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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 236/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 236/05

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Ostrowicz als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger/Antragsteller hat am 23.12.2002 Klage erhoben und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L... zu bewilligen. Zugleich hat er angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.

Im Gütetermin am 03.02.2003 hat die Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass bislang weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht wurde noch entsprechende Belege beigefügt worden sind.

Am 07.08.2005 ist der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches erledigt worden.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 07.09.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger bisher keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben und keine Belege zu den Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 07.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger eine von ihm ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Er, der Kläger, sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine von ihm ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Unterlagen bereits abgegeben habe. Erst auf Nachfrage habe sich herausgestellt, dass dies nicht der Fall sei.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 11.10.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Kläger keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt habe, da er bis zum Schluss der Instanz keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Dem Kläger sei auch keine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen bewilligt worden. Der Kläger habe auch nicht erwarten können, dass ihm zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist gesetzt werde, da er anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Hinweis im Gütetermin sei ausreichend gewesen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da der Kläger bis zum Schluss der Instanz eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gericht eingereicht worden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß gestellt (Beschluss vom 24.03.2005 - 1 Ta 38/05 -; vom 21.07.2004 - 1 Ta 46/04 - mit Nachw.). Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die bis zum Schluss der Instanz beim Gericht eingereicht, ist der Antrag nicht wirksam gestellt und grundsätzlich zurückzuweisen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 03.01.2005 - 1 Ta 213/04 -). Ist die Partei nicht in der Lage, die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig bis zum Ende der Instanz vorzulegen, hat sie die Möglichkeit rechtzeitig einen Antrag auf eine entsprechende Nachfristgewährung durch das Arbeitsgericht zu stellen. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Er hat auch nicht ausreichend dargelegt, warum dies nicht möglich gewesen ist.

2. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihm vom Gericht eine entsprechende Frist gesetzt wird. Ausreichend war, dass das Arbeitsgericht im Gütetermin darauf hingewiesen hat, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne besondere Auflage durch das Gericht bis zum Schluss der Instanz, d. h. rechtzeitig, vorzulegen. Einer entsprechenden Auflage des Gerichts bedarf es nicht, wie sich im Umkehrschluss aus § 118 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Belege ergibt.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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