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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 71/06
Rechtsgebiete: BetrVG, GKG, RVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 101
GKG § 42 Abs. 4
RVG § 23 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 71/06

Im Beschwerdeverfahren

in dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.08.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwalt M... gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.03.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes als den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert (2.400,00 EUR) nicht erreichen.

1. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes eines Verfahrens gemäß § 101 BetrVG "in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG" festgesetzt und nicht erkennen lassen, welche Rechtsgrundlage im engeren Sinne es angewendet hat, insbesondere ob es § 42 Abs. 4 GKG direkt oder lediglich zur Konkretisierung bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 RVG anwenden wollte. Im Ergebnis ist seine Festsetzung aber nicht zu beanstanden.

2. Die Streitwertfestsetzung hat gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein stehen in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht vermögensrechtliche Gegenstände im Streit, es sei denn, es werden bezifferte oder bezifferbare Anträge gestellt - wie etwa in Fragen der Kosten von Schulungsveranstaltungen oder der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 BetrVG (s. Beschl. vom 29.05.1998 - 5 Ta 17/98 -).

b) Auszugehen ist demzufolge von dem Regel- oder Hilfswert in Höhe von 4.000,00 EUR. Die Festsetzung in Höhe dieses Wertes, ggf. mehrfach, kommt in Betracht, wenn Gegenstand des Verfahrens die Ersetzung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist. Hier geht es jedoch um ein Verfahren gem. § 101 BetrVG auf Aufhebung einer Einstellung. Das Verfahren nach § 101 BetrVG ist ein vorgeschaltetes Verfahren zu dem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und aus diesem Grunde niedriger zu bewerten (vgl. hierzu Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschl. vom 31.03.2004 - 4 Ta 35/04 -: Herabsetzung auf 1.000,00 EUR). Das rechtfertigt allerdings nur die Halbierung des Hilfs- oder Regelwertes und keine Herabsetzung auf 1.000,00 EUR (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 28.07.2005 - 1 Ta 27/05).

3. Die Beschwerde ist auch dann unbegründet, wenn man bei der Anwendung von § 23 Abs. 3 RVG den Gegenstandswert in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG festsetzt. Für das Verfahren gemäß § 101 BetrVG entspricht auch dann die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe eines Monatsgehalts noch billigem Ermessen (LAG Hamburg, Beschl. vom 13.11.1995 - 2 Ta 20/95 -).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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