Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 62/07
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 78a Abs. 1 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 62/07
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.01.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Klägers gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.06.2006 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge sind unbegründet.
Gemäß § 78a Abs. 1 ArbGG ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.
Wird mit der Anhörungsrüge geltend gemacht, das Gericht habe einen rechtlichen Hinweis unterlassen, ist darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör liegt. Der Sachverhalt, der unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen gewesen wäre, muss das Begehren der Partei rechtfertigen. Das ist nur bei einem schlüssigen bzw. erheblichen Vortrag der Fall (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 AZR 342/06 (F) -). Hieran fehlt es.
Das Vorbringen des Klägers, der Bescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II sei ausweislich des Faxeingangsvermerks seinem Prozessbevollmächtigten erst am 07.06.2006 zugegangen, ist nicht erheblich. Zum einen ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht allein auf die verspätete Vorlage des Bescheides, sondern auch auf widersprüchliche bzw. unzureichende Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Hierzu enthält die Anhörungsrüge keine erheblichen Tatsachen. Zum anderen ist das Vorbringen in der Beschwerdebegründung hinsichtlich des Geschehensablaufes nicht hinreichend konkret und damit unsubstantiiert. Aus dem Eingangsvermerk des Faxes (07.06.2006) ergibt sich lediglich, dass dieser den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu diesem Termin zugegangen ist. Dass der Bescheid an diesem Tag von der Arbeitsgemeinschaft erstmals versandt worden ist, trägt der Beschwerdeführer nicht konkret vor. Auch dass er persönlich den Bescheid nicht erhalten hat, hat er nicht dargelegt. Er hat lediglich durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass es wegen seines häufigen Umzugs "zu befürchten" gewesen sei, dass der Bescheid ihn nicht erreichen würde. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer selbst nicht zugegangen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 1700 KV zum GKG.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.