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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 501/04
Rechtsgebiete: SGB IV
Vorschriften:
SGB IV § 28 Abs. 1 | |
SGB IV § 28 g |
Der Arbeitnehmer ist gem. § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, den Arbeitgeber wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben. Dabei ist er nur verpflichtet, Tatsachen anzugeben. Rechtsauskünfte sind von ihm nicht geschuldet.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 2 Sa 501/04
Verkündet am 18.01.2005
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.10.2004 - 5 Ca 1556 b/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Der Beklagte ist am ....1964 geboren. Vom 01.04.1985 bis 31.03.1999 war er als Zeitsoldat tätig. Vom 01.10.1999 an bis zum 30.09.2000 absolvierte er an der K. I. im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Anschließend erhielt er weiter Übergangsgebührnisse und war beihilfeberechtigt. Deshalb hatte er zur Ergänzung eine private Krankenversicherung abgeschlossen.
Bei dem Kläger wurde der Beklagte gem. Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 (Bl. 19 d. A.) mit Wirkung vom 01.12.2000 bis zum 31.05.2001 als Physiotherapeut gegen eine Vergütung von brutto 3.550,00 DM monatlich beschäftigt. Der Kläger führte nicht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Eine Betriebsprüfung der LVA Schleswig-Holstein am 25.03.2003 ergab, dass der Kläger verpflichtet wurde, Beiträge von insgesamt 1.786,99 EUR nachzuzahlen. Wegen dieser Nachzahlung nimmt der Kläger den Beklagten auf Erstattung in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2004, gegen das rechtzeitig Berufung eingelegt worden ist, die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei ein Verschulden im Sinne des § 28g S. 3 SGB IV nicht festzustellen. Ihm sei nicht vorzuhalten, dass er sich die Auskunft über die Krankenversicherungspflicht des Beklagten nicht habe schriftlich geben lassen. Der Abzug sei deshalb schuldlos unterblieben, weil er auf einer unzutreffenden Auskunft einer zuständigen Stelle beruht habe. Er habe sich bei der A., und damit bei der zuständigen Einzugsstelle erkundigt und von dort eine falsche Auskunft erhalten. Hierauf habe er sich verlassen dürfen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte seinen Pflichten nach § 280 Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nachgekommen sei. Im Einstellungsgespräch habe der Kläger dem Beklagten ausdrücklich zugesagt, dass er privat krankenversichert sei und dies auch so lange bleiben könne, wie er Übergangsgeld von der Bundeswehr erhalte. Auf Nachfrage habe er noch einmal ausdrücklich erklärt, dies sei so üblich, während man noch Übergangsgeld erhalte. Dies habe Frau R., die bei dem Gespräch anwesend gewesen sei, schriftlich bestätigt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 07.10.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn - 5 Ca 1556 b/04 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.786,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.05.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, er habe in dem Vorstellungsgespräch lediglich erklärt, dass er nach Beendigung seiner Dienstzeit Übergangsgebührnisse erhalte und im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten erfolgreich abgeschlossen habe. Auch habe er mitgeteilt, dass er beihilfeberechtigt sei und der verbleibende Teil über eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt werde. Dass er kranken- und pflegeversicherungsfrei sei und deshalb keine weiteren Beiträge auf den Kläger zukommen würden, habe er nicht gesagt. Der Kläger habe offenbar aus der Äußerung, der Beklagte sei beihilfeberechtigt und privat versichert, die irrige Schlussfolgerung gezogen, dass dann auch keine weiteren Beiträge auf ihn zukommen würden. Die von dem Kläger benannte Zeugin R. habe sich während des Vorstellungsgespräches in der Küche befunden und dort Kaffee getrunken.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge.
Die Berufung ist bereits unbegründet, soweit der Kläger mehr als den hälftigen Beitrag des Gesamtsozialversicherungsbeitrages vom Beklagten fordert. Gem. § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten lediglich Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Die Klage ist, soweit auch der Arbeitgeberanteil gefordert wird, unschlüssig. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf sittenwidriges Verhalten des Beklagten berufen, § 826 BGB. Im Gegenteil hat der Kläger, wie die Berufungsverhandlung ergeben hat, offensichtlich versucht, sich seiner Verpflichtung aus dem SGB IV zu entziehen, indem er gezielt nach einem Arbeitnehmer gesucht hat, der wenig oder keine Sozialversicherungsbeiträge kostete.
Die Klage ist aber auch unbegründet, soweit der Kläger Zahlung des Arbeitnehmeranteils zur Kranken- und Pflegeversicherung fordert. Angesichts der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Nacherhebung das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, kann der Kläger den unterbliebenen Abzug nicht mehr nach § 28g SGB IV nachholen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Abzug ohne Verschulden des Klägers, Arbeitgeber, unterblieben ist. Indes ist es dem Kläger vorzuhalten, dass er sich nicht ausreichend erkundigt hat. Er war nicht berechtigt, sich nur auf Auskünfte des Beklagten zu verlassen, sondern hatte selbst sorgfältige Erkundigungen durchzuführen. Wenn er dies nicht ausreichend tat, sondern lediglich eine telefonische Anfrage vornahm, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abzug ohne Verschulden des Klägers unterblieben ist.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Abzug deshalb nachgeholt werden könne, weil der Beklagte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gem. § 28o Abs. 1 SGB IV hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hier geht es nicht darum, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Rechtsauskünfte zu erteilen, wie der Kläger offensichtlich meint, sondern lediglich Tatsachen. Die Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitnehmer angeben muss, wo er krankenversichert ist, ob bereits eine Versicherungsnummer vorhanden ist, ob er weiteren Beschäftigungen nachgeht u. ä.. Insofern hat der Beklagte auch vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. Er hat dem Kläger mitgeteilt, dass er Übergangsgebührnisse beziehe und beihilfeberechtigt sei und eine zusätzliche private Krankenversicherung unterhalte. Diese Auskünfte waren unstreitig zutreffend.
Selbst wenn der Beklagte erklärt haben sollte, er wolle gerne weiter privat versichert werden, ist dies irrelevant. Die Sozialversicherungspflicht, auch die Krankenversicherungspflicht, unterliegt nicht der Disposition von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Versicherungspflicht folgt schlicht aus dem Gesetz. Eine Vernehmung der Zeugin R. kam daher nicht in Betracht.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin R. in ihrer schriftlichen Erklärung vom 09.06.2004 einen Sachverhalt bekundet hat, aus dem sich nicht ergibt, dass der Beklagte nicht wahrheitsgemäß über seinen seinerzeitigen Status als Beihilfeberechtigter und privat Krankenversicherter Auskunft gegeben hat. Rechtliche Schlussfolgerungen oblagen dem Beklagten nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zeugin tatsächlich bei dem Einstellungsgespräch zugegen war. Indes sei angemerkt, dass sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien keinerlei Hinweise auf derartige Absprachen ergeben.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht ersichtlich sind. Insbesondere kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht bejaht werden.
Ende der Entscheidung
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