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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 208/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 121 Abs. 3 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 208/05
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.08.2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beiordnung eines Anwalts für den Rechtsstreit erforderlich ist.
Der Kläger hat am 05.08.2005 beim Arbeitsgericht Kiel Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt.
Er hat zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P... zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 19.08.2005 dem Kläger ab dem 05.08.2005 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich mit monatlichen Raten in Höhe von EUR 30,00 an den Prozesskosten zu beteiligen hat. Den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 08.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Klägers, die er wie folgt begründet:
Die Beiordnung sei schon deswegen erforderlich, weil die Beklagte durch den Bauindustrieverband Schleswig-Holstein e. V., mithin durch Volljuristen, vertreten sei. Außerdem handele es sich bei der Zeugniserteilungsklage nicht um eine einfach liegende Sache.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 08.09.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hält daran fest, dass es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, auch ohne anwaltliche Beiordnung die Klage zu erheben.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P... zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Die Beiordnung ist nicht deswegen erforderlich, weil die Beklagte durch den Bauindustrieverband e. V. vertreten ist. Auch wenn für diesen Volljuristen auftreten, ist der Fall der Vertretung durch den Arbeitgeberverband einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO nicht gleichzustellen.
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht die Beiordnung eines Anwalts mit der Begründung verweigert, dass der Kläger die Zeugnisklage auch in der Rechtsantragstelle hätte erheben können.
1. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist - soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist - einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
a) Nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Kammern des Landesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05-, vom 04.04.2005 .- 1 Ta 132/05 - und Beschluss vom 27.06.2005 - 2 Ta 156/05-, jeweils mit Nachw.) ist die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Dem Antragsteller ist es grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird und die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist. In diesen Fällen ergehen - wie auch im vorliegenden Fall - erfahrungsgemäß häufig Versäumnis- oder Anerkenntnisurteile. Für den Antrag auf Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein entsprechendes Urteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen.
2. Diese Grundsätze sind auch für den Fall anwendbar, wenn lediglich ein nicht aus formuliertes berufsförderndes, qualifiziertes Zeugnis verlangt wird. Für die Formulierung eines derartigen Antrags bedarf es keiner anwaltlichen Hilfe, sondern diese kann auch durch die Rechtsantragstelle erfolgen. Anders läge der Fall, wenn ein konkret im Einzelnen ausformuliertes Zeugnis gefordert und beantragt würde. In einem solchen Fall wäre ein Anwalt grundsätzlich beizuordnen.
Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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