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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 26/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 26/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 14.06.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.01.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat am 16.12.2005 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 07.12.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflöst.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Friseurin über den 07.12.2005 hinaus bis zum 31.12.2005 weiter zu beschäftigen.
Sie hat zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Der Rechtsstreit ist im Gütetermin am 06.01.2006 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2006 für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag nicht erforderlich und mutwillig sei.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.01.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Antrag auf Weiterbeschäftigung mutwillig sei. Die Erforderlichkeit eines Antrags könne nicht in die Entscheidung eines Gerichts gestellt werden.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 06.02.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies ergänzend damit begründet, dass bis zum Zeitpunkt der unstreitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2005 eine Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu rechnen gewesen sei. Eine auf eigene Kosten prozessierende Partei würde auf den Antrag verzichtet haben.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag 2. aus der Klageschrift) zu Recht zurückgewiesen.
Der Antrag ist insoweit nicht erforderlich und damit mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist es im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe selbstverständlich Aufgabe des Gerichts festzustellen, welche Anträge im Sinne der Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich sind. Es geht hierbei nicht um die Frage, welche Anträge die Klägerin stellen möchte oder will, sondern um die Frage, für welche Anträge durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe Kosten durch die Allgemeinheit übernommen werden können. Das ist hier nicht der Fall. Grundsätzlich ist es der Partei zuzumuten, mit ihrem Weiterbeschäftigungsantrag den Ausgang des Gütetermins abzuwarten. Erst wenn dieser scheitert, kann ein Weiterbeschäftigungsantrag erforderlich werden.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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