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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 06.10.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 94/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist nicht, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, weil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zugunsten des Antragstellers ausgeht, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete oder nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 94/08

06.10.2008

Im Beschwerdeverfahren

betr. Prozesskostenhilfe

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden am 06.10.2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.03.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für die Klage des Klägers/Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines Darlehens Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Die Parteien besprachen die Übernahme und das Betreiben der Kneipe "S.". Die Einzelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien strittig. Unstrittig hat der Antragsgegner vom Insolvenzverwalter des Vorbesitzers die Gaststätte übernommen. Sowohl die Konzession, die Gewerbeanmeldung, der Pachtvertrag sowie sämtliche weiteren Dauerschuldverhältnisse hinsichtlich der Gaststätte "S." lauteten allein auf den Namen des Antragsgegners.

Der Antragsteller schloss mit Frau Dr. M. und Herrn M.-D. einen Darlehnsvertrag über 10.000,-- EUR. Der Betrag wurde von diesen am 13.02.2007 auf Geheiß des Antragstellers auf ein Konto des Antragsgegners bei der C.bank überwiesen.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers gaben die Parteien gegenüber der Agentur für Arbeit (Jobcenter K.) an, dass der Antragsteller ein Praktikum in der Gaststätte absolviere. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Leistungen des Jobcenters trotz der Tätigkeit des Antragstellers weiter fortgesetzt würden. Tatsächlich war zwischen den Parteien klar, dass der Antragsteller keine Vergütung beziehen sollte. Zwischen den Parteien ist gesprochen worden über eine zukünftige Anstellung auf Basis eines Arbeitsverhältnisses oder eine Teilhaberschaft. Auch diesbezüglich sind die Einzelheiten zwischen den Parteien strittig.

Die Gaststätte wurde am 17.02.2007 eröffnet.

Bereits am 21.04.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller über den Vater mit, dass er die Gaststätte wieder aufgeben wolle.

Mit Schreiben vom 03.05.2007 kündigte der Antragsteller das von ihm behauptete Darlehen fristlos aus wichtigem Grund, hilfsweise fristgemäß.

Mit Schreiben vom 09.05.2007 hat der Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Kündigung des angeblichen Darlehens zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat vorgetragen: Zwischen den Parteien sei ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm für sein Projekt voraussichtlich Kapital fehle. Er, der Antragsteller, habe dem Antragsgegner erklärt, dass die Darlehensgeber lediglich bereit seien, mit ihm persönlich einen Darlehensvertrag abzuschließen. Der Antragsgegner habe sich bereit erklärt, das Darlehen auch von ihm, dem Antragsteller, abzunehmen. Gegebenenfalls könne man eine Rückzahlung bei einer späteren Teilhabe mit einer zu tätigenden Einlage bzw. einem Kaufpreis verrechnen. Nach Kenntnis der genauen Konditionen des Privatdarlehens habe der Antragsteller dies dem Antragsgegner mitgeteilt und erklärt, dieses Privatdarlehen nun an ihn zu denselben Konditionen weitergeben zu können und zu wollen. Dies habe der Antragsgegner begrüßt und angenommen. Zu einer Gesellschaft zwischen den Parteien sei es nicht gekommen. Er, der Antragsteller, habe stets betont, dass er sich an dem Projekt finanziell nicht beteiligen könne. Er könne lediglich seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

Der Antragsteller hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den folgenden Antrag beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,-- EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2007 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat bestritten, dass es zwischen den Parteien zu einem Darlehensvertrag gekommen sei und hat hierzu vorgetragen:

Aufgrund seines beruflichen Aufenthaltes in der Sch. habe er, der Antragsgegner, sich an dem Betreiben der Gaststätte "S." nur partnerschaftlich beteiligen können und wollen. Der Betrag von 10.000,-- EUR stelle die Einlage des Antragstellers dar. Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien ergebe sich, dass der Antragsteller selbst den hier streitigen Betrag als seine Einlage bezeichnet habe. Aufgrund der Korrespondenz könne ein Darlehensvertrag nicht behauptet werden. Im Übrigen habe er, der Antragsgegner, vom Antragsteller keinen Geldbetrag bekommen. Gezahlt worden sei der streitige Betrag von Frau Dr. M. und Herrn M.-D., allerdings nicht darlehensweise.

