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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 46/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 242
Ob ein Anspruch auf Wiedereinstellung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nach Fortfall der Kündigungsgründe in Betracht kommt, kann offen bleiben.

Jedenfalls ist ein Arbeitnehmer, der nach einer krankheitsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung erreichen will, gehalten, den Wiedereinstellungsanspruch spätestens etwa 3 bis 4 Wochen nach Ende der Kündigungsfrist geltend zu machen. Sonst können der Wiedereinstellung berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 46/02

Verkündet am 22. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Willikonsky als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Sachau und Brunner als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Neumünster - 4 Ca 94 b/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten mit der Berufung nur noch um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiedereinstellung hat.

Die Klägerin ist am 02.06.1960 geboren. Sie ist verheiratet und hat keine eigenen Kinder zu unterhalten. Bei der Beklagten wurde sie mit Wirkung vom 01.03.1985 als Proraterin eingestellt. Sie war in den Jahren ab 1994 umfangreich arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 1996 nahm die Klägerin an einer Kur teil, desgleichen im Jahr 1999. Die Beklagte kündigte nach Unterrichtung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2000. Der Betriebsrat hatte der Kündigung u. a. mit der Begründung widersprochen, die aktuelle Erkrankung der Klägerin sei psychischer Natur, die Klägerin habe noch nicht unter den geänderten Bedingungen gearbeitet.

Im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.01.2001 (Bl. 157,159 d. A.) angekündigt, hilfsweise einen Wiedereinstellungsanspruch geltend machen zu wollen. Mit Teilurteil vom 08.02.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages abgewiesen und die Beklagte im Hinblick auf den Widerspruch des Betriebsrats zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten am 11.7.2001 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Antrag auf Weiterbeschäftigung abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ab dem 27.01.2000 war die Klägerin nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Sie arbeitete weiter bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. H. (Bl. 448 d. A.) mit Schlussurteil vom 20.12.2001 den Antrag der Klägerin auf Wiedereinstellung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, gegen das die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt sie vor, das Arbeitsgericht habe das nervenfachärztliche Gutachten von Prof. Dr. H. fehlerhaft dahingehend gewürdigt, per 30.09.2000 seien die Somatisierungsstörungen und die Angstentwicklung mit entsprechenden Krankheitserscheinungen nicht als gänzlich sicher ausgeheilt anzusehen. Hingegen habe der Sachverständige auf Seite 16 abschließend die gutachterliche Beweisfrage dahin beantwortet, dass unter Berücksichtigung der besonderen psychischen Erkrankungsart zum genannten Zeitpunkt kein ernstliches Rückfallrisiko mehr bestanden habe, d. h. keine neuerlichen Fehlzeiten nennenswerten Umfangs zu erwarten gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe die Möglichkeiten einer Prognosebildung überfordert, da es eine absolute Sicherheit in Gestalt gänzlich sicherer Ausheilung verlange. Das Gutachten von Prof. Dr. H. bestätige die vorliegenden Atteste, Befunde und Gutachten, indem es zum Ausdruck bringe, Ergebnis der im Zeitraum 1999 bis Frühjahr 2000 durchgeführten konzentrierten Therapie, sei es gewesen, die Symptome abzubauen. Bereits der Vorgutachter Dr. N. habe bekundet, dass eine vergleichsweise günstige Prognose angenommen werden könne, wenn eine entsprechende Therapie vom Betroffenen akzeptiert und durchgeführt werde. Das Arbeitsgericht verkenne die Bedeutung der akzeptierten und durchgeführten Therapie für die Wiederherstellung der seelischen Gesundheit, wenn es ausführe, die Klägerin habe durch die Therapie lediglich gelernt, mit ihrer Erkrankung umzugehen und ärztliche Hilfe anzunehmen und zu verarbeiten, was jedoch nicht ausreiche, da eine latente Rückfallquote für die psychosomatische Symptombildung nach wie vor gegeben sei. Bei psychischen Erkrankungen bestehe der Therapieerfolg gerade darin, dass der Betroffene lerne, mit seiner Erkrankung umzugehen, ärztliche Hilfe anzunehmen und zu verarbeiten. Entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts sei damit die Besorgnis einer wiederholten Erkrankung ausgeräumt und die Prognose der Berufungsklägerin per 30.09.2000 positiv.

