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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 88/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 88/08

13.06.2008

im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden am 13.06.2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwältin G... gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.03.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwältin G..., am 28.11.2007 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. festzustellen, dass die Kündigung vom 13.11.2007 unwirksam ist und das bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 15.12.2007 endet;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 04.05.2007 nicht mit dem 03.05.2008 beendet wird.

Im Zeitpunkt der Kündigung hat das Arbeitsverhältnis mehr als sechs aber weniger als 12 Monate bestanden.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat durch Beschluss vom 12.03.2008 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert auf insgesamt 4.761,00 EUR festgesetzt und zwar für den Klageantrag zu 1. in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten und für den Klageantrag zu 2. in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 02.04.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin meint, dass die Entfristung mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.04.2008 unter Hinweis auf § 42 Abs. 4 GKG (3 Bruttomonatsgehälter) der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 und 4 RVG). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die beiden Anträge zu Recht in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt.

Das Beschwerdegericht schließt sich der Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts an, wonach es, beide Anträge zusammen gesehen, um die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehe. Hierfür gilt die Wertgrenze gemäß § 42 Abs. 4 GKG entsprechend. Es ist nicht nachvollziehbar, dass für eine auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtete Kündigungsschutzklage maximal drei Bruttomonatsgehälter als Gegenstandswert festzusetzen sind, hingegen im Fall wie dem vorliegenden die Wertbegrenzung durch § 42 Abs. 4 GKG nicht gelten soll. In beiden Fällen geht es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.



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