Der Antrag ist zunächst vor dem Landgericht K. erhoben worden. Das Landgericht K. hat die Sache per Verfügung an das Arbeitsgericht abgegeben und sich dabei auf die mangelnde Rechtswegzuständigkeit berufen. Das vom Antragsteller behauptete Darlehen stehe im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller geleisteten Praktikum, welches als Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes zu verstehen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Hinweisbeschluss vom 30.01.2008 mitgeteilt, dass es über die Prozesskostenhilfe entscheiden werde und die Parteien darauf hingewiesen, dass es der Auffassung des Landgerichts K. hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit nicht folgen werde. Inhaltlich wurde den Parteien nochmals abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere zu den näheren Umständen des Darlehensvertragsschlusses.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe sodann durch Beschluss mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben ist. Eine Bindungswirkung trete durch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Zuständigkeitsfrage in einem potentiellen Klageverfahren nicht ein.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Rückzahlung von 10.000,-- EUR aus Darlehensvertrag. Der Antragsteller habe den Abschluss eines Vertrages dargelegt, jedoch hierfür keinerlei Beweis angeboten, er sei beweisfällig geblieben.

Im Übrigen verblieben angesichts der Aussagen des Antragstellers in der E-Mail vom 19.04.2007 erhebliche Zweifel, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei.

Ein Anspruch auf Zahlung der 10.000,-- EUR ergebe sich auch nicht aus anderer Rechtsgrundlage, insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Antragsteller habe auch insoweit die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 25.03.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.04.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Der Antragsteller/Beschwerdeführer trägt vor:

Die Beschwerde werde auf neue Angriffsmittel gestützt. Er trete nunmehr dafür, dass er sich mit dem Antragsgegner in der vorgetragenen Weise über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,-- EUR geeinigt habe, Beweis an durch seine eigene eidliche Vernehmung als Partei. Er werde dies im Hauptsacheverfahren förmlich beantragen. Im Übrigen dürften auch aus Sicht des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen des § 448 ZPO gegeben sein. Das ergebe sich auch aus den Zweifeln des Arbeitsgerichts hinsichtlich der E-Mail vom 19.04.2007. Eine reine Beweislastentscheidung sei nicht gerechtfertigt, da auf Beklagtenseite ein einfaches Bestreiten des vorgetragenen Hintergrundes unerheblich sei, sondern hier ein alternativer Sachverhalt als qualifiziertes Bestreiten zu fordern sei. In einer solchen Prozesslage pendele die Darlegungs- und Beweislast allerdings, wobei Plausibilität eines Vortrags und der Beweis von Hilfstatsachen ggf. ausreichen könnten. Gleichwohl werde sich das Gericht letztlich Gewissheit durch die Vernehmung der Parteien verschaffen müssen. Komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die eine Partei glaubhaft eine Einlage und die andere Partei glaubhaft ein Darlehen gewollt habe, so liege hierin ein Fall des § 155 BGB, sogenannter versteckter Einigungsmangel mit der Folge, dass die 10.000,-- EUR ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien.

Es gebe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch keine Äußerung in seinen E-Mails, die gegen seine Behauptung einer Einigung über das Darlehen sprächen beantragt. Die Äußerung in der E-Mail vom 19.04.2007, selbstverständlich handele es sich bei dem Darlehen von dem Zeugen M.-D. an ihn, den Antragsteller, um seine Verantwortlichkeit, sei vor diesem Hintergrund und demjenigen zu sehen, dass er, der Antragsteller, sehr frühzeitig beabsichtigt habe, das Erwerbsgeschäft wieder abzugeben oder ganz einzustellen. Auf einen soliden Versuch der Unternehmensgründung habe er, der Antragsteller, sich bei dem Projekt schon verlassen. Anderenfalls würde er sich weder dazu bereit erklärt haben, im Tagesgeschäft die vorgetragene Mitwirkung zu entfalten, noch ein Darlehen von 10.000,-- EUR zu geben. Das Wort "Einlage" sei in einem untechnischen Sinne durch ihn, den Antragsteller als juristischen Laien erfolgt.