Das Arbeitsgericht verkenne auch den Begriff und die Anforderungen an eine geänderte positive Gesundheitsprognose. Das BAG verlange als Voraussetzung eines Wiedereinstellungsanspruchs eine veränderte positive Prognose. Dabei handele es sich um eine Abschätzung dahin, ob die Besorgnis weiterer Kurzzeit- oder Langzeiterkrankungen ausgeräumt sei. Das Arbeitsgericht verlange hingegen einen Nachweis der vollständigen abgeschlossenen Ausheilung der Erkrankung. Das sei unmöglich, auch bei dem vom Arbeitsgericht vergleichsweise herangezogenen Knochenbruch.

Hinzu komme, dass die Beklagte keine anderweitigen schützenswerten Dispositionen getroffen habe. Der von der Klägerin bekleidete Arbeitsplatz sei nicht mit anderen Mitarbeitern besetzt worden. Im Zusammenhang mit der neu eingeführten Software "Sirax" sei es zu neuen Teambildungen der Prorater und auch der Aufgabenzuschnitte gekommen. Der Aufgabenzuschnitt, den die Klägerin als Proraterin im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gehabt hatte, bestehe heute nicht mehr so. Auch die drei ab ca. März 2001 eingestellten neuen Sachbearbeiter hätten nicht die Position der Klägerin eingenommen und hätten dies auch nicht gekonnt, weil die Position und die Qualifikation der Klägerin es erfordere, dass zumindest eine 1 1/2-jährige Einarbeitung erfolgen müsse. Fünf Mitarbeiterinnen seien in Vorruhestand gegangen. Bei weiteren stehe dies bevor. Insgesamt sei daher der Wiedereinstellungsanspruch begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.12.2001 zum Geschäftszeichen 3 Ca 94 b/00 die Berufungsbeklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages nach den Bedingungen des am 30.09.2000 beendeten Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung der bisher erworbenen Dauer der Betriebszugehörigkeit anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus, ein Wiedereinstellungsanspruch sei vom BAG für den Fall einer krankheitsbedingten Kündigung bislang nicht bejaht worden. Es habe diese Frage dahingestellt bleiben lassen. Im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung sei ein Wiedereinstellungsanspruch nicht begründbar. Die Kündigungsgründe stammten in diesem Fall ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitnehmers. Das Recht zur Kündigung durch den Arbeitgeber beruhe auf einer Prognose. Eine krankheitsbedingte Kündigung sei nach der ständigen Rechtsprechung nur unter zwingenden Voraussetzungen gegeben.

