierend sei hinzugekommen, dass der Beklagte verspätete Abrechnungen und solche auch noch unrichtig erteilt habe.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 05.06.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und erneut darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Berechnungen von der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts habe vornehmen lassen können.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beiordnung eines Anwalts ist im vorliegenden Fall erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts bei einfach zu berechnenden oder bereits abgerechneten Lohnansprüchen grundsätzlich die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist. In diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer ohne weiteres zuzumuten, hierfür die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegt jedoch hier ein solcher Fall nicht vor. Weder ist die geforderte Vergütung ohne weiteres zu berechnen noch liegt eine entsprechende Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vor. Das Arbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ausdrücklich vorgetragen hat, dass sie regelmäßig neben der vertraglichen Vergütung noch Nachtzuschläge erhalten habe. Daraus ergibt sich, dass der angegebene Lohn im Arbeitsvertrag lediglich ein Grundlohn ist und die Klägerin ohne eine Abrechnung des konkreten monatlich Bruttoarbeitsentgelts unter Einbeziehung von Nachtzuschlägen selbst auch mit Unterstützung der Rechtsantragstelle nicht ohne weiteres in der Lage war, ihre Forderungen zu berechnen. Sie hat in ihrer Klage lediglich vorgetragen, dass sie unter Einbeziehung von Nachtzuschlägen "zumindestens" 1.200 EUR zu beanspruchen habe. Für eine genaue Bezifferung ihrer Forderungen hätte es entweder einer entsprechenden Abrechnung der Beklagten oder im Streitfall weiterer Tatsachenermittlungen bedurft.

Der sofortigen Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben. Das Beschwerdegericht konnte in der Sache selbst entscheiden, da das Arbeitsgericht dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe stattgegeben hat.

Ende der Entscheidung

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