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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 1 Ta 85/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, GVG


Vorschriften:

BGB § 613a
ArbGG § 12 Abs. 7
GVG § 42 Abs. 4
Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gem. § 42 Abs. 4 GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben (gegen LAG Köln, Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 -).
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 85/04

Verkündet am 12.04.2005

Im Beschwerdeverfahren

in dem Verfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 12.04.2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt K... gegen den den Streitwert festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.03.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und eine damit verbundene Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger der Streitwert gem. § 12 Abs. 7 ArbGG lediglich einmal oder zweimal festzusetzen ist.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat in seinem Beschluss vom 08.03.2004 den Streitwert lediglich einmal in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes, d. h. auf 5.064,00 EUR festgesetzt. Es hat dies damit begründet, dass Streitgegenstand der Bestand nur eines Arbeitsverhältnisses sei, das mit dem vom Kläger behaupteten Betriebsübergang von der Beklagten zu 1. unverändert auf die Beklagte zu 2. übergegangen wäre. Insoweit bestehe eine wirtschaftliche Identität, die eine Erhöhung des Streitwerts nicht rechtfertige.

Gegen diesen ihm am 25.03.2004 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt K... am 13.04.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, dass die Werte für den Antrag zu 1. und 2. aus der Klageschrift jeweils selbstständig mit einem Vierteljahresverdienst zu bemessen seien. Es liege keine wirtschaftliche Identität vor. Vorliegend sei im Wege der Klagehäufung Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter und ein gesonderter Feststellungsantrag gegen den Betriebsübernehmer zu stellen. Dies sei deshalb geboten gewesen, weil der Kläger nicht gewusst habe, wann der Rechtsakt zum Betriebsübergang stattgefunden habe. Es habe beider Anträge bedurft, um rechtsverbindlich für den alten und den neuen Betriebsinhaber festzustellen, ob ein Betriebsübergang mit der Folge des § 613a BGB stattgefunden habe.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.04.2004 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass über den Bestand nur eines Arbeitsverhältnisses gestritten worden sei, dessen Kündigung wegen desselben Lebenssachverhaltes unwirksam sein solle.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach den noch auf den Fall anwendbaren Regelungen in § 9 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 25 Abs. 3 GKG a. F. statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 25 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden.

1. Für eine zweifache Bewertung des Streitwertes spricht sich das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 - aus. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.1993, AP Nr. 101 zu § 613a BGB handele es sich bei der Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und die Feststellungsklage gegen den Betriebsübernehmer um zwei Streitgegenstände, für die jeweils ein besonderer Wert anzusetzen sei. In der Kommentarliteratur wird in aller Regel ohne weitere Kommentierung lediglich die Auffassung des LAG Köln zitiert (z. B. Meier, Streitwert im Arbeitsrecht, Rdz. 216; Schäder, Streitwert-Lexikon Arbeitsrecht, Betriebsübergang).

2. Das Beschwerdegericht folgt nicht dieser Auffassung. Bei dem gegen den bisherigen Arbeitgeber gerichteten Kündigungsschutzantrag und den gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Feststellungsantrag handelt es sich um einen Streitgegenstand, da beide Anträge, wenn sie auch gegen verschiedenen Parteien gerichtet sind, das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Das zeigt sich bereits daran, dass sich die Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess nach § 325 ZPO auf den Betriebsübernehmer erstreckt. So hat etwa das Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 14.11.2000 - 3 Ta 147/00- den Gegenstandswert nur einmal festgesetzt, wenn der Kläger mit dem Betriebsübernehmer einen neuen Arbeitsvertrag schließt und die Kündigungsschutzklage gegen seinen bisherigen Arbeitgeber zurücknimmt . Es bestehe insoweit wirtschaftliche Identität. Ohne Bedeutung sei, dass der Vertrag mit dem Betriebsübernehmer abgeschlossen worden sei.

3. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.1993, a.a.O. steht dem nicht entgegen. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde. Zwischen dem Betriebsübernehmer und dem Kläger bestand nämlich bereits unstreitig ein Arbeitsverhältnis. Es war ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Streitgegenstand des gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Klageantrags war allein der Inhalt dieses bestehenden Arbeitsverhältnisses, nämlich die Frage, ob ein neues Arbeitsverhältnis vorlag oder ob der Betriebsübernehmer in das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Inhaber eingetreten ist. Die Frage des Betriebsübergangs war insoweit lediglich Vorfrage.

Das Verfahren ist gemäß § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Bundesarbeitsgericht, Beschl. vom 17.03.2003 - 2 AZB 21/02 -, AP Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 nF).

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