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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 238/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 238/05
Im Beschwerdeverfahren
in dem Beschlussverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 20.12.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der den Gegenstandswert festsetzende Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.08.2005 geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl im Betrieb der Antragsgegnerin hat beim Arbeitsgericht ein Verfahren eingeleitet, durch das von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Erfüllung von Auskunfts- und Vorlagepflichten gefordert wurde; wegen der Anträge wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat zunächst dem Antrag durch Beschluss vom 14.06.2005 in vollem Umfang stattgegeben. Durch weiteren Beschluss vom 04.08.2005 hat es sodann nach Erledigung der Sache die einstweilige Verfügung aufgehoben. Zugleich hat es in dem Beschluss den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung hat es damit begründet, dass das vorliegende Verfahren nicht unerhebliche Bedeutung zum Vorbereiten einer ggf. vorzunehmenden Wahlanfechtung gehabt habe.
Gegen diesen am 04.08.2005 verkündeten Beschluss richtet sich die am 09.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Streitwertbeschwerde, in der die Antragsgegnerin beantragt, den Wert des Verfahrens auf EUR 1.000,00 festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 29.09.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen. Es handele sich in dem Verfahren um einen Baustein im Bestreben, der Antragsgegnerin in ihrem Unternehmen die Bildung und das Fortbestehen eines Betriebsrats zu verhindern.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), sie ist in der Sache überwiegend begründet.
1. Die Streitwertbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung in den Beschlusstenor des Arbeitsgerichts erfolgt ist. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, dass es sich insoweit um einen Beschluss gem. § 33 Abs. 1 RVG handelt.
2. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren mit 20.000,00 EUR zu hoch angesetzt. Diese Festsetzung entspricht nicht der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, insbesondere nicht der des Landesarbeitsgerichts SchleswigHolstein.
a) In einem Beschlussverfahren über einen ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber ist zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung der Streitwert gem. § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen, da es sich insoweit um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt, in der der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen ist. Auszugehen ist demnach von dem Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR.
b) Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von dem Gegenstandswert eines Wahlanfechtungsverfahrens auszugehen, wobei der Gegenstandswert - im Hinblick darauf, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelt - um 1/4 zu ermäßigen ist. Daraus ergibt sich: Bei der Festsetzung des Wertes eines Wahlanfechtungsverfahrens ist grundsätzlich der Ausgangswert in Höhe von 4.000,00 EUR für das erste Betriebsratsmitglied anzusetzen, für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um 1/4 zu erhöhen (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschl. vom 09.07.2003 - 3 Ta 215/02 -, LAGE § 8 BRAGO Nr. 55). Auszugehen ist demnach hier bei einem fünfköpfigen Betriebsrat von einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR. 3/4 dieses Gegenstandeswertes ergeben den festzusetzenden Gegenstandswert von 6.000,00 EUR. Unerheblich ist, ob das vorliegende Verfahren "ein Baustein im Bestreben der Antragsgegnerin ist, die Bildung und das Fortbestehen eines Betriebsrats zu verhindern. Zum einen ist dies aus der Akte nicht ersichtlich, zum anderen führt dieser Gesichtspunkt auch nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes, da der Gegenstandswert keinen Sanktionscharakter hat.
Von der Erhebung der Gerichtskosten ist von der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abzusehen. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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