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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 269/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 93 | |
ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 269/05
Im Beschwerdeverfahren
pp.
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.02.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.10.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt, der Gehaltsforderungen sowie Forderungen auf Reisekostenerstattung und Zahlung von Versicherungsbeiträgen zum Gegenstand hatte. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 24.02.2005 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 02.03.2005 gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik erklärt, dass der Widerspruch sich gegen den Anspruch insgesamt richtet. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2005 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Lübeck ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen, in dem zugleich die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt worden sind.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.10.2005 zugestellte Anerkenntnisurteil am 01.11.2005 "Beschwerde" eingelegt, soweit ihr die Kosten auferlegt worden sind. Sie hat dies wie folgt begründet:
Die beklagte Gesellschaft sei insolvent und verfüge über keine Vermögenswerte. Die beklagte Gesellschaft sei gelöscht.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 25.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid hinsichtlich des gesamten Anspruchs eingelegt habe. Die Vermögenslosigkeit und auch die Löschung der Gesellschaft rechtfertige keine andere Kostenentscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck in dem Anerkenntnisurteil vom 10.10.2005 ist ordnungsgemäß.
2. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (§ 91 ZPO). Das gilt auch bei einem Anerkenntnis. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Diese Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat den Anspruch nicht sofort anerkannt. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid gegen den Anspruch insgesamt gerichtet und nicht nur auf die Nebenforderungen beschränkt hat. Hieran muss die Beklagte sich festhalten lassen.
2. Die weiteren Einwendungen der Beklagten sind unerheblich. Zu Recht stellt das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss fest, dass weder die mangelnde Parteifähigkeit und auch die Vermögenslosigkeit der Beklagten eine Änderung der Kostenentscheidung rechtfertigen. Die Beklagte kann sich nach Abschluss des Verfahrens durch das Anerkenntnisurteil nicht auf die fehlende Zulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage berufen. Dies hätte vor Abgabe des Anerkenntnisses erfolgen müssen. Die Vermögenslosigkeit als solche ist für die Auferlegung der Kosten ohne Bedeutung. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Klägerin schon wegen etwaiger späteren Vermögensverbesserungen der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis auf Erhalt des Vollstreckungstitels hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 97 ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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