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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 210/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 210/07
21.02.2008
Im Beschwerdeverfahren
betreff Vergütungsfestsetzung
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 21.02.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.05.2007 aufgehoben.
Der Antrag von Rechtsanwalt ... auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Rechtanwalt ... hat als Prozessbevollmächtigter des Klägers und Beschwerdeführers am 18.04.2007 Vergütungsfestsetzung beantragt. Nachdem der Kläger auf eine schriftliche Anhörung vom 20.04.2007 nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.05.2007 den beantragten Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen.
Gegen diesen, ihm am 1. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 4. Juni 2007 "Widerspruch" eingelegt. Der Antragsteller begründet dies damit, dass eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei. Von den verhandelten 1.700,00 EUR habe lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR Anwaltsgebühren von Rechtsanwalt ... abgezogen werden sollen. Außerdem habe er dem Antragsteller um Ratenzahlung gebeten.
Das Arbeitsgericht hat den Antragsteller hierzu angehört und zugleich den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Widerspruch als sofortige Beschwerde ausgelegt werde.
Der Antragsteller meint, es sei nicht erkennbar, dass der "Widerspruch" ein Rechtsmittel und damit eine "statthafte sofortige Beschwerde" sei. Die Einlassungen zur Mandatsführung weise er zurück. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss werde auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller am 29. Juni 2007 einen rechtlichen Hinweis gegeben.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat sodann durch Beschluss vom 16.07.2007 dem als sofortige Beschwerde behandelten "Widerspruch" nicht abgeholfen. Die Angaben des Antragsgegners, eine Vergütung von 600,00 EUR bis 1.000,00 EUR sei vereinbart gewesen, sei kein relevanter gebührenrechtlicher Einwand. Auch der Einwand, die zu erstreitende Forderung habe die spätere Gebührenverordnung abdecken sollen, könne keine gebührenrechtlich relevante Einwendung im Sinne einer Gebührenabsprache sein, da auch hier der Nachweis fehle, um den Sachvortrag zu substantiieren. Letztlich bleibe der Antragsgegner trotz Aufforderung auch den Nachweis schuldig, ob überhaupt eine Gebührenabsprache über eine maximale Selbstbeteiligung von 500,00 EUR behauptet werden solle.
II.
Das Arbeitsgericht hat den "Widerspruch" des Klägers zu Recht als sofortige Beschwerde betrachtet. Der Kläger hat sich mit seinem "Widerspruch" erkennbar gegen Vergütungsfestsetzungsbeschluss insgesamt gewandt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss durfte nicht erlassen werden
1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat sich im Festsetzungsverfahren darauf berufen, es sei eine Gebührenvereinbarung getroffen worden. Insoweit handelt es sich um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung. Gebührenrechtliche Einwendungen liegen vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften des RVG einschließlich der in ihr Bezug genommenen sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe erwachsen. Nicht gebührenrechtlich sind hingegen alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind (vgl. zum Ganzen Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/ Müller-Rabe, § 11 RVG Rz. 48 bis 50).
2. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Festsetzung nicht beachtet, dass bei nicht gebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich die Festsetzung abzulehnen ist. Es handelt sich bei den Einwendungen des Klägers um nicht gebührenrechtliche Einwendungen. Aus dem Wort "erhebt" ist bei nicht gebührenrechtlichen Einwendungen zu folgern, dass weder eine Substantiierung noch überhaupt die Schlüssigkeit des Vorbringens gefordert werden könne. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit ist größte Zurückhaltung geboten. Lediglich völlig aus der Luft gegriffene Einwendungen haben unbeachtlich zu bleiben (Hartung/Römermann/ Schons, § 11 RVG Rz. 131; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rz. 57 f.). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist mithin eine nähere Substantiierung oder ein Nachweis nicht erforderlich. Dafür, dass die Einwendungen des Klägers völlig aus der Luft gegriffen sind, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Aus diesen Gründen waren der Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag auf Vergütungsfestsetzung zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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