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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 234/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 234/05
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 22.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers/Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat am 25.07.2005 Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten, Rechtsanwalt ..., H., eingereicht. Er hat zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 22.09.2005 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten in Höhe von EUR 0,00 festgesetzt. Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin B... hat es zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Beiordnung nicht erforderlich sei. Der Kläger selbst sei Anwalt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf Grund seiner Ausbildung genügend Kenntnisse erworben habe, um seine Belange im eigenen Verfahren selbst wahrzunehmen.
Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 28.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.10.2005 beim Arbeitsgericht Flensburg eingegangene Beschwerde, in der der Kläger sich darauf beruft, dass er zwar Rechtsanwalt sei, jedoch nur über sehr geringe Berufserfahrung verfüge und überdies persönlich betroffen sei. Im Gegensatz zum Prozessgegner sei er auch nicht prozesserfahren.
Das Arbeitsgericht Flensburg hat mit Beschluss vom 07.10.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtlich sei die Sache auch nicht so schwierig, dass der Kläger seine Interessen nicht selbst effektiv wahrnehmen könne.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin B... zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO hat die Beiordnung eines Anwalts zu erfolgen, wenn dieses erforderlich ist. Aber auch das Beschwerdegericht vermag dies nicht festzustellen. Bei der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage handelt es sich nicht um eine in der Sache komplizierte Klage, sondern um einen konkreten Vorwurf, der dem Kläger gemacht wird. Besondere arbeitsrechtliche Kenntnisse, die eine Beiordnung erforderlich machten, bedarf es hier nicht. Vielmehr ist von einem Anwalt zu erwarten, dass er in der Lage ist, sich insoweit sachgerecht zu verteidigen. Auch Gründe der Waffengleichheit erfordern keine Beiordnung eines Anwalts. Der Beklagte ist dem Gericht nicht als Spezialist in Arbeitsrechtssachen bekannt. Auch die persönliche Betroffenheit allein macht die Beiordnung nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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