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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 302/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 302/07
22.02.2008
Im Beschwerdeverfahren
betreff Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 22.02.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 09.10.2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 20.06.2007 Klage auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat zugleich beantragt, ihm für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J... zu bewilligen. Am 18.07.2007 hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nachgereicht.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.10.2007 dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und zugleich den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung mangels Erforderlichkeit zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es sich um eine einfach zu berechnende Forderung handele, für deren Geltendmachung nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum Gütetermin eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei. Es handele sich um eine einfach gelagerte Rechtsstreitigkeit, so dass eine Beiordnung nicht erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO sei. Der Kläger habe sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden können.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 30.10.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.03.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht begründet worden.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 30.11.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt J... zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf Antrag ein Anwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere erscheint die Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich.
1. Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Beschlüssen vom 31.01.2003 - 1 Ta 7/03 -; vom 07.03.2003 - 1 Ta 61/03 -; vom 06.12.2004 - 1 Ta 149/04; vom 01.09.2005 - 1 Ta 155/05 - und vom 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 -) zu der Frage geäußert, ob die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig - wie hier - Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, ergeht ein Anerkenntnisurteil oder es wird ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Hieran ist festzuhalten (LAG Schleswig-Holstein, zuletzt im Beschl. vom 30.07.2007 - 1 Ta 123/07 -).
2. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die die Beiordnung erforderlich machen.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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