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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 197/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 197/08

20.01.2009

In dem Beschwerdesache

betreffend Wertfestsetzung

in dem Rechtstreit

hat die 1. Kammer des Landes Schleswig-Holstein durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden am 20.01.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 24. September 2008 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8. September 2008 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 03.11.2008 (52 Ca 810 d/08) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.503,31 EUR festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 21. April 2008 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.03.2008 zum 31.05.2008 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2008 hinaus ungekündigt fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;

4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag zu unveränderten Bedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu Ziffer 1. und 2. weiter zu beschäftigen;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eventuelle künftige Schäden aus der Nichterteilung des erbetenen Zeugnisses zu ersetzen; für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffern 1. und 2. nicht stattgegeben wird,

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt;

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Wege des Nachteilsausgleich eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 53.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 hat er seine Klage erweitert mit dem Antrag,

8. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 16. April 2008 zum 30. Juni 2008 aufgelöst worden ist.

Außerdem hat er die Klage mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 um folgende Anträge erweitert:

9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das im Monat Mai 2008 zustehende Urlaubsgeld in Höhe von 472,13 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2008 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger das Gehalt für den Monat Juli 2008 in Höhe von 1.88,53 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2008 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2008 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebenden Wert festgesetzt auf 10.514,78 EUR, und zwar für den Antrag zu 1 drei Bruttogehälter à 1.888,53 EUR, die Anträge zu 2, zu 5 und zu 7 hat es nicht werterhöhend berücksichtigt. Die Anträge zu 3 und 6 hat das Arbeitsgericht jeweils mit 300,00 EUR bewertet, den Antrag zu 8 mit 1.888,53 EUR und die Anträge zu 9 und 10 jeweils in der bezifferten Höhe.

Der Klägervertreter hat gegen diesen Beschluss am 24. September 2008 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 21.325,73 EUR festzusetzen.

Der Klägervertreter meint, es sei von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.107,23 EUR auszugehen, weil der Kläger neben seiner Festvergütung regelmäßig Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld und eine erfolgsabhängige Zahlung erhalten habe. Der allgemeine Feststellungsantrag sei mit einem Bruttomonats-verdienst, also 2.107,23 EUR, zu bewerten. Dies gelte auch für die Anträge zu 3, 4, 5, 6 und 8. Die Anträge zu 9 und 10 seien zu berücksichtigen in der bezifferten Höhe.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2008 der Beschwerde mit der Maßgabe abgeholfen, dass der Antrag zu 4 (Weiterbeschäftigungsantrag) mit weiteren 1.888,53 EUR zu berücksichtigen sei. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Beschlusses vom 3. November 2008 (Bl. 107 - 109 d. A.).

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3, 4 RVG); sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Antrag zu 1 gemäß § 42 Abs. 4 GKG auf 5.665,59 EUR festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Bruttomonatsentgelt nur mit 1.888,53 EUR und nicht mit 2.107,23 EUR zu berücksichtigen. Der monatliche Festlohn beträgt ausweislich der von ihm vorgelegten Abrechnungen 1.888,53 EUR. Abzustellen ist auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts. Erfasst werden alle Leistungen, die Entgeltcharakter haben. Zahlungen, die nicht erkennbar reinen Entgeltcharakter besitzen, können bei der Bemessung des Arbeitsentgelts nichts berücksichtigt werden, weshalb daher beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen nicht wertrelevant sind, da sie neben dem Entgeltcharakter auch eine Bindungswirkung für die Zukunft enthalten. Darauf hat das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss bereits zutreffend hingewiesen. Aus diesen Gründen ist auch der Antrag zu 8 nur mit 1.888,53 EUR zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Antrag zu 4, den das Arbeitsgericht im teilweisen Abhilfebeschluss mit 1.888,53 EUR berücksichtigt hat. Die Anträge zu 3 und 6 sind zutreffend vom Arbeitsgericht mit 300,00 EUR bewertet worden. Die Festsetzung eines Bruttomonatsgehalts für einen Zeugnisstreit kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien qualifiziert über den Inhalt des Zeugnisses streiten. Das bloße Titulierungsinteresse eines Klägers - wie hier - ist deutlich geringer zu bewerten. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bereits mit Beschluss vom 20.10.2008 (2 Ta 180/08) entschieden, dass das Titulierungsinteresse angemessen mit 200,00 EUR bewertet werden kann. Wenn das Arbeitsgericht daher für das Zwischenzeugnis und das Endzeugnis 300,00 EUR angesetzt hat, so bewegt es sich insoweit noch in dem ihm zustehenden Ermessen, weshalb diese Entscheidung insoweit vom Landesarbeitsgericht nicht zu korrigieren ist.

Der Antrag zu 5 ist lediglich mit 100,00 EUR zu beachten. An sich ist es richtig, wenn das Arbeitsgericht darauf hinweist, dieser Antrag sei wertlos, da ein Schaden nicht erkennbar sein. Auch für das Landesarbeitsgericht stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieses Antrages. Ungeachtet dessen muss aber jeder in einem Rechtstreit eingeführte Antrag grundsätzlich auch einen Wert haben. Denn auch ein vollkommen wertloser Antrag löst bei einem streitigen Urteil Kosten aus, für die ein Wert festzusetzen ist. Es ist deshalb angemessen, diesen an sich wertlosen Antrag mit maximal 100,00 EUR zu berücksichtigen.

Der Antrag zu 4 (allgemeiner Feststellungsantrag) ist jedoch nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Dies ist kein Widerspruch zu dem Grundsatz, dass an sich jeder in den Prozess eingeführte Antrag einen Wert haben muss. Ein Widerspruch ist es deshalb nicht, weil der allgemeine Feststellungsantrag nur dann Wirkung entfaltet, wenn eine weitere Kündigung ausgesprochen wird. Da vorliegend zwei Kündigungen bereits angegriffen worden sind, die auch im Wert berücksichtigt wurden, ist eine doppelte Berücksichtigung des Begehrens des Klägers bei der Wertfestsetzung nicht vorzunehmen (vgl. dazu schon LAG Schleswig-Holstein, 2 Ta 193/08, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung). Die vom Klägervertreter angeführte gegenteilige Rechtsprechung überzeugt aus den vorstehenden Gründen nicht.

Nach alledem ist der bereits vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert in Höhe von 12.403,31 EUR um 100,00 EUR zu erhöhen, weshalb der Wert insgesamt festzusetzen ist auf 12.503,31 EUR.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 II, 97 ZPO. Die nur geringfügige Abänderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt keine Quotelung (§ 92 II ZPO entsprechend).

Ende der Entscheidung

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