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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 293/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Ziff. 2
ZPO § 236 Abs. 2 S. 2
ZPO § 571 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 293/07

25.02.2008

Im dem Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.02.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abändernden Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aufhebung der ihr durch Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.11.2006 bewilligten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht hat durch Verfügung vom 27.07.2007 der Klägerin gemäß § 120 Abs. 4 ZPO aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen mitzuteilen, ob und ggf. wie sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert haben und hierzu die als Anlage beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu benutzen sowie die letzte Lohn-/Gehaltsabrechnung bzw. den letzten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit sowie Belege vorzulegen.

Am 06.08.2007 hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 04.08.2007 nebst Belegen eingereicht; die Erklärung ist von der Klägerin nicht unterzeichnet.

Durch Verfügung vom 07.08.2007 hat das Arbeitsgericht mitgeteilt, dass es beabsichtige, aufgrund der vorgelegten Unterlagen Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR monatlich anzuordnen. Es hat zugleich der Klägerin Gelegenheit gegeben noch berücksichtigungsfähige Aufwendungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen unter Vorlage entsprechender Belege mitzuteilen.

Hierauf hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten einen Mietvertrag und zwei Rechnungen der E-ON Hanse eingereicht. Durch weitere Verfügung vom 23.08.2007 hat das Arbeitsgericht der Klägerin mitgeteilt, dass eine Vorlage des Mietvertrages nicht erbeten worden sei. Vielmehr sei die Klägerin gebeten worden, die Miete pp. mit entsprechenden Belegen über die tatsächliche Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Verfügung nachzuweisen. Das Arbeitsgericht hat insoweit auf seine gerichtliche Verfügung vom 07.08.2007 ausdrücklich Bezug genommen.

Hierauf hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 13.09.2007 Kopien von Kontoauszügen eingereicht wegen deren Inhalt auf Bl. 29 des PKH-Beiheftes Bezug genommen wird.

Durch weitere Verfügung vom 13.09.2007 hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nunmehr beabsichtigt sei, Ratenzahlung in Höhe von 30,00 EUR anzuordnen.

Der Klägerin werde erneut eine Frist von 2 Wochen gegeben unter Vorlage entsprechender Belege berücksichtigungsfähige Aufwendungen mitzuteilen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, hat das Arbeitsgericht Elmshorn durch Beschluss vom 15.10.2007 den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.11.2006 dahingehend geändert, dass sich die Klägerin an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR zu beteiligen hat.

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.10.2007 zugestellten Beschluss richtete sich die am 26.10.2007 eingegangene "Erinnerung", die jedoch nicht näher begründet worden ist.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 22.11.2007 der als Beschwerde behandelten Erinnerung nicht abgeholfen.

Am 07.12.2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "im Nachgang" noch einen zwischen der Klägerin und ihrem Vater abgeschlossenen Darlehnsvertrag vom 14.03.2006 nachgereicht, wonach die Klägerin noch monatliche Raten in Höhe von 100,00 EUR bar an ihren Vater zahle. Sie bitte nunmehr um Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO); in der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2006, durch den der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. bewilligt worden ist, zu Recht dahin geändert, dass die Klägerin sich nunmehr an den Kosten der Prozessführung mit monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR zu beteiligen hat. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich geändert (§ 120 Abs. 4 ZPO). Die Berechnung des Arbeitsgerichts ist ordnungsgemäß. Rechtsfehler bei der Berechnung der Raten sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

2. Soweit die Klägerin nach Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts noch Unterlagen vorlegt, sind diese nicht mehr zu berücksichtigen, da sie verspätet eingereicht worden sind.

a) Bei der Frage, ob Unterlagen, die der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorlegt, bei der Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen sind, ist zu unterscheiden: Im Bewilligungsverfahren ist das grundsätzlich zu verneinen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 04.04.2003 - 1 Ta 21/03-). Dagegen ist die Nichtabgabe der Erklärung im Rahmen einer Nachprüfung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht mit einer derart starken Sanktion versehen wie die Nichtabgabe im Rahmen einer erstmaligen Bewilligung. Zwar ist gem. § 124 Ziff. 2 ZPO eine Aufhebung für den Fall der ausbleibenden Erklärung vorgesehen. Andererseits ist in § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO die Möglichkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Gedankens des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ist dies so zu verstehen, dass im Nachprüfungsverfahren eine Nachreichung von Unterlagen noch bis zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts möglich sein muss. Sonst wäre die Vorschrift in § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO, die auch für das Prozesskostenhilfeverfahren gilt, nicht verständlich. Hierbei ist auch der Rechtsgedanke aus § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO heranzuziehen, wonach Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird. Zwar handelte es sich bei der der Klägerin gesetzten Frist nicht um eine Notfrist, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Er kann aber bei einer gerichtlich gesetzten Frist nicht schlechter gestellt werden, als wenn er eine Notfrist versäumt hätte.

b) Da die Klägerin die weiteren Unterlagen erst nach Erlass des Nichtabhilfebeschlusses eingereicht hat, sind diese Unterlagen als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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