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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 222/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 222/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 18.11.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.08.2005 teilweise geändert.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anträge zu 3. und 8. in der Klageschrift vom 20.06.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung von ... erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zu entscheiden.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gerichtsgebühr für die sofortige Beschwerde wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat am 21.06.2005 Klage mit insgesamt 9 Anträgen erhoben. Unter anderem richtet sich der Klageantrag zu 3. auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 08.03.2005 zum 30.04.2005 beendet wurde, sondern bis zum 31.05.2005 fortbestand; Gegenstand des Antrags zu 8. ist die entsprechende Vergütungsforderung. Wegen der weiteren Anträge wird auf Seite 2 der Klageschrift vom 20.06.2005 (Bl. 2 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 15.08.2005 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Der Antrag zu 3. sei ohne Erfolgsaussichten, da die Klägerin die Frist des § 4 Abs. 1 KSchG nicht eingehalten habe und damit die Wirkung des § 7 KSchG eingetreten sei. Auch der Antrag zu 8. habe keine Erfolgsaussichten. Den Vergütungsforderungen aus den Ziff. 4. bis 7. stehe die Arbeitsvertragsänderung vom 20.12.2004 entgegen. Ein Anspruch aus der Gleichbehandlung wegen der höheren Vergütung ihrer Schwester bestehe nicht. Für die Klageanträge zu 1. und 2. (Entfernung der Abmahnung) bestehe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. habe die Beklagte geltend gemacht, dies der Klägerin bereits mit Anschreiben vom 29.04.2005 übersandt zu haben. Es habe insoweit einer Klageerhebung nicht bedurft, um gegebenenfalls in den Besitz des Originals des in Ablichtung bereits vorhandenen Zeugnisses zu gelangen.

Hiergegen richtet sich die am 19.08.2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingelegte Beschwerde, die nicht begründet worden ist.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Anträge zu 3. und 8. richtet.

a) Die Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 3. kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass keine hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bestehen (§ 114 ZPO). Mit ihrem Antrag zu 3. macht die Klägerin keinen Kündigungsschutz geltend, sondern fordert lediglich die Einhaltung der ihrer Auffassung nach anzuwendenden richtigen Kündigungsfrist. Ob §§ 4,7 KSchG auf diesen Fall überhaupt anzuwenden ist, ist streitig. Allein dies rechtfertigt, von hinreichenden Erfolgsaussichten auszugehen.

b) Daraus ergibt sich zugleich, dass auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antrages zu 3. neu zu befinden ist. Allerdings hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob hinsichtlich dieses Vergütungsanspruches die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts hingewiesen, wonach bei einfachen oder einfach zu berechnenden Lohnforderungen, die von der Gegenseite nicht bestritten sind, eine Beiordnung eines Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (Beschl. vom 21.10.2005 - 1 Ta 190/05 - mit Nachw.).

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts sind sachlich zutreffend. Da die Beschwerde nicht begründet ist, bedarf es insoweit auch keiner weiteren Ausführungen.

Die Beschwerdeführerin trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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