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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 284/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 278 Abs. 6 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 284/07
28.02.2008
Im dem Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.02.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 21.09.2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.08.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
festzustellen,
1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 03.08.2007 nicht beendet ist,
2. dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Rechtsstreit ist am 20.09.2007 durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden; wegen des Inhalts dieses Vergleichs wird auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 21.09.2007 hat das Arbeitsgericht Flensburg der Klägerin für die erste Instanz für die Anträge vom 16.08.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H... beigeordnet. Es hat zugleich angeordnet, dass keine Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten sind.
Auf ein Schreiben des Arbeitsgerichts Flensburg vom 08.10.2007 betreffend den PKH-Vergütungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21.09.2007 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 11.10.2007 beantragt, den Prozesskostenhilfebeschluss vom 21.09.2007 zu berichtigen und ihr, der Klägerin, Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleiches zu gewähren.
Durch Verfügung vom 19.10.2007 hat das Arbeitsgericht u. a. darauf hingewiesen, dass das Schreiben, falls der Antrag aufrechterhalten werde, als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.09.2007 behandelt werde.
Das Arbeitsgericht Flensburg hat sodann durch Beschluss vom 12.11.2007 dem in eine sofortige Beschwerde umgedeuteten Antrag des Klägerin-Vertreters vom 09.10.2007 nicht abgeholfen und hat dies damit begründet, dass ein entsprechender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt worden sei.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO); in der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.
1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Berichtigung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 21.09.2007 zu Recht in eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss umgedeutet. Das ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 19.10.2007 nicht widersprochen hat.
2. Das Arbeitsgericht hat dem in eine sofortige Beschwerde umgedeuteten Antrag des Klägerin-Vertreters auch zu Recht nicht abgeholfen. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 21.09.2007 ist ordnungsgemäß. Der Beschluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts und entspricht der herrschenden Meinung (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2002 - 5 Ta 39c/02 -; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2007 - 9 Ta 187/07 -; LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 -). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Das hat zur Folge, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Klägerin-Vertreters sich nicht auf die über die Anträge vom 16.08.2007 hinaus verglichenen Streitgegenstände beziehen. Diese waren vor Vergleichsabschluss nicht rechtshängig. Der Klägerin-Vertreter hat auch vor Beendigung des Rechtsstreits keinen Antrag gestellt, ihm auch hinsichtlich dieser Gegenstände Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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