Indes könne die Klägerin einen Wiedereinstellungsanspruch auch nicht geltend machen, weil von einem nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes nur dann die Rede sein könne, wenn die Besorgnis weiterer Erkrankungen völlig ausgeräumt sei. Es sei erforderlich, dass die Ausgangsprognose widerlegt werde und eine positive Prognose vor Ablauf der Kündigungsfrist feststehe. Das ergebe sich gerade nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. H.. Dieser führe aus, dass von einer in der Gutachterfrage formulierten Ausheilung nicht gesprochen werden könne. Ein Krankheitsverlauf wie der der Klägerin mit schwersten psychosomatischen Störungen sei nicht innerhalb eines Zeitraum von nur neun Monaten zwischen Kündigungsausspruch und Beendigungszeitpunkt heilbar. Auf die schon im April 1999 begonnene nervenärztliche Behandlung könne nicht abgestellt werden, weil diese bereits bei der Beurteilung der kündigungsrelevanten Prognoseentscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen gewesen sei. Hinzu komme, dass der Beklagten eine Wiedereinstellung der Klägerin nicht zugemutet werden könne. Sie habe den ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin längst anderweitig disponiert. Schließlich habe die Klägerin ihren Wiedereinstellungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Berufung nicht dadurch unzulässig, dass die Klägerin sich in der Begründung nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Wiedereinstellungsanspruch bei einer krankheitsbedingten Kündigung überhaupt besteht. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt", enthalten. Zweck der Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen, um auf eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Berufungsbegründung soll Gericht und Gegner erkennen lassen, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen will, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils bekämpft werden sollen und auf welche Gründe dies gestützt wird (BAG Urteil vom 11.3.1998 - 2 AZR 497/97 - EzA § 519 ZPO Nr. 10). Das Arbeitsgericht hat aber die Frage, ob überhaupt ein Wiedereinstellungsanspruch bei einer krankheitsbedingten Kündigung besteht, offen gelassen, so dass insoweit Ausführungen der Klägerin nicht erforderlich waren.

2.

Die Berufung hat aber nicht Erfolg. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte zur Annahme des Vertragsangebots der Klägerin verurteilt wird. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Ob ein Wiedereinstellungsanspruch im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung gegeben ist, kann auch in der Berufung dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann ein Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin nicht bejaht werden.

2.1

Der Wiedereinstellungsanspruch scheidet im vorliegenden Fall aber schon deshalb aus, weil die Klägerin ihr Begehren nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Voraussetzung eines Wiedereinstellungsanspruches ist in jedem Fall, dass eine Änderung der für die Kündigung maßgeblichen Umstände bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist und der Wiedereinstellung entgegenstehende berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang hat das BAG (Urteil vom 28.6.2000 - 7 AZR 904/98 - EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5 zu II B 3 c der Gründe) ausgeführt, berechtigte Interessen könnten insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber anderweitige Dispositionen getroffen hat. Daraus folgt, dass es sich nicht um den einzig möglichen Sachverhalt handelt, der entgegenstehende berechtigte Interessen des Arbeitgebers begründen kann. Vielmehr stehen berechtigte Interessen des Arbeitgebers bereits dann einer Wiedereinstellung entgegen, wenn der Arbeitnehmer sein Wiedereinstellungsbegehren nicht zeitnah zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend macht. Dabei kann nicht gefordert werden, dass dies in jedem Fall bis zum Ende der Kündigungsfrist geschieht. Das kann angesichts der Tatsache, dass auch die Möglichkeit besteht, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers erst zum Ablauf der Kündigungsfrist wiederhergestellt wird, nicht verlangt werden. Der Arbeitnehmer muss also die Möglichkeit haben, seinen Anspruch noch nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend zu machen. Das kann aber nicht dazu führen, dass dies ohne jede zeitliche Begrenzung geschieht. Im Hinblick darauf, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beachten sind, muss eine zeitnahe Geltendmachung erfolgen, d. h. etwa innerhalb von drei bis vier Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Hier hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 29.1.2001, d.h. fast 4 Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist, den entsprechenden Hilfsantrag angekündigt. Das ist zu spät.

