Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 62/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 78a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 62/07

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.01.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Klägers gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.06.2006 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge sind unbegründet.

Gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.

Wird mit der Anhörungsrüge geltend gemacht, das Gericht habe einen rechtlichen Hinweis unterlassen, ist darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör liegt. Der Sachverhalt, der unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen gewesen wäre, muss das Begehren der Partei rechtfertigen. Das ist nur bei einem schlüssigen bzw. erheblichen Vortrag der Fall (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 AZR 342/06 (F) -). Hieran fehlt es.

Das Vorbringen des Klägers, der Bescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II sei ausweislich des Faxeingangsvermerks seinem Prozessbevollmächtigten erst am 07.06.2006 zugegangen, ist nicht erheblich. Zum einen ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht allein auf die verspätete Vorlage des Bescheides, sondern auch auf widersprüchliche bzw. unzureichende Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Hierzu enthält die Anhörungsrüge keine erheblichen Tatsachen. Zum anderen ist das Vorbringen in der Beschwerdebegründung hinsichtlich des Geschehensablaufes nicht hinreichend konkret und damit unsubstantiiert. Aus dem Eingangsvermerk des Faxes (07.06.2006) ergibt sich lediglich, dass dieser den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu diesem Termin zugegangen ist. Dass der Bescheid an diesem Tag von der Arbeitsgemeinschaft erstmals versandt worden ist, trägt der Beschwerdeführer nicht konkret vor. Auch dass er persönlich den Bescheid nicht erhalten hat, hat er nicht dargelegt. Er hat lediglich durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass es wegen seines häufigen Umzugs "zu befürchten" gewesen sei, dass der Bescheid ihn nicht erreichen würde. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer selbst nicht zugegangen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 1700 KV zum GKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück