Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 69/05
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 | |
ArbGG § 98 |
Eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf den Ausgangswert in Höhe von 4000 € kommt in Betracht, wenn sich das Verfahren schwieriger gestaltet, weil insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwierigere Rechtsfragen aufwirft.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 69/05
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.09.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Ostrowicz als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt T... gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.02.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Höhe des Streitwertes.
Die Arbeitgeberin hat am 17.01.2005 beim Arbeitsgericht einen Antrag gem. § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle gestellt. Im Verfahren waren sowohl die Frage, ob die Einigungsstelle (schon) zuständig ist sowohl die Person des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer streitig. Das Verfahren ist am 24.01.2005 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat auf Antrag durch Beschluss vom 10.02.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt und dies damit begründet, dass nach dem Schwierigkeitsgrad der Sache und der Bedeutung des Verfahrens nach § 98 ArbGG der Gegen-standswert unabhängig vom Streit um Personen und/oder auch Zuständigkeit immer 1/2 des Hilfswertes betrage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.02.2005 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.03.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben durch Schriftsatz vom 14.03.2005 die Beschwerde begründet; soweit wird auf Bl. 79/80 d. A. Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 RVG). In der Sache ist sie nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 98 ArbGG zu Recht auf den halben Ausgangswert, nämlich auf 2000 €, festgesetzt.
1. In der Rechtsprechung der Landessarbeitsgerichte wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 98 ArbGG auf Einsetzung einer Einigungsstelle unterschiedlich beurteilt. Abzulehnen ist die Auffassung, dass sich der Wert des Gegenstandes nach dem Wert des Regelungsgegenstandes (so LAG Niedersachen, Beschl. v. 30.04.1999 - 1 Ta 71/99 -) oder nach den voraussichtlichen Kosten der Einigungsstelle (so LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.1994 - 13 Ta BV 13/93 -) bemisst. Diese Auffassung verkennt, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und damit um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Aus diesem Grunde ergibt sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach überwiegender Auffassung aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenstandständen der Gegenstandswert auf 4000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, anzunehmen. Ob dabei der Ausgangswerte von 4000 € oder ein höherer und niedrigerer Wert zugrunde zu legen ist, ist wiederum streitig. Das LAG Schleswig Holstein hat früher entschieden, dass der Gegenstandswert für jeden der möglichen drei Streitpunkte (unparteiischer Vorsitzender, Zahl der Beisitzer sowie Zuständigkeit) mit je 1/6 des Ausgangswertes, d.h. insgesamt mit max. einem halben Ausgangswert festzusetzen ist (z. B. Beschluss vom 31.8.1996 - 3 Ta 57b/98 -). Andere Landesarbeitsgerichte gehen von dem Ausgangswert aus, wollen aber im Einzelfall eine Erhöhung dieses Wertes (so LAG Hamm, Beschl. vom 11.03.2002 - 10 TaBV 12/02 -; LAG Köln, Beschl. vom 05.08.1999 - 11 (8) Ta 55/99 -) oder aber in Fällen ohne besondere Schwierigkeit wegen des summarischen Charakters des Verfahrens eine Herabsetzung des Ausgangswertes zulassen (Sächs. LAG, Beschl. vom 20.12.1999 - 4 Ta 321/99 -; LAG München, Beschl. vom 01.09.1993 b- 3 Ta 67/93).
2. Das Beschwerdegericht schließt sich der letzteren Auffassung an und gibt die Auffassung in dem o.a. Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf. Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 98 ArbGG, dass nach Umfang und Dauer das bei anderen Beschlussverfahren mit nur durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad sonst übliche Maß bei weitem nicht erreicht, erscheint regelmäßig der halbe Ausgangswert (2000 €) angemessen und ausreichend. Das gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten über die Person des unparteiischen Vorsitzenden und/oder die Zahl der Beisitzer und/oder die Zuständigkeit der Einigungsstelle streiten (so schon LAG Schleswig Holstein Beschluss vom 28.02.1994 - 6 Ta 120/93 -). Gestaltet sich das Verfahren schwieriger, weil insbesondere die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle schwierigere Rechtsfragen aufwirft, rechtfertigt dies im Einzelfall eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf den Ausgangswert in Höhe von 4000 €.
3. Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um ein der Schwierigkeit nach durchschnittliches Verfahren. Das Arbeitsgericht hat aus diesem Grunde die Gegenstandswert zutreffend auf 2000 € festgesetzt. Besondere Schwierigkeiten, die eine Heraufsetzung auf den Ausgangswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Streitwerts nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.