Unerlässlich ist es, dass der Arbeitnehmer von sich aus den Wiedereinstellungsanspruch geltend macht. Denn die Erkrankung liegt, anders als im Fall einer betriebsbedingten Kündigung, in seiner Sphäre. Hintergründe der Krankheitsursachen sind dem Arbeitgeber nicht bekannt. Es ist also erforderlich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die veränderte Situation unterrichtet und ihm Gelegenheit gibt, sich hiervon ein Bild zu machen.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, im Zeitpunkt der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruches sei ihre Kündigungsklage erstinstanzlich noch nicht entschieden gewesen, so dass die Stellung eines entsprechenden Hilfsantrages entbehrlich gewesen wäre. Im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung sind vom Gericht für die Rechtfertigung der Kündigung lediglich die Tatsachen, die bis zum Ausspruch der Kündigung vorlagen, zu berücksichtigen. Treten später Änderungen des Gesundheitszustandes, Besserungen oder auch Verschlechterungen, ein, so sind sie nicht heranzuziehen (BAG Urteil vom 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46). Das bedeutet, dass eine Genesung im Kündigungsschutzprozess nicht zu berücksichtigen ist, sondern allenfalls im Rahmen eines Wiedereinstellungsbegehrens geprüft werden kann. Will der Arbeitnehmer im Fall des Unterliegens im Kündigungsprozess eine Fortsetzung der Beschäftigung erreichen, muss er daher einen Wiedereinstellungsanspruch zumindest hilfsweise geltend machen.

2.2

Eine Wiedereinstellung kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Besorgnis künftiger Erkrankungen nicht ausgeräumt ist. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es der Klägerin nicht gelungen, die Besorgnis wiederholter Erkrankungen völlig auszuräumen und die endgültige Ausheilung ihrer psychischen Erkrankung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. am 30.09.2000, nachzuweisen. Das Gutachten Prof. Dr. H. ergibt gerade nicht, dass die Klägerin bis zum 30.09.2000 vollständig genesen war. Vielmehr wird aus dem Resümee deutlich, dass sich der Gesundheitszustand durch die Therapie zwar nachhaltig verbessert hat, aber die Somatisierungsstörungen und Angstentwicklung nicht als gänzlich sicher ausgeheilt anzusehen sind, jedoch unter Berücksichtigung der besonderen psychischen Erkrankungsart kein ernstliches Rückfallrisiko mehr besteht. Diese Zusammenfassung wird durch die vorhergehenden Ausführungen des Gutachters gestützt, insbesondere auf Seite 15, wo es heißt, "im September 2000 stellte sich die Prognose aber schon deutlich viel besser und klarer dar, ganz zu schweigen vom jetzigen Zeitpunkt". Weiter heißt es, es sei nicht auszuschließen "dass im Fall von erheblichen biographischen Belastungen in der Zukunft auch wieder einmal eine psychosomatische Symptombildung auftritt" und "von einer in der Gutachterfrage formulierten Ausheilung kann man allerdings nicht sprechen". Das zeigt, dass das Grundleiden der Klägerin, das Ursache für die krankheitsbedingten Ausfallzeiten in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses war, nach wie vor besteht, sich allerdings inzwischen die Prognose dergestalt verbessert hat, dass nach Feststellung des Sachverständigen für die Zukunft nicht mehr mit Fehlzeiten nennenswerten Umfanges zu rechnen ist. Dabei wird eine gravierende Besserung erst für Oktober 2001, d.h. dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Prof. Dr. H., bescheinigt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht für die Begründung eines etwaigen Wiedereinstellungsanspruches nicht nur eine veränderte positive Prognose aus. Vielmehr muss die Besorgnis weiterer Kurzerkrankungen völlig ausgeräumt sein, d. h. es muss feststehen, dass die für die wiederholten Erkrankungen ursächliche Grundleiden ausgeheilt sind. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, das BAG habe in der Entscheidung vom 17.06.1999 (2 AZR 639/98 - EZA § 1 KüSchG; Wiedereinstellungsanspruch Nr. 4) eine veränderte positive Prognose genügen lassen. Vielmehr hat das BAG dort ausgeführt, die Frage könne unentschieden bleiben, weil die für einen Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls zu fordernde veränderte positive Prognose nicht feststehe. Auch im vorliegenden Fall kann eine derartige positive Prognose nicht für den 30.9.2000 bejaht werden.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Streitsache nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist die grundsätzliche Frage ob ein Wiedereinstellungsanspruch gegeben ist, offen geblieben, da bereits aus tatsächlichen Gründen ein Anspruch zu verneinen war.

Ende der Entscheidung

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