Insbesondere zwei Äußerungen des Antragsgegners bekräftigten die Darlehensvereinbarung in einer Weise, die die Zweifel des Arbeitsgerichts zerstreuen müssten.

In seiner Mail als Reaktion auf das zu gewährende Darlehen habe der Antragsteller unzweideutig angegeben, ab Fälligkeit des Geldes zur Rückzahlung könne anstatt derselben unter Umständen eine Umwidmung des Betrages als Einlage stattfinden.

Am 05.05.2007 sei er, der Antragsteller, von dem Antragsgegner zu einem Gespräch gebeten worden, in dem ihm nahe gelegt worden sei, doch interimsmäßig die Geschäfte der Gaststätte zu führen, wobei in der in Kopie als Anlage K2 beigefügte Entwurf einer Vereinbarung zur Annahme überreicht worden sei. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung aus der "Feder" des Antragsgegners sei eine Teilhabe im Innenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen geplant, aber längst nicht vereinbart. In diesem Gespräch habe der Antragsgegner ihn, den Antragsteller, gefragt, ob er vorläufig noch bereit sei, die Einkäufe zu tätigen, Kellner-Schichten zu regeln und für die Erledigung der Wäsche zu sorgen. Er habe darauf erwidert, dieses wieder tun zu wollen, wenn das finanzielle Entgelt dafür mit dem Antragsgegner oder dem Arbeitsamt geklärt und sichergestellt sei. Hierauf habe der Antragsgegner energisch erklärt, er, der Antragsteller, solle seine Schlüssel, die sog. Citti-Markt-Einkaufskarte und sonstige Utensilien zu der Gaststätte sofort auf den Tisch legen und verschwinden, da er ab sofort "raus" sei.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor: Es dürfe wohl sicher sein, dass der Antragsteller den Betrag von 10.000,-- EUR, den er zurückverlange, bei seiner Hingabe persönlich nicht besessen habe. Die Darlehensgeber hätten dem Antragsteller zu Recht misstraut und ihm deshalb den Betrag von 10.000,-- EUR nicht selbst ausgezahlt, sondern hätten es vorgezogen, die Überweisung lieber direkt auf das Konto des Antragsgegners bei der C.bank zu überweisen und dadurch die entsprechende Einlageschuld des Antragstellers zu erfüllen. Die Zeugen hätten geglaubt, mit ihrem Darlehen, das sie nur dem ihnen bekannten Antragsteller zur Verfügung gestellt hätten und nicht etwa ihm, dem Antragsgegner, diesem, also dem Antragsteller, eine berufliche Zukunft vermitteln könnten. Wirtschaftlich stehe demgemäß dem Antragsteller überhaupt nichts zu. Im Falle eines Gewinnes oder auch dann, wenn kein Verlust eintrete, würde er, der Antragsgegner, die Rückzahlung an die Zeugen leisten müssen. Die Zeugen verfügten, im Gegensatz zum Antragsteller, über geordnete Vermögensverhältnisse und hätten deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Bei dieser Konstellation erscheine es nicht überzeugend, dass etwa dem Antragsteller, der bis heute nicht daran interessiert gewesen sei, durch Arbeit Geld zu verdienen, auf Staatskosten einen Prozess ermöglicht würde, durch den die vergleichsweise wohlhabenden Zeugen ihren Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Antragsteller realisieren könnten.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 02.05.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift rechtfertigten keine andere Entscheidung.

Zwar habe der Antragsteller nunmehr erstmalig in der Beschwerdeschrift für den Umstand, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei, Beweis angeboten. Es bestehe dennoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage. Der Antragsteller habe lediglich Beweis durch die Vernehmung seiner eigenen Partei angeboten. Eine Beweisaufnahme laufe auf die Vernehmung der beiden Parteien hinaus. Neben den divergierenden Vorträgen zum Bestand eines Darlehensvertrages spreche die E-Mail-Korrespondenz eher gegen einen Darlehensvertrag. Die hierzu gefertigten Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift überzeugten nicht.

