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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 246/02
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 812
BGB §§ 765 ff
InsO § 113
Aus dem Wesen einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell folgt, dass eine Kündigung während der Freistellungsphase im Allgemeinen ausgeschlossen ist.

Kündigt der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, so ist diese Kündigung nach § 113 InsO zulässig.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass der Rechtsgrund für eine Bürgschaft, die der Sicherung der erdienten Ansprüche des Arbeitnehmers dienen soll, fortfällt. Der Rechtsgrund der Bürgschaftsabrede liegt in der bereits erdienten Vergütungsforderung, die durch die Kündigung nicht beseitigt wird. Der Insolvenzverwalter kann daher nicht aus diesem Grund die Bürgschaftsurkunde herausverlangen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 246/02

Verkündet am 29. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Fischer und Zorn als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Juni 2002 - 4 Ca 291 a/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde die zur Sicherung der Altersteilzeitansprüche des Beklagten begeben worden ist.

Das Arbeitsverhältnis des Beklagten ist durch den Kläger als Insolvenzverwalter während der Freistellungsphase der Altersteilzeit gekündigt worden. Diese Kündigung hat der Beklagte nicht angegriffen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.06.2002 verwiesen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, dem Arbeitsgericht sei zuzustimmen, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Insolvenzverwalters mit Ablauf des 30.11.2001 beendet worden sei. Dieses Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters bestehe auch in der Freistellungsphase des sog. Blockmodells der Altersteilzeit. Indes komme es auf das Bestehen eines Kündigungsrechts gem. § 113 InsO nicht an. Die Kündigung sei, da der Beklagte sie nicht durch Klage angegriffen habe, wirksam. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Arbeitnehmer habe mit Abschluss der Arbeitsphase unverfallbare Ansprüche erworben, könne nicht zugestimmt werden. Eine tragfähige Begründung hierfür gebe es nicht. Das Altersteilzeitverhältnis sei ein normales Arbeitsverhältnis, bei dem lediglich besondere Regelungen für die Erbringung der Arbeitsleistung und des Lohnes vereinbart worden seien. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung sei auch in diesem Fall aus dem Arbeitsverhältnis zu begründen. Nachvertragliche Ansprüche seien hier nicht gegeben. Hiervon gehe auch der Gesetzgeber aus, der geregelt habe, dass auch die Freistellungszeit grundsätzlich als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gelte und damit sozialversicherungspflichtig sei. Auch habe der Gesetzgeber für den Fall Regelungen getroffen, dass wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Freistellungsphase nicht mehr Vergütung gezahlt werden könne. Auch ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase habe Anspruch auf Insolvenzgeld, was ebenfalls für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spreche. Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung äußere sich das Arbeitsgericht nicht. Auch habe es nicht ausgeführt, wie der Arbeitslosengeldanspruch des Beklagten mit dem Gehaltsanspruch zu vereinbaren sei. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Anspruch des Beklagten auf monatlich fällig werdende Zahlungen geendet. Daher hätte zumindest dem Hilfsantrag entsprochen werden müssen. Der Beklagte könne allenfalls einen Ausgleich für das nicht in Anspruch genommene Wertguthaben verlangen. Diese Entschädigung wäre für Leistungen in der Arbeitsphase zu gewähren. Die Arbeitsphase habe hier vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet, so dass der Entschädigungsanspruch eine Insolvenzforderung darstelle. Die Entschädigung errechne sich aus der Differenz des Entgeltes, das der Beklagte in der Arbeitsphase bei Vollzeittätigkeit erhalten hätte, zu dem Entgelt, das er tatsächlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe. Hiervon wären auch die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche abzuziehen, die der Beklagte nicht geltend gemacht habe, z. B. Insolvenz- und Arbeitslosengeld. Der Beklagte müsse diese Forderung der Höhe nach berechnen und zur Insolvenztabelle anmelden, was bis heute nicht geschehen sei. Selbst wenn der Beklagte insoweit einen Anspruch haben sollte, sei dieser nicht durch die Bürgschaft gesichert. Diese Bürgschaftsurkunde beziehe sich ausdrücklich auf die in der Arbeitsphase erworbenen Ansprüche auf Gehalt zzgl. aller gesetzlichen und tariflichen Soziallasten. Weitere Ansprüche seien nicht von der Bürgschaft erfasst. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien aber Gehaltsansprüche des Beklagten ausgeschlossen. Mit dem Erlöschen der Hauptforderung sei die Bürgschaft erloschen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.06.2002 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse Kiel Nr. 577 003 957/001 vom 15.01.2001 an den Kläger herauszugeben;

