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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 203/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 278 Abs. 6 | |
BGB § 630 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 203/08
19.03.2009
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19.03.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.10.2008, Az. 2 Ca 855 a/08, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Klägervertreter wendet sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Mit der am 08.07.2008 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung des Klägers vom 14.04.2008 nicht schon zum 22.04.2008, sondern erst zum 02.05.2008 beendet worden ist.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als weiteren Lohn für den Monat April 2008 einen Betrag in Höhe von € 506,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Lohn für den Monat Mai 2008 einen Betrag in Höhe von € 175,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine ordnungsgemäß korrigierte Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat April 2008 sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2008 zu erteilen.
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine ordnungsgemäß korrigierte Meldebescheinigung zur Sozialversicherung sowie eine ordnungsgemäß korrigierte Lohnsteuerbescheinigung herauszugeben.
6. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein wohlwollendes berufsförderndes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
7. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 10.09.2008 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Prozessvergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.10.2008 den Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren auf insgesamt € 2.415,39 festgesetzt. Den Antrag zu Ziff. 6 hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung mit € 500,00 bewertet. Für die Erteilung des Zeugnisses werde ein Betrag in Höhe eines Viertel Monatsgehalts (hier: € 1.900,00), mindestens jedoch in Höhe von € 500,00 als angemessen angesehen.
Am 11.11.2008 hat der Klägervertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er meint, der auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gerichtete Klagantrag zu 6) sei mit einem Wert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, also vorliegend mit € 1.900,00, in Ansatz zu bringen. Im Übrigen beanstandet der Klägervertreter die Wertberechnung im angefochtenen Wertfestsetzungsbeschluss nicht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben worden. Da die Beschwerde am 11.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der angefochtene Beschluss laut "Ab-Vermerk" erst (formlos) am 31.10.2008 zur Post aufgegeben worden ist, kann geschlussfolgert werden, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gewahrt worden ist.
Die Beschwerde hat indessen keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde verfolgt der Klägervertreter das Ziel der Erhöhung des festgesetzten Streitwertes um € 1.400,00 (= Differenz zwischen einem Monatsgehalt in Höhe von € 1.900,00 und € 500,00), mithin auf insgesamt € 3.815,39.
Das Arbeitsgericht hat indessen den Antrag zu Ziff. 6 (Zeugnis) vorliegend zu Recht mit € 500,00 bewertet. Die Wertfestsetzung erfolgt durch das Gericht nach billigem Ermessen, § 3 ZPO. Dabei ist das Interesse der Partei an dem begehrten Ziel maßgeblich zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist in der Regel mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn auch inhaltlich Regelungen streitig sind (LAG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07 -, m. w. Rspr.-Nachw., zit. n. Juris). Mit dem Antrag zu Ziff. 6 hat der Kläger nicht die Erteilung eines inhaltlich vorbestimmten Zeugnisses geltend gemacht, sondern lediglich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und damit letztlich die gesetzlichen Vorgaben des Anspruchs nach § 630 BGB wiederholt. Die Klage stellte vorliegend lediglich ein Mittel der Zwangsvollstreckung dar. Ziel war es, die Beklagte überhaupt zu veranlassen, ihm ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, inhaltliche Vorgaben enthielt der Antrag nicht. In einem solchen Fall steht das Titulierungsinteresse eindeutig im Vordergrund. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Zeugnis erhebliche Bedeutung für das berufliche Fortkommen eines Arbeitsnehmers hat und die Vorlage eines Zeugnisses in aller Regel notwendige Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung ist. Indessen kommt dem Begehren auf Erteilung eines Zeugnisses ohne nähere Bestimmung seines Inhalts in erster Linie nicht mehr als deklaratorische Bedeutung zu (LAG Hamburg, Beschl. v. 12.01.1998 - 4 Ta 28/97 -, zit. n. Juris). Denn auch nach Erteilung (irgend-)eines qualifizierten Zeugnisses ist nicht gewährleistet, dass das letztendliche Interesse des Arbeitnehmers auf Erteilung eines wohlwollenden berufsfördernden qualifizierten Zeugnisses damit auch tatsächlich erfüllt ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, müsste er nochmals auf Zeugnisberichtigung, d.h. auf Erteilung eines inhaltlich konkret vorbestimmten qualifizierten Zeugnisses klagen. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, lediglich eine geringe Quote eines Monatsgehalts, vorliegend € 500,00, bei der Streitwertfestsetzung in Ansatz zu bringen (st. Rspr. des LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 Ta 8 d/09 -, Beschl. v. 10.12.2007 - 2 Ta 242/07 -; Beschl. v. 28.06.2005 - 1 Ta 71/05).
Ende der Entscheidung
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