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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 424/05
Rechtsgebiete: BErzGG, TzBfG, KSchG


Vorschriften:

BErzGG § 21 Abs. 1
TzBfG § 17
TzBfG § 17 S. 1
TzBfG § 17 S. 2
TzBfG § 17 Abs. 1 Ziff. 3
KSchG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 424/05

Verkündet am 20.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts W... als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter S... als Beisitzer sowie die ehrenamtliche Richterin K... als Beisitzerin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.7.2005 - 4 Ca 435 a/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung sein Ende gefunden hat.

Die Klägerin ist am ...1969 geboren. Sie ist Sozialpädagogin und hat am 2.6.2003 mit Erfolg die 2. Staatsprüfung als Berufsschullehrerin mit dem Zweitfach Sport abgelegt. Seit dem 01.02.2004 war sie auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 42, 44 d.A.) bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Anstellungsverhältnis bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 16 Stunden beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte als Angestellte für die Aufgaben einer Studienrätin in den Beruflichen Schulen des Kreises ..., M... .

In dem ersten für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 31.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag vom 23.01.2004 (Bl. 42 d.A.) war als Befristungsgrund im Arbeitsvertrag die Elternzeit der Studienrätin D... J... in der Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.01.2005 angegeben. Der weitere befristete Arbeitsvertrag vom 28.06.2004 (Bl. 44 d.A.) wurde für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.01.2005 abgeschlossen. Als Befristungsgrund war wiederum die Elternzeit der Lehrkraft D... J... angegeben worden. Mit den Änderungsverträgen vom 20.07.2004 (Bl. 46 d.A.) sowie 16.09.2004 (Bl. 47 d.A.) wurden die von der Klägerin zu unterrichtenden Wochenstunden von 12 auf 14 und schließlich 16 Stunden erhöht.

Das beklagte Land sagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2004 (Bl. 5 d.A.) zu, sie bei Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen ab dem 01.02.2005 als Studienrätin z.A. in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu ernennen und sie zur Dienstleistung in die Beruflichen Schulen des ... in M... zuzuweisen. Am 9.12.2005 fand die amtsärztliche Untersuchung statt. Mit Schreiben vom 16.12.2004 (Bl. 7 d.A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, eine Weiterbeschäftigung ab dem 01.02.2005 sei weder im Angestellten- noch im Beamtenverhältnis vorgesehen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kiel am 18.02.2005 per Fax eingegangenen Klage hat die Klägerin neben dem beklagten Land auch die Leiterin der Beruflichen Schulen des Kreises ... verklagt. Gegen das beklagte Land hat sie folgenden Antrag angekündigt:

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin ab dem 1.2.2005 als Studienrätin z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Beruflichen Schulen des Kreises ..., M..., zu beschäftigen.

Weiter hat sie als Hilfsantrag angekündigt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2. aufgrund der Befristung vom 1.2.2004 nicht beendet ist und über den 31.1.2004 unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft im Anstellungsverhältnis weiterzubeschäftigen.

Die gegen die Schulleiterin gerichtete Klage hat die Klägerin zurückgenommen. Den gegen das beklagte Land gerichteten Antrag, ab dem 01.02.2005 in einem Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt zu werden hat das Arbeitsgericht Kiel abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht in Schleswig verwiesen (Az.: 4 Ca 671 a/05). Dort ist die Klage inzwischen zurückgenommen worden. Die Klägerin hat zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der Widerspruch ist durch - noch nicht bestandskräftigen - Bescheid zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat bestritten, dass die Elternzeit der Lehrkraft J... Grund für die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Frau J... habe eine Ausbildung als Gymnasiallehrerin mit dem Unterrichtsfach Musik. Sie, die Klägerin, sei aufgrund ihrer Ausbildung gar nicht in der Lage, eine Vertretung für Frau J... vorzunehmen. Vielmehr sei ihr, der Klägerin, im Einstellungsgespräch mitgeteilt worden, dass sie die Klasse von Frau A... M... übernehmen solle. Sie, die Klägerin, habe dann auch die Klasse von Frau A... M... übernommen und deren Unterricht fortgesetzt. Auch bei den Vorplanungen für das 2. Schulhalbjahr 2004/2005 Ende November 2004 sei ihr, der Klägerin, mitgeteilt worden, dass sie für das 2. Schulhalbjahr in vollem Umfang in den Stundenplan eingearbeitet werde.

Anfang Dezember 2004 habe es dann einen nicht nachvollziehbaren Meinungswechsel gegeben.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.06.2004 zum Ablauf des 31.01.2005 seine Beendigung gefunden hat, sondern unbefristet fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages vom 22./28.06.2004 am 31.01.2005 seine Beendigung gefunden. Befristungsgrund des befristeten Arbeitsvertrages sei eine Elternzeitvertretung gem. § 21 Abs. 1 BErzGG gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.7.2005, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt sie vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht nicht erkennen konnte, dass im Feststellungsantrag als Beendigungsdatum statt des angegebenen "31.1.2004" der "31.1.2005" gemeint gewesen sei. Aus der Klagbegründung ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis am 1.2.2004 begonnen habe. Auch sei vorgetragen worden, dass das beklagte Land mit Schreiben vom 12.11.2004 eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt habe. Zudem habe sie die ihren eigenen Interessen widersprechende Befristung zum 31.1.2005 gerügt. Auch habe sie das Schreiben vom 16.12.2004 vorgelegt, in dem die Befristung zum 31.1.2005 erwähnt worden sei. Schließlich habe sie die Arbeitsverträge mit Änderungsvertrag, aus dem sich die Befristung vom 1.8.2004 bis 31.1.2005 ergebe, eingereicht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht sich nicht in der Lage gesehen habe, das offensichtlich auf einen Schreibfehler beruhende falsche Datum vom 31.01.2004 in das korrekte Datum vom 31.01.2005 umzudeuten. Immerhin habe das Gericht erkannt, dass das im Antrag genannte Datum "31.01.2004" offensichtlich nicht richtig ist. Es hätte daher im Wege einer Auslegung den richtigen Willen der Klägerin erforschen müssen. Aus allen eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum 31.01.2005 angedauert habe. Auch sei die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2005 eingereicht worden ist und nicht innerhalb der ersten 3 Wochen nach Ablauf der ersten Befristung.

