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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 236/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 236/07

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 02.10.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 01.11.2006 Klage mit verschiedenen Anträgen erhoben. Er hat am 22.03.2007 die Klage um eine Zahlungsforderung auf Vergütung von Überstunden erhoben. Er hat zugleich beantragt, ihm auch hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 15.06.2007 den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger habe die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch nicht substantiiert vorgetragen.

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 18.06.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Kläger beruft sich darauf, dass er Beweisschwierigkeiten habe. Diese könne er nur dadurch abwenden, dass entsprechend § 141 ZPO das persönliche Erscheinen angeordnet und seine eidliche Einvernahme als Partei durchgeführt werde. Außerdem werde beantragt, der Beklagten aufzuerlegen, gem. § 142 ZPO die entsprechenden Stundenzettel vorzulegen.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 28.08.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:

Dem Kläger sei durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10.04.2007 aufgegeben worden, den Anspruch auf Überstundenvergütung bis 10.06.2007 zu substantiieren und zugleich auf die Rechtsfolgen verspäteten Vorbringens hingewiesen worden. Das Vorbringen des Klägers aus der Beschwerdeschrift könne nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses führen. Der Kläger habe die ihm gerichtlich gesetzte Frist verstreichen lassen. Sein Vorbringen im Kammertermin und in der Beschwerdeschrift sei verspätet. Im Übrigen befreie das Vorbringen des Klägers ihn nicht von seiner Darlegungslast.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung für die Klageerweiterung betreffend Überstunden zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch gehört werden kann. Auch dieses rechtfertigt nicht eine Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts. Der Kläger beruft sich allein auf Beweisschwierigkeiten. Bevor jedoch überhaupt Beweis zu erheben ist, muss der Kläger zunächst die ihm obliegende Darlegungslast hinsichtlich der Überstunden erfüllen.

2. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeiten er ausgeführt hat (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts z.B. Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 -, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Dem Arbeitgeber obliegt es dann, diesem Vortrag substantiiert entgegen zu treten. Der Kläger hat bis heute nicht entsprechend vorgetragen, so dass es auf die Frage fehlender Beweismittel nicht ankommt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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