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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 258/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
Bei einem Streit um die Formulierung eines qualifizierten Zeugnisses ist in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

Dagegen ist die Beiordnung nicht erforderlich, soweit lediglich ein allgemeiner Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gestellt wird. Diesen Antrag kann der Antragsteller auch vor der Rechtsantragstelle erreichen, ohne dass die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 258/07

07.01.2008

Im dem Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 27.12.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 16.01.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2006, zugegangen am 27.12.2006, nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Hilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziff. 1. - wider Erwarten - abgewiesen werden sollte, beantragt,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Sofern die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären sollte, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, werden wir des Weiteren beantragen,

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1. zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Wagenpfleger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Er hat am gleichen Tage beantragt, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 31.07.2007 dem Kläger mit Wirkung ab 16.01.2007 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und lediglich für den Antrag zu 1. Rechtsanwalt G. beigeordnet. Zugleich hat es angeordnet, dass Ratenzahlung nicht stattfindet und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Es hat dies wie folgt begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nur im Hinblick auf den Antrag zu 1. erforderlich. Soweit der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und eines endgültigen Zeugnisses fordere, habe er selbst entsprechend - soweit erforderlich - Klage ggf. vor der Rechtsantragsstelle erheben können. Die Beiordnung eines Anwalts sei hierfür nicht erforderlich. Es sei auch die Klage auf Weiterbeschäftigung nicht erforderlich gewesen, da es sachdienlich gewesen sei, zunächst die Kündigungsschutzklage allein zu erheben.

Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 03.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, die wie folgt begründet wird:

Das Arbeitsgericht habe nicht begründet, warum Prozesskostenhilfe auch für den Klageantrag zu 2. verweigert worden sei. Die Gründe seien im Übrigen nicht haltbar. Abgesehen davon das er, der Kläger bis zum heutigen Tage weder ein Zwischenzeugnis noch ein Endzeugnis - trotz entsprechenden Anerkenntnisses durch die Beklagte - erhalten habe, erinnere er daran, dass er in Ghana geboren sei und erst seit wenigen Jahren in Deutschland lebe, weshalb er schon aus diesem Grunde mit der Erhebung einer eigenen Zeugnisklage schlichtweg überfordert gewesen sei. Dessen ungeachtet sei sein Prozessbevollmächtigter aus dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO beizuordnen. Ebenso unzutreffend sei die Annahme des Arbeitsgerichts, dass es sachdienlich gewesen sei zunächst allein Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das Arbeitsgericht Kiel hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 11.10.2007 nicht abgeholfen. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger in den Verhandlungen gezeigt habe, dass er über gute Deutschkenntnisse verfüge. Aus diesem Grunde sei es ihm möglich gewesen, ohne anwaltliche Beiordnung eine Zeugniserteilung sowie eine etwaige Weiterbeschäftigung geltend zu machen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat Rechtsanwalt G. zu Recht nur für den Antrag zu 1. beigeordnet. Die Beiordnung für die weitergehenden Anträge war nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2ZPO).

1. Hinsichtlich des Antrages zu 2. war Prozesskostenhilfe gar nicht zu bewilligen, so dass eine Beiordnung von Rechtsanwalt G. nicht in Betracht kommt. Ein Feststellungsinteresse für diesen Antrag ist nicht dargelegt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts konnte insoweit jedoch nicht abgeändert werden, weil dies eine unzulässige Verschlechterung im Rahmen der sofortigen Beschwerde wäre.

2. Eine Beiordnung für den Antrag zu 3. und den hilfsweise zu 4. gestellten Antrag (Erteilung eines Zwischenzeugnisses und ggf. eines Endzeugnisses) ist nicht erforderlich. Es handelt sich insoweit um einen einfach liegenden Rechtsstreit, für den nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts eine Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist. Richtig ist, dass es sich bei Streit um die Formulierung eines qualifizierten Zeugnisses in aller Regel nicht um eine einfache Rechtssache handelt. Die Formulierung von qualifizierten Zeugnissen gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben im Personalbereich. Das gilt aber nicht, wenn der Kläger - wie hier - lediglich einen allgemeinen Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses stellt. Dieser Antrag kann ohne weiteres mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts gestellt werden.

3. Das Arbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend die Beiordnung von Rechtsanwalt G. für den Antrag zu 5. (Weiterbeschäftigung) versagt. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer generell Weiterbeschäftigungsklage allein erheben kann. Jedenfalls ist es ihm zuzumuten, den Ausgang des Gütetermins abzuwarten und erst, wenn dieser erfolglos ist, ggf. Weiterbeschäftigungsklage zu erheben.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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