Die gegen die Befristung gerichtete Klage sei aber auch begründet, da ein sachlicher Grund für die Befristung nicht vorgelegen hat. Sie habe stets bestritten, dass die im Arbeitsvertrag angegebene Elternzeit von Frau J... Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei. Das beklagte Land habe zum Befristungsgrund nichts vorgetragen, so dass sie auch weiterhin davon ausgehe, dass die im Arbeitsvertrag vom 22./28.06.2004 bis zum 31.01.2005 eingegangene Befristung rechtsunwirksam sei.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 27.07.2005 (4 Ca 435 a/05), zugestellt am 17. August 2005, aufzuheben und

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.06.2004 zum Ablauf des 31.01.2005 seine Beendigung gefunden hat, sondern unbefristet fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, die Befristung des An-schlussarbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag vom 22./28.06.2004 sei sachlich begründet gewesen. Sachgrund sei bis 31 .01.2005 fortdauernde Elternzeit der Lehrkraft D... J... gewesen.

Die Klage sei aber auch verspätet erhoben worden. Das Arbeitsgericht habe den von der Klägerin in ihrer Klagschrift formulierten Klagantrag zutreffend dahin ausgelegt, dass mit der Klage nur die Befristung des am 01.02.2004 begonnenen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitsvertrag vom 09./23. Januar 2004 angegriffen worden ist. Für seine Auslegung des Klagantrages sei das Arbeitsgericht auf den Vortrag der Klägerin in der Klagbegründung angewiesen. Die im Klagantrag genannten Zeitdaten seien sämtlich falsch gewesen und passten auch nicht zueinander. Der als Anlage K 1 beigefügte Arbeitsvertrag habe eine Befristung bis 31.07.2004 vorgesehen. Von einem Anschlussarbeitsvertrag, der eine Befristung bis 31.01.2005 vorsah, sei in der Klage an keiner Stelle die Rede gewesen. Auch in der Güteverhandlung am 21.03.2005 habe die Klägerin weder ihre in der Klagschrift angegebenen Zeitdaten berichtigt und zueinander stimmig gemacht, noch auf den Anschlussarbeitsvertrag verwiesen. Den Anschlussarbeitsvertrag habe das beklagte Land mit Schriftsatz vom 06.05.2005 vorgelegt. Den Vortrag des Beklagten habe die Klägerin sich weder ausdrücklich noch konkludent zu eigen gemacht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2005 ihren Klagantrag geändert und dabei erneut ein nicht zum Sachverhalt passendes Vertragsdatum für die angeblich angefochtene zweite Befristung angegeben. Das Arbeitsgericht habe daher zutreffend eine Umdeutung oder Auslegung des ursprünglichen Klagantrags abgelehnt. Damit habe die Klägerin die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht eingehalten. In den Rechtsstreit eingeführt habe die Klägerin den Streitgegenstand "Befristung durch den Anschlussarbeitsvertrag vom 22./28.06.2004" erst mit der in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2005 erklärten Klagänderung.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 17 TzBfG nicht eingehalten hat. Damit gilt die Befristung als von Anfang an wirksam, §§ 17 S. 2 TzBfG, 7 KSchG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Unwirksamkeit des ersten befristeten Vertrages gerügt, wobei sie den 1.2.2004 als Vertragsdatum genannt hat. Aus der knappen Begründung in der Klageschrift wird nicht deutlich, welcher Vertrag angegriffen ist und aus welchen Gründen die Klägerin von einem fehlenden Sachgrund ausgeht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch eine Auslegung des Klagantrags in dem von der Klägerin gewünschten Sinn nicht Erfolg gehabt hätte, weil die Klage an einem weiteren Mangel litt. Die Klägerin hatte gegen das Land nur Klage mit dem Ziel der Verbeamtung erhoben. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung und Weiterbeschäftigung war gegen die damalige Beklagte zu 2, die Schulleiterin, gerichtet. Nicht das beklagte Land, sondern diese war Adressatin des Antrags. Auch eine Umdeutung oder Auslegung hätte noch nicht dazu geführt, dass die Klägerin gegen das beklagte Land als Vertragspartner rechtzeitig Klage erhoben hätte.

Soweit die Klägerin rügt, der im Vertrag angegebene Sachgrund habe tatsächlich nicht vorgelegen, ist dies nicht zu prüfen, weil die Befristung als wirksam gilt (s.o.). Indes ist darauf hinzuweisen, dass eine Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, § 17 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG, auch als mittelbare Vertretung gestaltet werden kann. Erforderlich ist lediglich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers (BAG Urteil vom 25.8.2004 - 7 AZR 32/04 - NZA 2005,472; BAG Urteil vom 10.3.2004 - 7 AZR 397/03 - ArbRB 2004,207; BAG Urteil vom 10.3.2004 - 7 AZR 402/03 - DB 2004,1434 = NZA 2004,925). Damit entfällt der Sachgrund nicht.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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