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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.08.2004
Aktenzeichen: 1 Ta 54/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG
Vorschriften:
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziff. 4 | |
ArbGG § 54 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 54/04
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.08.2004 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde von Rechtsanwalt H... gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.03.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Rechtsanwalt H... will mit der Beschwerde erreichen, dass bei der Vergütungsfestsetzung eine Erörterungsgebühr angesetzt wird.
Rechtsanwalt H... hat den Kläger in einer Kündigungsschutz- und Zahlungsklage vertreten. Er ist dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.10.2003 zu den Sätzen eines Elmshorner Anwalts beigeordnet worden.
Im Gütetermin ist für die Gegenseite, d. h. für den Beklagten, niemand erschienen.
Die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht hat durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2004 die Vergütung für Rechtsanwalt H... festgesetzt und dabei entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag eine Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO nicht in Ansatz gebracht.
In seiner "Beschwerde" macht Rechtsanwalt H... geltend, dass die Sach- und Rechtslage mit dem Gericht ausführlich erörtert worden sei. Die Erörterung erfordere weder die Anwesenheit beider Prozessparteien noch müsse sie im Protokoll ausdrücklich aufgeführt werden.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 08.03.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.03.2004 ist zulässig (§ 128 Abs. 4 ZPO). Zwar ist diese Beschwerde eigentlich eine Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin, da der Beschluss des Arbeitsgerichts erst nach Eingang der "Beschwerde" am 08.03.2004 ergangen ist. Aufgrund des Schriftsatzes von Rechtsanwalt H... vom 09.06.2004, wonach er Kenntnis davon genommen hat, dass die Sache an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet worden ist und er um Angabe des Aktenzeichens bittet, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beschwerde sich auch auf den späteren Beschluss beziehen soll. Als solche ist sie zulässig.
2. Die Rechtspflegerin hat in ihrem Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Recht keine Erörterungsgebühr gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO festgesetzt. Nach herrschender Meinung muss die Erörterung in einem Termin regelmäßig in dem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin stattfinden, jedoch kann die Erörterung auch in einem anderen Termin stattfinden, z. B. in der Güteverhandlung des § 54 ArbGG. Nach herrschender Auffassung - der auch die Beschwerdekammer folgt - kann die Erörterungsgebühr allerdings dann nicht entstehen, wenn das Gericht die Sache nur mit dem Vertreter einer Partei erörtert, weil nur diese erschienen ist; denn die Erörterung setzt voraus, dass beide Parteien Erklärungen abgeben können (vgl. hierzu Gerold/Schmidt -von Eicken, § 31 BRAGO, Rdz. 156; a. A. Baumbach/Albers, § 31 BRAGO, Rdz. 227). Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Erörterungsgebühr. Durch die Einführung der Erörterungsgebühr i § 31 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO sollten die Unbilligkeiten ausgeräumt werden, die sich aus der engen Fassung der Nr. 2 (Verhandlungsgebühr) ergeben. So wurde vor Einführung der Erörterungsgebühr die Verhandlungsgebühr regelmäßig versagt, wenn im ersten Termin vor Stellung der Anträge sofort "zum Vergleich verhandelt und ein Vergleich abgeschlossen wurde". Dieser durch eine Gebühr bisher nicht vergütete zusätzliche Arbeitsaufwand sollte durch eine neue Gebühr abgegolten werden. Dieser gesetzgeberische Zweck muss bei der Auslegung des sehr weit gefassten Wortlauts der Vorschrift berücksichtigt werden. Eine "Erörterung" mit nur einem Prozessbevollmächtigten durch das Gericht in Abwesenheit des Gegners lässt die Gebühr deshalb nicht entstehen (ebenso LAG Bremen, Beschluss vom 25.05.1999 - JurBüro 2000, S. 362).
Der Beschluss ergeht ohne Kostenentscheidung, da das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 128 Abs. 5 BRAGO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO)
Ende der Entscheidung
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