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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 232/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 232/05
Im Beschwerdeverfahren
in dem Verfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde von Rechtsanwältin ... gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger hat, vertreten durch Rechtsanwältin... am 26.05.2005 bzw. 30.05.2005 gegen außerordentliche und ordentliche Kündigung vom 17.05.2005 und 20.05.2005 Kündigungsschutzklage erhoben und die Klage sodann hinsichtlich der Vergütung für Mai und Juni erweitert. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 1.800,00 EUR. Vor der Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr bestanden.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 17.08.2005 den Streitwert auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 02.09.2005 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangene Beschwerde, in der gerügt wird, dass die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden sind.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:
Der Streitwert sei wie folgt festgesetzt worden: für die Anträge zu 1. und 2. in Höhe von zwei Gehältern, für die Anträge zu 3. bis 6. ein Gehalt. Die eingeklagten Gehälter für Mai und Juni seien aufgrund wirtschaftlicher Identität von diesen Streitwerten mit umfasst.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht für die Vergütungsansprüche für Mai und Juni 2005 keinen eigenständigen Wert festgesetzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts sind im Rahmen der Kündigungsschutzklage Annahmeverzugslohnansprüche bis zur Dauer von drei Monaten mit dem gem. § 42 Abs. 4 für die Kündigungsschutz- bzw. Feststellungsklage festzusetzenden Streitwert abgegolten und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.07.2005 - 1 Ta 128/05 -; Beschl. vom 08.12.2004 - 1 Ta 199/04 - mit Nachw.). Hieran ist festzuhalten. Auch die möglichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung rechtfertigen keine gesonderte Streitwertfestsetzung.
Die Beschwerdeführerin trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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