Den Ausführungen des Antragstellers folge das Gericht nicht. Die Tatsache der Gutschrift auf dem Konto der Gaststätte führe nicht zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Allein die Erlangung eines Geldbetrages ist kein ausreichendes Indiz für den Bestand eines Darlehensvertrages. Auch dass das Geld "ohne Rechtsgrund" geflossen sei, ändere nichts an der Darlegungs- und Beweislast des Rückfordernden. Der Antragsgegner habe konkrete Umstände dargelegt, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller möglicherweise in Zukunft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werde, sein kein hinreichendes Indiz dafür, dass zwischen den Parteien, nicht zumindest im jetzigen Zeitpunkt, eine Innengesellschaft zum Zwecke der Betreibung der Gaststätte "S." bestanden habe. Auch der Entwurf des Vertrages vom 05.05.2007 sage nur etwas über die zukünftigen Rechtsbeziehungen aus.

Der Antragsgegner hat noch durch seinen Prozessbevollmächtigten noch durch Schriftsatz vom 07.06.2008 ergänzend vorgetragen, ebenso der Antragsteller persönlich, insoweit wird auf Bl. 121 bis 124 bzw. 125/126 d. A. Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

1. Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst die beabsichtigte Rechtsverfolgung die hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet. Das Arbeitsgericht hat in seinen Beschluss vom 07.03.2008 zutreffend festgestellt, dass diese Voraussetzung nicht vorliegt.

2. Das Beschwerdegericht nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsverhältnisses in seinem Beschluss vom 07.03.2008 und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 02.05.2008 Bezug.

a) Seinen Beschluss vom 07.03.2008 hat das Arbeitsgericht zutreffend damit begründet, dass der Kläger beweisfällig geblieben sei und im Übrigen angesichts der Aussagen des Antragstellers in seiner Mail vom 19.04.2007 erhebliche Zweifel bestünden, ob ein Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung lägen nicht vor.

b) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich auch dem Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift, insbesondere der Beweisantritt des Antragstellers, hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht ergeben.

aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses neue Vorbringen überhaupt zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der sog. Entscheidungsreife. Diese ist gegeben, wenn die Gegenseite zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Stellung genommen hat (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 17.12.2007 -1 Ta 233/07 -). Endscheidungsreife lag hier spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kiel.

bb) Prozesskostenhilfe ist aber auch dann zu versagen, wenn man das neue Vorbringen in der Beschwerde zugunsten des Antragstellers berücksichtigt. Auch aus diesem Vorbringen, insbesondere dem Beweisantritt des Klägers durch seine, des Antragstellers Parteivernehmung, ergeben sich keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

(1) Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist nicht, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, weil zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie zugunsten des Antragstellers ausgeht, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete oder nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Partei ausgehen wird (LAG Köln vom 02.09.2004 - 4 Ta 230/04 - LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 3; BVerfG vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005,140; BVerfG vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2007,1060; OLG Bamberg 08.08.2007 - 4 W 42/07 - NJOZ 2008,2274; LAG SH 17.06.2008 - 2 Ta 100/08 -). In solchen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, die Durchführung einer Rechtsverfolgung durch Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Steuermitteln zu finanzieren.

(2) Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht eine antizipierte Beweiswürdigung dahin vorgenommen, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass dem Kläger angesichts des E-Mailverkehrs zwischen den Parteien und einer möglichen Parteivernehmung des Beklagten durch seine, des Antragstellers, Parteivernehmung, der Beweis einer Darlehensvereinbarung gelingen wird; insoweit bezieht sich die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts auf S. 2 des Nichtabhilfebeschlusses. Auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 3 des Nichtabhilfebeschlusses zur Darlegungs- und Beweislast ist nichts hinzuzufügen. Die Darlegung zu § 155 BGB liegt neben der Sache. Ein versteckter Einigungsmangel liegt nur dann vor, wenn Parteien sich bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um einen Fall der wahrscheinlichen offenen Beweislage, die nach den prozessrechtlichen Grundsätzen der Beweislastverteilung zu beurteilen ist.

Die sofortige Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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