hilfsweise

festzustellen, dass der Beklagte seit dem 01.12.2001 keinen Anspruch auf Zahlung eines Gehaltes in Höhe von 5.027,70 EUR monatlich gegen den Kläger hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, eine Kündigung sei während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitblockmodells grundsätzlich ausgeschlossen. Das gelte auch für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter. Es sei zu beachten, dass bereits mit der Beendigung der Arbeitsphase sämtliche Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers entstanden seien. Bei einem Arbeitsverhältnis erwerbe der Arbeitnehmer mit der Erbringung der Arbeitsleistung zugleich auch die hierauf entfallenden Vergütungsansprüche. Bei dem Altersteilzeitblockmodell bestehe insoweit eine Besonderheit, als der Arbeitnehmer weitgehend vorleiste, indem er bereits vor der Freistellung seine gesamten Arbeitspflichten erbringe. Das bedeute, dass sämtliche Vergütungsansprüche bereits vor der Freistellungsphase entstanden seien. Dementsprechend werde regelmäßig vereinbart, dass die Fälligkeit der Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers herausgeschoben werden. Das ändere aber nichts daran, dass diese Ansprüche bereits während der Arbeitsphase entstanden seien. So sei auch hier die Vereinbarung getroffen worden, wie die Ergänzung zum Altersteilzeitvertrag (Anlage B 3) zeige. Die Bürgschaft diene der Absicherung der bereits erworbenen und noch nicht erfüllten Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für die Freistellungsphase einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Sozialkassenbeitrages, wie der Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe besage. Auf die ausgesprochene Kündigung des Klägers komme es daher letztlich nicht an. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass mit der Beendigung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endeten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hindere lediglich das Entstehen neuer Ansprüche ab dem Beendigungszeitpunkt, bringe aber nicht bereits entstandene Ansprüche zum Erlöschen.

Soweit der Kläger auf sozialversicherungsrechtliche Probleme abstelle, sei zu berücksichtigen, dass in jedem Fall die Entgeltansprüche der Sozialversicherungspflicht unterliegen, gleichviel ob die Kündigung unwirksam sei oder ob die Arbeitsentgeltansprüche bereits in der Arbeitsphase vollständig entstanden und erdient worden seien.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen, zu Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Der Kläger hat weder Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde noch auf Feststellung, dass er dem Beklagten nicht monatlich Vergütung in Höhe von 5.027,70 Euro schuldet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.

Ergänzend wird weiter ausgeführt:

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier die Kündigung trotz der Freistellungsphase des Altersteilzeitvertrages durch den Kläger als Insolvenzverwalter zulässig. § 113 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht, das auf der besonderen Situation des Insolvenzverfahrens beruht. Dieses Sonderkündigungsrecht greift auch dann, wenn ein tariflicher Kündigungsschutz eine ordentliche Kündigung ausschließt (BAG Urteil vom 19.01.2000 - 4 AZR 70/99 - EzA § 113 InsO Nr. 10). Dieses Kündigungsrecht besteht auch im vorliegenden Fall.

Die Parteien haben im vorliegenden Fall in der Altersteilzeitvereinbarung das Recht zur Kündigung nach Maßgabe des Arbeitsvertrages und der Gesetze unberührt gelassen. Vom Sinn und Zweck der Altersteilzeitvereinbarung ist allerdings nur eine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit zu bejahen. Zweck der Altersteilzeitvereinbarung ist, dem Arbeitnehmer, ggf. mit Subventionen durch die Bundesanstalt für Arbeit, mit einem finanziellen Ausgleich den vorzeitigen Rentenbezug wegen Altersteilzeit zu ermöglichen (Nimmscholz / Oppermann / Ostrowicz, Altersteilzeit, 8.5.4.1). Deshalb wird auch die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist und eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise erfolgen darf (Nimmscholz / Oppermann / Ostrowicz, a.a.O). Aus betriebsbedingten Gründen kommt eine Kündigung nur dann in Betracht, wenn die Gründe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und sie eine Kündigung zwingend erfordern, etwa bei Personalabbau aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage oder bei späterer Auflösung des Unternehmens (Ostrowicz, a.a.O.). Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aufgrund der Insolvenz und der deshalb erfolgten Einstellung des Betriebes gegeben. Darauf, dass der Beklagte die Kündigung nicht angegriffen hat, kommt es daher nicht an.

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers, ist mit Ablauf der Kündigungsfrist und Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nicht der Rechtsgrund für die Erteilung der Bürgschaftserklärung fortgefallen. Die Bürgschaftsvereinbarung beruht auf einer Sicherungsabrede, die den Zweck hat, den Beklagten gerade für den Fall einer Insolvenz der Schuldnerin zu schützen. Das ergibt sich aus der Ergänzung zum Altersteilzeitvertrag vom 15.11.2000 (Bl. 44 d. A.). Danach sollte der Beklagte zur Absicherung der in der Arbeitsphase erworbenen Ansprüche auf Gehalt zuzüglich aller gesetzlichen und tariflichen Soziallasten einen Anspruch auf eine Bürgschaft haben, die bei der Sparkasse Kiel zu beantragen war. Dabei ist ausdrücklich vereinbart, dass, wenn es dem Unternehmen aufgrund eines Störfalles nicht möglich sein sollte, seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus der Altersteilzeit zu erfüllen, kein Zahlungsaustausch mit dem Unternehmen erfolgen sollte (Bl. 45 d. A.).

