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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 90 c/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 90 c/09

13.05.2009

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

in dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 13.05.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.03.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2009 (4 Ca 582 c/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Das Arbeitsgericht Kiel hat mit Beschluss vom 09.03.2009 den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung überstiegen 4 Monatsraten nicht.

Gegen diesen ihm am 11.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.04.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und in der Begründung u. a. ausgeführt, er erbringe gegenüber der Gewerkschaft v... monatliche Beitragsleistungen in Höhe von 20,-- €.

Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 27.03.2009 den Kläger darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, wenn Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft bestehe.

Der Kläger hat trotz der Anregung des Arbeitsgerichts seine sofortige Beschwerde nicht zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 09.04.2009 zur weiteren Begründung ausgeführt, er habe sich mehrfach in der Vergangenheit sowohl bei der örtlichen Niederlassung der v... in W... als auch im Bezirk K.-P... arbeitsrechtlich beraten lassen, und zwar auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nebenansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Er sei mit der jeweils durchgeführten arbeitsrechtlichen Beratung nicht zufrieden gewesen, insbesondere, weil er sich letztlich schnell abgefertigt gefühlt habe und zahlreiche seiner gestellten Fragen nicht oder nicht zufriedenstellend von den Gewerkschaftssekretären beantwortet worden seien. Er habe deshalb kein Vertrauen in die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats gehabt. Ähnliche Erfahrungen hätten auch Kollegen gemacht, mit denen er gesprochen habe. Zudem sei zu beachten, dass seine jetzigen Prozessbevollmächtigten für ihn schon verschiedene arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen mit dem beklagten Bund geführt hätten. Dies sei geschehen zu einem Zeitpunkt, als er noch keinen gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte in Anspruch nehmen können. Die Verfahren seien sehr komplex gewesen. Es sei daher nicht sachgerecht, einen in der Sache nicht mit der Angelegenheit bereits vertrauten Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft zu beauftragen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorgelegt. Wegen des Inhaltes und der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.04.2009 wird Bezug genommen auf Bl. 55, 56 d. PKH-Beiakte.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist außerdem das Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist grundsätzlich ein solches vermögenswertes Recht. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, von dieser Vertretungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2003 - 2 Ta 215/03 -).

Wer Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz im Arbeits- oder Sozialgerichtsverfahren hat, benötigt grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist allerdings die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Allerdings sind hinsichtlich der Unzumutbarkeit enge Grenzen anzunehmen (Künzl/Koller Prozesskostenhilfe, 2. Aufl., Rn. 292). Solche werden nur dann gegeben sein, wenn nur eine oder einzelne bestimmte Personen als Prozessvertreter in Betracht kommen und die Partei zu diesen aufgrund objektiver Umstände kein hinreichendes Vertrauen hat, z. B. wegen eklatanter Fehler bei der Vertretung im Rahmen eines früheren Verfahrens oder persönlicher Zerwürfnisse (Künzl/Koller, a. a. O., Rn. 292; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 331).

Dabei ist der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmende Arbeitnehmer verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, substantiiert vorzutragen und darzulegen (LAG Köln, Beschluss vom 26.06.1995 - 5 Ta 118/95 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2003 - 2 Ta 215/03 -).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat bereits das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend entschieden. Darauf wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Kläger führt an, er sei jeweils mit der durchgeführten arbeitsrechtlichen Beratung in W... und K... nicht zufrieden gewesen, insbesondere weil er sich schnell abgefertigt gefühlt habe und zahlreiche seiner Fragen nicht oder nicht zufriedenstellend beantwortet worden seien. Ein solcher Vortrag wird nicht den Anforderungen gerecht, die gestellt sind, um die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu begründen. Der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen und nicht am Fall einzeln detailliert dargelegt, warum die Beratung durch die Gewerkschaft ungenügend bzw. fehlerhaft war und dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Hinzukommt, dass er selbst ausweislich des Schreibens von v... vom 14.11.2008 noch im Herbst 2008 dortigen Rechtsschutz in Anspruch nahm, wobei sich sein hier gegenständlicher Prozesskostenhilfeantrag auf eine im März 2008 erhobene Kündigungsschutzklage bezog. Das Vertrauen zu v... kann also nicht derart zerrüttet gewesen sein, denn anderenfalls hätte er nicht versucht, die dortigen Leistungen im Herbst 2008 in Anspruch zu nehmen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei der Angelegenheit aus Herbst 2008 nicht um eine Kündigungsschutzklage handelte, sondern um Nebenansprüche. Dies ändert aber nichts daran, dass konkrete Anhaltspunkte für ein zerrüttetes Vertrauen nicht bestehen, und zwar weder bezogen auf bestimmte Rechtsschutzsekretäre noch insgesamt allgemein auf alle Rechtsschutzsekretäre der zuständigen Rechtsschutzstellen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, seine beauftragten Anwälte hätten schon die komplexen Vorverfahren geführt. Dies ist zwar richtig, begründet aber nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes für die spätere Kündigungsschutzklage aus März 2008. Es mag für den beauftragten Gewerkschaftssekretär mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden sein, auch die Vorprozesse ggf. zu berücksichtigen. Dies macht die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes aber nicht unzumutbar.

Der Kläger ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Prozesskostenhilfe eine staatliche Sozialleistung ist, also aus Mitteln der Allgemeinheit aufgebracht wird, die nur dann in Anspruch zu nehmen ist, sofern andere Vermögenswerte zur Begleichung der Prozessführungskosten nicht vorhanden sind. Wer Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz hat, hat diesen vorrangig zu nutzen.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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