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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 247/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 247/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 14.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.08.2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat im Gütetermin bei dem Arbeitsgericht Kiel am 14.03.2006 folgende Verpflichtungen übernommen
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Monate August, September, Oktober und November 2005 abzurechnen und die Abrechnungen an den Kläger auszuhändigen. Für die Monate August und September zahlt der Kläger noch die Arbeitnehmeranteile an den Beklagten. Diese sollen von den abzurechnenden Restmonaten abgezogen werden. Die sich sodann ergebenden Restbeträge werden an den Kläger überwiesen.
2. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Abrechnung umgehend zu übergeben.
3. Des Weiteren übergibt der Beklagte dem Kläger die elektronische Jahres-lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005.
4. Des Weiteren übergibt der Beklagte dem Kläger die in seinem Besitz befindliche Lohnsteuerkarte 2005 des Klägers.
Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach vorheriger fruchtloser Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR, im Nichtbeitreibungsfall 2 Tage Zwangshaft, festgesetzt. Gegen diesen, dem Schuldner am 29.05.2006 zugestellten Beschluss hat der Schuldner kein Rechtsmittel eingelegt.
Der Schuldner hat auch in der Folgezeit die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss vom 28.08.2006 ein Zwangsgeld in doppelter Höhe, nämlich in Höhe von 1.000,00 EUR, im Nichtbeitreibungsfall 4 Tage Zwangshaft, festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 01.09.2006 durch Niederlegung zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 13.09.2006 beim Arbeitgericht "Einspruch" eingelegt. Das Arbeitsgericht hat den Schuldner daraufhin durch Verfügung vom 14.09.2006 aufgegeben, seine sofortige Beschwerde zu begründen. Nachdem dies unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 18.10.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Schuldner hat seinen "Einspruch" bis zum Erlass des Beschlusses des Beschwerdegerichts nicht begründet.
II.
Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Einspruch" des Schuldners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Da der Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde nicht begründet hat, hat das Beschwerdegericht allein zu prüfen, ob der Zwangsgeldbeschluss vom 28.08.2006 ordnungsgemäß ergangen ist und inhaltlich im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts liegt. Das ist der Fall. Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Gläubiger kann auch einen erneuten Antrag auf Festsetzung von Zwangsmittel gemäß § 888 ZPO stellen, wenn der Schuldner bereits aus einem früheren Beschluss die Zwangsvollstreckung betrieben hat und der Schuldner sich das Zwangsmittel nicht zur Lehre hat gereichen lassen.
Auch die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts liegt. Weigert sich der Schuldner hartnäckig - wie hier -, die übernommene Verpflichtung zu erfüllen, kann erneut Zwangsgeld und dann auch in doppelter Höhe verhängt werden, um den Schuldner nochmals mit Nachdruck zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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