Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 232/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 232/05
Im Beschwerdeverfahren
in dem Verfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde von Rechtsanwältin ... gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwältin... am 26.05.2005 bzw. 30.05.2005 gegen außerordentliche und ordentliche Kündigung vom 17.05.2005 und 20.05.2005 Kündigungsschutzklage erhoben und die Klage sodann hinsichtlich der Vergütung für Mai und Juni erweitert. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 1.800,00 EUR. Vor der Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr bestanden.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 17.08.2005 den Streitwert auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 02.09.2005 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangene Beschwerde, in der gerügt wird, dass die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden sind.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:
Der Streitwert sei wie folgt festgesetzt worden: für die Anträge zu 1. und 2. in Höhe von zwei Gehältern, für die Anträge zu 3. bis 6. ein Gehalt. Die eingeklagten Gehälter für Mai und Juni seien aufgrund wirtschaftlicher Identität von diesen Streitwerten mit umfasst.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht für die Vergütungsansprüche für Mai und Juni 2005 keinen eigenständigen Wert festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts sind im Rahmen der Kündigungsschutzklage Annahmeverzugslohnansprüche bis zur Dauer von drei Monaten mit dem gem. § 42 Abs. 4 für die Kündigungsschutz- bzw. Feststellungsklage festzusetzenden Streitwert abgegolten und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.07.2005 - 1 Ta 128/05 -; Beschl. vom 08.12.2004 - 1 Ta 199/04 - mit Nachw.). Hieran ist festzuhalten. Auch die möglichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung rechtfertigen keine gesonderte Streitwertfestsetzung.
Die Beschwerdeführerin trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.