Durch die Kündigung des Klägers ist zwar das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2001 beendet worden. Der Grund der Sicherungsabrede, nämlich die aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung erarbeitete Guthabenforderung, ist aber nicht in Fortfall gekommen. Dieses Guthaben besteht weiter und ist nicht durch die Kündigung erledigt. Dass der Insolvenzverwalter diese Guthabenforderung gleichzeitig durch die Kündigung beseitigen kann, ergibt sich weder aus der InsO noch aus anderen Rechtsvorschriften oder der Altersteilzeitvereinbarung. Die Altersteilzeitvereinbarung stellt einen besonderen Vertrag dar, bei dem im Blockmodell der Arbeitnehmer zunächst in Vorlage mit seiner gesamten Arbeitsleistung tritt und der Arbeitgeber aufgrund des erarbeiteten Guthabens die Vergütung späterhin auszahlt. Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung sind bereits in vollem Umfang verdient. Sie stehen dem Arbeitnehmer zu und sind deshalb im vorliegenden Fall durch Bürgschaft gegen eine Insolvenz gesichert worden.

Der Kläger kann sich deshalb nicht darauf berufen, die Bürgschaftsurkunde sei wegen der Akzessorietät der Bürgschaft herauszugeben. Die Bürgschaft dient der Sicherstellung der bereits erdienten Gehaltsansprüche, die vom Kläger als Guthaben erarbeitet worden sind.

3.

Der Kläger hat auch nicht Anspruch gemäß seinem Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Beklagte seit dem 01.12.2001 nicht mehr einen Anspruch auf Zahlung eines Gehalts in Höhe von 5.027,70 Euro monatlich gegen den Kläger hat.

Zwar ist das Arbeitsverhältnis beendet. Jedoch haben der Beklagte und die Schuldnerin in der Ergänzung zum Altersteilzeitvertrag, der die Grundlage der Sicherung durch die Bürgschaft darstellt, vereinbart, dass der Kläger Anspruch auf einen Bruttobetrag von 9.833,33 DM monatlich, entsprechend 5.027,70 Euro hat. Diese Verpflichtung besteht trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Denn es handelt sich um Vergütungsforderungen, die bereits vor Ende der Arbeitsphase entstanden sind, jedoch erst später zur Auszahlung gelangen sollen. Bei der Vereinbarung zur Auszahlung handelt es sich nicht um eine Regelung zur Fälligkeit, sondern nur zu den Zahlungsmodalitäten. Die Fälligkeit ist bereits mit dem Ende der Arbeitsphase erreicht.

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, er schulde ggf. dem Beklagten nur den Nettobetrag, da er selbst für Steuern und Sozialversicherungsabgaben hafte. Auch der Beklagte ist Schuldner gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt. Der Kläger haftet lediglich für die ordnungsgemäße Abführung. Auch für diesen Fall ist eine Regelung in der Bürgschaftsvereinbarung getroffen, nämlich dass ggf. die Beträge an einen Treuhänder zu leisten sind. Das ändert aber nichts daran, dass Vergütungsansprüche grundsätzlich auf den Bruttobetrag lauten.

Auch auf § 41 InsO kann der Kläger sich nicht berufen. Zwar gelten danach nicht fällige Forderungen als fällig und sie sind, wenn sie unverzinslich sind, mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Da der Anspruch aber bereits mit dem Ende der Arbeitsphase fällig geworden, die Auszahlung nur hinausgeschoben worden ist, berührt diese Vorschrift den Anspruch des Beklagten nicht.

Soweit der Kläger bemängelt, das Arbeitsgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht zu der Frage geäußert, wie mit dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu verfahren sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht Streitgegenstand ist. Allerdings ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aus der Bürgschaftsvereinbarung und der Bürgschaftsurkunde, dass die Bürgschaft auch der Sicherstellung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dienen sollte.

Ohne Belang ist der Verweis des Klägers auf die Anrechnung anderweitig erzielbarer Einkünfte, z. B. Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe Anspruch auf Insolvenzgeld, ist zu berücksichtigen, dass nach § 183 SGB III ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur insoweit besteht als für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen. Der Anspruch auf Insolvenzgeld berührt hier nicht den Zeitraum, auf den sich der Hilfsantrag bezieht. Auch kann der Kläger dem Beklagten nicht entgegenhalten, er müsse sich Arbeitslosengeldbezug als mögliche Einkommensquelle entgegenhalten lassen. Da, wie bereits oben ausgeführt, der Rechtsgrund für die Begebung der Bürgschaftsurkunde nicht fortgefallen ist, ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, abgesehen davon, dass eine Bewilligung von Arbeitslosengeld angesichts der Forderung des Beklagten höchst zweifelhaft erscheint. Dabei irrt der Kläger allerdings, wenn er meint, er könne durch einen evtl. Arbeitslosengeldbezug des Beklagten entlastet werden. Denn insoweit gehen nur die Vergütungsansprüche des Beklagten auf die Bundesanstalt für Arbeit über, § 115 SGB X.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da zwar die Entscheidung von dem vom Kläger zitierten Urteil des LAG Niedersachsen (Urteil vom 11.9.2001 - 13 Sa 635/01 - LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 59a) abweicht, sie jedoch darauf nicht beruht.

Ende der Entscheidung

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