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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 1 Ta 34/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 118 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 34/04
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 19.08.2004 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2004 aufgehoben.
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W... erneut zu entscheiden.
Gründe:
I.
Die Klägerin/Beschwerdeführerin möchte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine am 3.11.2003 erhobene Kündigungsschutzklage erreichen; der Klageschrift hat die Antragstellerin eine von ihr unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen (Bl. 5/5R des PKH- Beiheftes) beigefügt
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführerin im Gütetermin am 4.Dezember 2003 aufgegeben, bis zum 18.Dezember 2003 aktuelle Belege (Kontoauszug, Quittung etc.) über ihr monatliches Einkommen, die monatliche Zahlung der behaupteten Miet- und Zahlungsverpflichtungen beizubringen und innerhalb dieser Frist auch die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf "C" vollständig auszufüllen.
Durch Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin "nochmals die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin überreicht". Dem Schriftsatz, der am 10.Dezember 2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, war neben diversen Belegen auch das Original der Erklärung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Hierauf befinden sich die Eingangsstempel des Arbeitsgerichts Neumünster mit Datum 3. November 2003 und 10. Dezember 2003. Die Rubrik "C" ist nunmehr ausgefüllt.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 20.Januar 2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die ihr gemachte Auflage, eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, nicht erfüllt habe. Der eingereichte Vordruck sei weder in "F" noch in "H" vollständig ausgefüllt.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2004 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die wie folgt begründet wird:
Die Richterin habe im Gütetermin verfügt, dass sie bis zum 18.Dezember 2003 aktuelle Belege über das monatliche Einkommen sowie über die monatliche Zahlungen hinsichtlich Mieten und Zahlungsverpflichtungen vorzulegen habe. Ihr Prozessbevollmächtigter habe auf Grund seiner Unterlagen sofort ihr Bruttoeinkommen mitgeteilt. Die Unterlagen - die Prozesskostenhilfevordrucke - habe er nicht ausgehändigt erhalten, sodass er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass nur die genannten Unterlagen eingereicht werden müssten.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 6. Februar 2004 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO); in der Sache ist sie auch gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (§§ 117 Abs. 2, 118 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen sei.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts setzt ein rechtswirksamer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter Vordruck "Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse" eingereicht wird (§ 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung kann nur dann nach Abschluss der Instanz oder des Verfahrens nachgereicht werden, wenn dem Antragsteller eine entsprechende Nachfrist vom Arbeitsgericht eingeräumt worden ist (z. B. Beschluss vom 3. April 2003 - 1 Ta 43/03-). Die von der Beschwerdeführerin am 3. November 2003 eingereichte Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse war lückenhaft und damit nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Das Arbeitsgericht hat deswegen eine Auflage erteilt, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf "C" vollständig auszufüllen." Dem ist die Beschwerdeführerin nachgekommen.
Zwar ergibt sich aus dem Protokoll vom 4. Dezember 2003 nicht, dass der Vordruck Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zurückgegeben worden ist. Dass dies entgegen der Beschwerdebegründung tatsächlich geschehen ist, ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2003 sowie aus der Tatsache, dass der Erklärungsvordruck als Anlage zu diesem Schriftsatz eingereicht, den neuen Eingangsstempel des Arbeitsgerichts mit Datum 10. Dezember 2003 aufweist und unter "C" nunmehr ausgefüllt ist. Wie angesichts dieser Tatsachen der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin vortragen kann, er habe den Erklärungsvordruck nicht ausgehändigt erhalten, kann nicht nachvollzogen werden.
2. Das Arbeitsgericht durfte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung zurückweisen, dass die erneut eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in "F" noch in "H" vollständig ausgefüllt sei.
Es steht dem pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitsgerichts, ob es nach Abschluss der Instanz noch eine Ergänzung der Angaben zur Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zulässt. Erteilt es dem Antragsteller aber eine entsprechende konkrete Auflage - hier: die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen auf "C" ordnungsgemäß auszufüllen - kann das Arbeitsgericht nicht ohne weitere Auflage den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe damit begründen, dass die Erklärung an anderer Stelle - hier: in den Rubriken "F" und "H" - nicht vollständig ausgefüllt sei. Auf Grund der konkret erteilten Auflage muss die Partei hiermit nicht rechnen. Ihr ist, wenn weitere bislang nicht gerügte Mängel in der Erklärung festgestellt werden, vor eine Entscheidung hierzu rechtliches Gehör zu gewähren (zum rechtlichen Gehör im PKH -Bewilligungsverfahren vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.6.2004 - 1 Ta 271/03 -).
3. Dem Arbeitsgericht war aus den dargelegten Gründen aufzugeben, über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und über die Beiordnung von Rechtsanwalt W... erneut zu entscheiden. Dabei wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben werden müssen, die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Rubriken "F" und "H" noch zu ergänzen.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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