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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 271/05
Rechtsgebiete: RVG, RPflG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 11 Abs. 2 S. 3 | |
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 271/05
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.02.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.09.2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat auf Antrag der Rechtsanwälte ... und Partner am 26.09.2005 einen Beschluss auf Festsetzung der Vergütung erlassen, mit dem die von der Antragsgegnerin (Beklagten zu 2.) an die Antragsteller als Gesamtgläubiger zu erstattenden Kosten auf EUR 2.813,96 nebst Zinsen festgesetzt worden sind. Zuvor war der Vergütungsfestsetzungsantrag durch Verfügung des Arbeitsgerichts vom 23.08.2005 mit umfangreicher Belehrung über die Einwendungsmöglichkeiten der Beklagten zu 2.) zugestellt worden.
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist der Beklagten zu 2. am 29.09.2005 zugestellt worden.
Durch Schreiben vom 26.08.2005, beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangen am 17.10.2005, hat die Antragsgegnerin/Beschwerdeführerin der Kostenfestsetzung widersprochen und eine "Einrede erhoben". Auf Anfrage des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.10.2005 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie die Beschwerde nicht zurücknehme.
Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Abrechnung bis heute nicht vorliege und erst mit der Kostenfestsetzung übermittelt worden sei. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass sie fehlerhaft durch die Antragsteller vertreten worden sei und dass ihr dadurch ein Schaden entstanden sei.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 28.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Antragsgegnerin bereits mit der gerichtlichen Verfügung vom 23.08.2005 rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht die Möglichkeit genutzt, etwaige Einwendungen hinsichtlich des Vergütungsfestsetzungsantrages schriftlich zu erklären. Im Übrigen sei das Rechtsmittel verspätet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist.
Gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO ist die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Einrede gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses schriftlich einzulegen. Diese Frist hat die Beschwerdeführerin nicht gewahrt. Der Beschluss ist ihr am 29.09.2005 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte demzufolge spätestens am 13.10.2005 beim Arbeitsgericht eingehen müssen. Geschehen ist dies jedoch erst am 17.10.2005. Warum sie diese Frist nicht einhalten konnte, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es auf die Beschwerdegründung ankam.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, § 11 Rz. 79). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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