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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 305/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 850 k
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 305/07

25.02.2008

Im dem Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 25.02.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I. Der Kläger hat am 18.05.2007 beim Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage und Klage auf Lohnzahlung erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... zu bewilligen. Er hat zugleich eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das Arbeitsgericht hat am 02.08.2007 eine Verfügung erlassen, wegen deren Inhalt auf Bl. 5 des PKH-Beiheftes Bezug genommen wird. In der Verfügung wird dem Kläger aufgegeben, Belege beizufügen und darzulegen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Nachdem hierzu kein Eingang zum Vorgang erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 28.08.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht entsprechend der Auflage belegt habe.

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 03.09.2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.09.2007, in dem er zugleich erneut beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M... Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er könne die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen. Er lasse versichern, dass er mit Frau C... E... zusammen wohne und zahle jeweils die Hälfte der Miete in Höhe von 780,00 EUR. Für die Tochter zahle er monatlich 247,00 EUR zu Händen der Kindesmutter. Aus der selbständigen Tätigkeit und den Folgen der Arbeitslosigkeit seien noch weitere Schulden zu tilgen; Zahlungen seien ihm nur unregelmäßig und in geringer Höhe möglich. Der Kläger hat zugleich Kopie einer Lohngehaltsabrechnung für Juli 2007 beigefügt (Bl. 16 des PKH-Beiheftes); wegen des weiteren Vorbringens in dem Schriftsatz vom 25.09.2007 wird auf Bl. 9/10 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass nach den derzeit vorliegenden Unterlagen Prozesskostenhilfe nur mit einer Ratenzahlung in Höhe von 75,00 EUR bewilligt werden könne, da von einem monatlich verfügbaren Nettoeinkommen von 224,23 EUR auszugehen sei. Soweit der Kläger geltend mache, dass er - ohne Ableistung von Überstunden - ein geringeres monatliches Nettoeinkommen habe, sei eine entsprechende aktuelle Entgeltabrechnung vorzulegen. Die vom Kläger behaupteten besonderen Belastungen könnten nur berücksichtigt werden, wenn er hierauf regelmäßig bestimmte Beträge monatlich zahle und dies durch Belege nachweise. Dem Kläger ist zugleich zur Erledigung dieser Auflagen eine Frist bis zum 19. Oktober 2007 gesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 22.10.2007 dem Kläger mit Wirkung ab 18.05.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. M... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Zugleich hat es angeordnet, dass der Kläger sich an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von 75,00 EUR zu beteiligen hat; wegen der Berechnung der Ratenzahlung wird auf den Berechnungsbogen Bl. 21 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.

Hierauf hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26.10.2007 ein Schreiben der V... R... N... vom 17.10.2007 in Kopie überreicht (Ablichtung Bl. 24 des PKH-Beiheftes). Daraus ergibt sich, dass gegen den Kläger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist. Der Kläger erklärt hierzu, dass er lediglich noch über den notwendigen Selbstbehalt verfüge. Er bitte daher, die Ratenzahlungsanordnung aufzuheben und Prozesskostenhilfe ohne die diesbezügliche Auflage zu gewähren. Erforderlichenfalls bittet er darum, das Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.10.2007 zu behandeln.

Am 31.10.2007 wurde beim Prozessbevollmächtigten des Klägers angefragt, welche besonderen Belastungen der Kläger aufgrund der Pfändung habe. Von daher komme es darauf an, welche Beträge er monatlich hierauf leiste; der schlichte Betrag der Schulden sei keine besondere Belastung. Der Kläger hat hierauf durch seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass er aufgrund der Pfändung beim Amtsgericht N... Antrag gemäß § 850 k ZPO gestellt habe. Ferner sei die Gläubigerin gebeten worden, das Zwangsvollstreckungsverfahren ruhen zu lassen, da er monatlich den laufenden Unterhalt in Höhe von 247,00 EUR sowie 53,00 EUR auf den Rückstand zahle. Dieser Bitte sei entsprochen worden. Er, der Kläger zahle somit aufgrund der Pfändung zurzeit 300,00 EUR an die Gläubigerin Gabriele M....

Durch weitere Verfügung vom 19.11.2007 hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass bislang nicht belegt sei, dass der Kläger tatsächlich an Frau M... 300,00 EUR monatlich zahle. Außerdem könnten allenfalls weitere 53,00 EUR als besondere Belastung berücksichtigt werden, denn der Unterhalt sei bereits berücksichtigt und könne nicht zweimal angesetzt werden. Dem Kläger ist hierfür eine Frist bis zum 07.12.2007 einschließlich gesetzt worden.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster der Beschwerde durch Beschluss vom 12.12.2007 nicht abgeholfen. Zur Begründung nimmt das Arbeitsgericht auf seine Verfügungen, die vom Kläger nicht erledigt worden seien, Bezug.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht angeordnet, dass der Kläger sich an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von 75,00 EUR zu beteiligen hat. Die Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO kann das Arbeitsgericht bei der Prüfung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Antragsteller aufgeben, seine Angaben glaubhaft zu machen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen mit der Folge, dass - wie vom Arbeitsgericht entschieden - über den Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage der bis dahin vorgetragenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der bis dahin dargelegten und glaubhaft gemachten besonderen Belastungen zu entscheiden war.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zu Recht darauf hingewiesen, dass Schulden und auch Pfändungen als solche keine besonderen Belastungen und dass behauptete Zahlungen durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen sind. Dies bezieht sich insbesondere auf die in der Verfügung vom 19.11.2007 aufgeführte behauptete Zahlung von 300,00 EUR an Frau M.... Zutreffend ist auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass allenfalls weitere 53,00 EUR als besondere Belastung berücksichtigt werden können, weil der Unterhalt bereits bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse berücksichtigt ist.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde teilweise erfolglos ist, die Hälfte der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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