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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 32/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 32/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.06.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin hat am 24.10.2005 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Der Rechtsstreit ist gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 23.12.2005 durch Abschluss eines Prozessvergleiches beendet worden.

Durch Verfügung vom 14.11.2005 hat das Arbeitsgericht der Antragstellerin eine Auflage dahingehend gegeben, die Fragen aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu beantworten sowie Nachweise nachzureichen. Nachdem diese Auflage unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 13.12.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21.10.2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt habe.

Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 20.12.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05.01.2006 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin zugleich eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 17.01.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die Klägerin die Auflage nicht erfüllt habe und eine Berücksichtigung der neuen Belege nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

1. Die Antragstellerin hat eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verspätet nach Abschluss der Instanz eingereicht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Gericht eingereicht worden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß gestellt (Beschluss vom 24.03.2005 - 1 Ta 38/05 -; vom 21.07.2004 - 1 Ta 46/04 - mit Nachw.). Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Schluss der Instanz beim Gericht eingereicht, ist der Antrag nicht wirksam gestellt und grundsätzlich zurückzuweisen (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 03.01.2005 - 1 Ta 213/04 -).

b) Der Prozesskostenhilfeantrag war damit bis zum Schluss der Instanz, dem Beschluss über das Zustandekommen des Vergleiches vom 23 12. 2005, nicht ordnungsgemäß gestellt. Der Antragstellerin ist insoweit vom Arbeitsgericht auch nicht, gegebenenfalls auf ihren Antrag, eine entsprechende Nachfrist gesetzt worden. Gründe, warum die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Schluss der Instanz einreichen konnte, sind nicht dargelegt.

2. Im Übrigen konnten die mit der Beschwerdeschrift nachgereichten Unterlagen auch aus anderen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden.

a) Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Hierzu wird auf den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 11.09.2001 - 4 Ta 125/01 - verwiesen, in dem es u. a. heißt:

"Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse soll das Gericht in die Lage versetzen, festzustellen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne von § 114 ZPO ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer muss ein antragstellender Kläger gem. § 117 ZPO sowohl eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben als auch die entsprechenden Belege beifügen. Dass ohne Belege Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden darf, entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Obergerichte. Streitig ist allenfalls, ob es sich um ein Formerfordernis des Antrags handelt oder ob es sich bei der Verpflichtung zur Beifügung nur um Glaubhaftmachung handelt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.1996 - 4 Ta 8/96 m. w. H.). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antragsteller eine Einkommens- oder Vermögenssteuererklärung abzugeben hat. Es sind aber zumindest die Belege beizufügen, aus denen sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zweifelsfrei ergibt (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.10.1983 - 5 Ta 170/83 - m. v. H.). Hierzu hat ein Kläger sich vollständig zu erklären, denn der Hilfsbedürftige muss alles ihm Zumutbare getan haben, um eine Bewilligungsentscheidung noch während der ersten Instanz herbeizuführen (Zweibrüggen, Juristisches Büro 79, 1377; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.1985 - 5 Ta 74/85). Daran fehlt es, wenn die Partei es versäumt hat, die erforderlichen Bewilligungsunterlagen rechtzeitig vollständig einzureichen. ...

Die Beschwerde des Klägers konnte nicht zu einer Abänderung der Entscheidung führen, weil das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Die Vorlage der Unterlagen ist verspätet, denn die Unterlagen müssen fristgerecht abgeliefert werden. Zutreffend weist Philippi (in Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, Rdnr. 17 zu § 118) darauf hin, dass es Aufgabe des Hilfsbedürftigen und nicht des Gerichts ist, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, glaubhaft zu machen und konkrete Fragen alsbald zu beantworten; kommt er diesen Anforderungen nicht nach und betreibt er sein eigenes PKH-Verfahren nachlässig, dann hat das Gericht sich nicht um weitere Aufklärung zu bemühen, sondern die Bewilligung zu versagen, allerdings erst nach Aufforderung und Fristsetzung. Eine solche verfahrensleitende Anordnung hat das Arbeitsgericht nicht nur einmal, sondern zweimal, allerdings ohne Erfolg, getroffen (ebenso im Ergebnis OLG München, Senat für Familiensachen vom 25.09.1995 -12 UF 986/95 - in FamRZ 1996, 418; BFH, Entscheid vom 06.04.1993 - VII B 250/92 - in Juris Nr. STRE935056260). Ob dem Antragsteller für seine Beschwerde im Übrigen sogar das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wie das LSG Niedersachsen meint (LSG Niedersachsen, Entscheid vom 02.04.1996 - L 7S(Ar) 34/96 in Nds. RPfl, 1996, 259), weil der Antragsteller dann auf einfachere Weise als durch die Beschwerde den erstrebten Erfolg erreichen kann, kann dahinstehen. Dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, ist herrschende Ansicht, der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. u. a. BFH, Entscheidung vom 11.08.1998, VII B 3/98 in Juris Nr. STRE985101860)."

Dem haben sich die 3. Kammer des LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 08.03.2002 - 3 Ta 22/02 -) und die Beschwerdekammer angeschlossen (zuletzt Beschluss vom 20.06.2005 - 1 Ta 57/05 -, mit Nachw.). Hieran ist festzuhalten.

b) Der Antragstellerin ist durch Verfügung vom 14.11.2005 aufgegeben worden, die Fragen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig zu beantworten sowie Nachweise nachzureichen. Diese Auflage hat die Antragstellerin bis zum Erlass des Prozesskotenhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts nicht erfüllt. Entschuldigungsgründe für diese Verspätung hat sie nicht dargelegt.

Die sofortige Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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