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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 296/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11a
ZPO § 118
Auch bei der Anordnung einer Ratenzahlung bei einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder einer Beiordnung nach § 11a ArbGG gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller dann, wenn ihm eine spezielle Auflage erteilt und er diese erfüllt, darauf vertrauen darf, dass ihm die Bewilligung nicht aus anderen Gründen bei der Darlegung und Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweigert wird. Das Gericht muss in diesem Fall grundsätzlich eine weitere Auflage erteilen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 296/07

21.02.2008

Im dem Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 21.02.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.12.2007 aufgehoben.

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. erneut zu entscheiden.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 17.04.2007 eine Zahlungsklage erhoben und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu bewilligen. Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Im Gütetermin am 11.06.2007 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen einen Beleg über die Höhe seines Einkommens zur Gerichtsakte zu reichen. Der Kläger hat daraufhin am 15.06.2007 den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit in Kiel nachgereicht.

Im Gütetermin hat sodann der Kläger beantragt, statt der Prozesskostenhilfe ihm Rechtsanwalt R. gemäß § 11 a ArbGG beizuordnen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 25.10.2007 dem Kläger gemäß § 11 a ArbGG Rechtsanwalt R. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich in Höhe von monatlichen Raten von 175,00 EUR an den Kosten der Prozessführung zu beteiligten hat; wegen der Ermittlung der Zahlungsverpflichtung wird auf Bl. 14 R bzw. Bl. 17 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 29.10.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 29.11.2007 beim Arbeitsgericht "Beschwerde" eingelegt, die sich dagegen richtet, dass ihm eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 175,00 EUR auferlegt worden ist. Der Kläger beruft sich darauf, dass er vermögenslos sei. Wegen der bestehenden Schulden von mindestens 50.000,00 EUR habe er letztmals im Jahre 2006 die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Es ergäben sich bereits Schulden in Höhe von über 17.000,00 EUR aus den von der Beklagten vorliegenden Pfändungsunterlagen.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 05.12.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass er Zahlungen auf die vorhandenen Schulden leiste. Hierzu sei erforderlich gewesen, nähere Angaben zu machen.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die Anordnung der Ratenzahlung in Höhe von 175,00 EUR ist aufzuheben.

1. Grundsätzlich ist zwar dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass im Rahmen von § 115 ZPO bei Schulden als besonderen Belastungen grundsätzlich darzulegen und auf Anforderung des Gerichts glaubhaft zu machen ist, in welchem Umfang auf diese geleistet wird. Schulden an sich sind keine besonderen Belastungen im Sinne der Vorschrift.

2. Der Beschluss war dennoch aufzuheben. Das Arbeitsgericht hat es unterlassen, dem Kläger eine entsprechende Auflage zu erteilen.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Gütetermin am 11.06.2007 lediglich eine Auflage dahingehend gemacht, einen Beleg über die Höhe seines Einkommens zur Gerichtsakte zu reichen. Dem ist der Kläger nachgekommen. Mit Erledigung der Auflage durfte er darauf vertrauen, dass er nunmehr alles Erforderliche getan hat und falls das nicht der Fall ist, ihm eine weitere Auflage gemacht wird. Für den Fall, dass das Gericht eine spezielle Auflage macht und diese Auflage erfüllt wird, kann ohne weiteren rechtlichen Hinweis oder eine weitere Auflage die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages bzw. eines Antrages gemäß § 11a ArbGG nicht auf eine unterlassene Mitwirkung im Rahmen von § 118 ZPO gestützt werden (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 31.07.2003 - 1 Ta 155/03 -). Entsprechendes muss gelten, wenn eine Ratenzahlungsanordnung getroffen wird.

Aus den dargelegten Gründen wird dem Arbeitsgericht aufgegeben, über den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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