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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 35/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
2. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen im Rahmen eines Mietkaufvertrages.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 35/08
10.07.2008
Im Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe in dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 10.07.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.01.2008 aufgehoben.
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Aufwendungen für den Mietkauf (ggf. anteilig) und die Prämie für die Haftpflichtversicherung erneut zu entscheiden.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Kläger wird eine halbe Gebühr für das Beschwerdeverfahren auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger/Beschwerdeführer hat am 10.12.2007 Kündigungsschutzklage erhoben und einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. ohne Anordnung von einer Ratenzahlung zu bewilligen. Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht, u.a. Kopien der S. 1 und 2 eines Entwurfes eines Mietkaufvertrages über ein von ihm nach Übergabe selbst bewohntes Reiheneigenheim.
Im Güte-Termin am 07.01.2008 hat das Arbeitsgericht dem Kläger nachgelassen, seinen Prozesskostenhilfeantrag binnen zwei Wochen zu vervollständigen. Dabei möge er zum einen die Unterlagen dafür beibringen, wie sich die Finanzierung des Eigenheims gestalte und zwar aufgeschlüsselt nach Tilgung und Zinsen. Darüber hinaus möge er seine Haftpflicht- und Kfz-Haftpflicht-Unterlagen vorlegen.
Nachdem diese Auflage unerledigt geblieben ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 25.01.2008 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 28.01.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Zur Begründung trägt der Kläger vor:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe seien gegeben. So leiste er, der Kläger, hinsichtlich des Eigenheims eine monatliche Mietkaufrate in Höhe von 750,00 EUR. Er überreiche den entsprechenden notariellen Kaufvertrag. Im Hinblick auf das beinhaltete Nutzungsentgelt entfalle eine Aufschlüsselung in Tilgung und Zinsen. Außerdem hat der Kläger Unterlagen hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingereicht; bezüglich des Inhalts der eingereichten Belege wird auf Bl. 17 - 29 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 15.02.2008 hat das Arbeitsgericht Neumünster der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe es unterlassen, trotz Aufforderung die genau bezeichneten Belege vollständig einzureichen. Die nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Belege seien nicht zu berücksichtigen, da für die Verspätung Entschuldigungsgründe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Selbst wenn die nunmehr eingereichten Belege noch zu berücksichtigen seien, sei Prozesskostenhilfe gleichwohl nicht zu gewähren. Der Kläger habe es unterlassen, die Auflage des Gerichts vom 07.01.2008 zu erfüllen. Aus dem vorgelegten Kaufvertrag ergebe sich nicht, welcher Betrag für Wohnkosten des Klägers anzusetzen gewesen sei, Tilgungsleistungen seien im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die vom Kläger eingereichten Beitragsrechnungen der O.-Versicherungen belegten nicht den vom Kläger geltend gemachten halbjährlich zu zahlenden Beitrag von 350,00 EUR. Unterlagen über die bei der Z.-Versicherungs-AG bestehenden Haftpflichtversicherung fehlten ganz. Aus den Belegen (Anlage 2) ergebe sich insbesondere nicht, ob der geltend gemachte Zahlbetrag ein Monatsoder Jahresbetrag sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung verweigert, dass der Beschwerdeführer seinen Nachweispflichten hinsichtlich des Grundstücksmietkaufvertrages (1.) und der Haftpflichtversicherung (2.) nicht nachgekommen ist. Dagegen können die weiter geltend gemachten besonderen Belastungen, insbesondere die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht mehr berücksichtigt werden (3.).
1. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen für den Mietkauf in Höhe von 750,00 EUR und für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 5,27 EUR nicht berücksichtigt.
a) Die Auflage des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Mietkaufs war sachlich unzutreffend. Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer eine Auflage gemacht, die er nicht erfüllen kann. Bei dem Mietkauf handelt es sich um einen Mietvertrag verbunden mit einem Kaufoptionsvertrag; Tilgungsleitungen fallen demnach nicht an und können demzufolge vom Kläger nicht der Höhe nach angegeben werden.
b) Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist beim Mietkauf allerdings zu beachten, dass die Höhe der Miete auch von der Kaufoption beeinflusst wird. Insofern liegt es nahe, den auf die Option entfallenden Anteil zu schätzen und entsprechend wie Tilgungszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II grundsätzlich nicht in Form von Zuschüssen zu übernehmen (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). In seinem Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R - schränkt das Bundessozialgericht diesen Satz dahin ein, dass der Grundsicherungsträger im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei einem Eigentümer von selbst genutzten Wohneigentums von angemessener Größe die Kosten zu übernehmen hat, die er unter vergleichbaren Voraussetzungen für eine angemessene Mietwohnung tragen würde. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren heranzuziehen und auf den Mietkauf entsprechend anzuwenden.
c) Das bedeutet, dass das Arbeitsgericht festzustellen hat, welche Mietkosten der Kläger an seinem Wohnort für eine angemessene Mietwohnung zu tragen hätte. Ggf. Ist das zu schätzen. Dieser Anteil ist als besondere Belastung zu berücksichtigen.
2. Die Auflage des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Privat-Haftpflichtversicherung ist nicht verständlich. Angesichts der Prämienhöhe kann es sich insoweit nur um eine Jahresprämie handeln. Daraus ergibt sich ein zu berücksichtigender Aufwand im Monat von 5,27 EUR.
3. Zu Recht nicht berücksichtigt hat das Arbeitsgericht die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung der O.-Versicherungen. Der Kläger hat die entsprechende Auflage des Arbeitsgerichts nicht erfüllt. Sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist nicht mehr zu berücksichtigen, da es verspätet ist. Im Prozesskostenbewilligungsverfahren sind Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor (hierzu LAG Schleswig-Holstein, zuletzt Beschl. vom 30.05.2008 - 1 Ta 80/08 - mit Nachw.) Hieran ist festzuhalten.
4. Dem Arbeitsgericht wird aus diesen Gründen aufgegeben, über den Prozesskostenhilfeantrag erneut zu entscheiden und dabei die Aufwendungen für den Mietkauf (ggf. anteilig) und die Prämie für die Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen; unberücksichtigt zu blieben haben die unter 2. aufgeführten Aufwendungen.
Die Beschwerdeführerin trägt, soweit die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Die Anordnung der Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte ergibt sich GKG-KV Nr. 1811. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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