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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 530/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 256 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: 2 Sa 530/04

Verkündet am 06.12.2005

Nichtzulassungsbeschwerde 5 AZN 107/06

In dem Rechtsstreit

pp.

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2005 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Streithelfer gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.09.2004 - 3 Ca 1555/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers, tragen die Streithelfer als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die beiden Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger Trainergehalt für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.07.2002 zu zahlen.

Die beiden Beklagten haben mit Vertrag vom 29.05.1989 die Spielgemeinschaft ... gebildet (Bl. 374 d. A.). Diese Vereinbarung ist am 09.10.1994 mit Wirkung vom 01.01.1995 geändert worden (Bl. 379 d. A.). Mit Vertrag vom 27.02.1998 (Bl. 370 d. A.) haben beide Beklagten vereinbart, die Spielgemeinschaft ... durch die Handballabteilungen beider Vereine zu bilden.

Der Kläger hat mit Wirkung vom 01.06.2000 das Training der Spielgemeinschaft ... übernommen. Mit Datum vom 20.07.2000 sind ein vorläufiger (Bl. 29 f. d. A.) und ein unbefristeter Trainervertrag vom Kläger und für die Arbeitgeberseite vom Streithelfer D... unterzeichnet worden. Nach dem Vertrag sollte der Kläger eine Monatsvergütung in Höhe von 1.376,45 DM brutto sowie steuerfreien Aufwendungsersatz in Höhe von 740 DM erhalten. Außerdem war die Leistung von 2.100 DM monatlich steuerfrei wegen doppelter Haushaltsführung vorgesehen. Strittig ist, ob der Streitverkündete D... von den beiden Beklagten bevollmächtigt war, diesen Vertrag abzuschließen.

Der Kläger erhielt in den Monaten August bis November 2000 jeweils monatliche Überweisungen 3.800 DM. Ab Dezember 2000 erhielt er in unregelmäßigen Abständen unterschiedliche Beträge. Nach Darstellung der beiden Streitverkündeten sollen die Überweisungen von einem Konto der SG, das bereits früher bestanden hatte, erfolgt sein, während nach Darstellung der Beklagten der Streitverkündete H... keine Auskunft über die Konten erteilt und auch nicht abgerechnet hat. Während des Beschäftigungsverhältnisses als Trainer war der Kläger zeitweise außerdem als Teilzeitsportlehrer in einer Schule beschäftigt.

Der Streithelfer H... hatte in der SG-Leitung die Funktion des Spartenleiters. Auf einer Sitzung im Sommer 1997 wurde er zum SG-Leiter benannt. Gleichzeitig wurde von ihm die neue Struktur der SG vorgestellt. Danach war die erste Herrenhandballmannschaft aus der Kontrolle der Kosten der Mannschaften ausgenommen (Bl. 124 d. A.). Strittig ist, ob der Streithelfer H... zugesagt hatte, für die entstehenden Kosten selbst verantwortlich zu sein. Die Vereinsvorsitzenden der beiden Beklagten erhielten von dem Streithelfer D... am 29.06.2001 einen Haushaltsplanentwurf. Aufgrund der dort aufgeführten immensen offenen Kosten fand eine Notversammlung mit Spielern und Trainern in N... im Juli 2001 statt. Dort erklärten die beiden Beklagten, dass sie keine Zahlungen an Spieler, Trainer und Betreuer der 1. Herrenhandballmannschaft leisten würden. Der Streithelfer H... habe die Kosten zu verantworten. Ein weiteres Treffen fand im September 2001 statt, wo erneut erklärt wurde, dass die Vereine für die 1. Herrenhandballmannschaft nicht zuständig seien, Leistungen würden sie nicht erbringen.

Das Vertragsverhältnis des Klägers wurde durch Kündigung mit Schreiben vom 09.01.2002 mit Ablauf des 31.07.2002 beendet (Bl. 55 d. A.).

Mit der Klage hat der Kläger Nachzahlung der nach seiner Auffassung ausstehenden Differenzvergütung verlangt und vorgetragen, die SG sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die beiden Beklagten seien, was sich aus dem SG-Vertrag ergebe. Die SG sei beim Abschluss des Trainervertrages mit dem Kläger durch den SG-Leiter, den Streithelfer H... , vertreten gewesen. H... sei aufgrund der ihm verliehenen Befugnisse zur Vertretung befugt gewesen und habe auch im Einverständnis mit den Vereinen und Vorständen gehandelt. Er habe sich von dem Streithelfer D... bei der Unterschriftsleistung vertreten lassen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 106.598,27 EUR abzgl. gezahlter Netto 32.605,89 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ordnungsgemäße monatliche Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 01.06. bis 31.07.2002 zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die beiden Streithelfer seien nicht zum Vertragsschluss bevollmächtigt gewesen. Von den beiden Beklagten habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt Zahlungen erhalten. Die Zahlungen seien auch nicht von einem Konto geleistet worden, auf das einer der beiden Beklagten einzeln oder beide gemeinschaftlich Zugriff gehabt hätten. Der Streithelfer D... habe als Spartenleiter in der SG-Leitung lediglich ein Stimmrecht gehabt. Nach dem SG-Vertrag sei es nur der SG-Leitung gestattet, in Trainerfragen zu entscheiden, wobei dieser Beschluss einstimmig und protokolliert sein und den Müttervereinen zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Das Konto, von dem die Zahlungen geleistet worden seien, sei eines des Streithelfers H... .

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2004, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen dieses dem Kläger und den Streitverkündeten am 18.10.2004 zugestellte Urteil haben die Streithelfer am 17.11.2004 mit Fax und 18.11.2004 im Original Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 20.01.2005 mit Fax und 21.01.2005 im Original begründet. Der Kläger hat sich nach Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist der Berufung angeschlossen (Bl. 412 d. A.).

Die Streithelfer tragen vor, sie seien berechtigt gewesen, vertragliche Verpflichtungen mit Spielern und Trainern mit Wirkung für und gegen die beiden Beklagten abzuschließen. Diese Befugnis ergebe sich daraus, dass sie mit der organisatorischen Durchführung des Spielbetriebs und des laufenden Geschäftsbetriebs beauftragt worden seien. Mit ihnen beiden habe der Kläger nicht einen Trainervertrag abgeschlossen. Dies ergebe sich aus dem Trainervertrag. Aus diesem werde deutlich, dass der Streithelfer H... lediglich als Vorsitzender der SG und nicht persönlich aufgetreten sei und dass der Streithelfer D... im Auftrag der SG-Leitung unterzeichnet habe. Zumindest sei aber ein faktisches Arbeitsverhältnis mit den beiden Beklagten zustande gekommen. Der Kläger sei in den Betrieb eingegliedert gewesen. Die Streitverkündeten hätten in einer Mehrzahl von Fällen Spieler für die beiden Beklagten angeworben und in ihrem Namen verpflichtet. Es sei daher zumindest eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu bejahen. Die Spielgemeinschaft habe über viele Jahre existiert. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, von der Existenz einer Handballmannschaft keine Kenntnis gehabt zu haben.

Die Streithelfer beantragen,

1. unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erweiterung auf das aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Klagebegehrens einstweilen, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.962,48 € nebst 4 % Jährlicher Zinsen seit dem 6. 6. 2000, ab dem 1. 1. 2002 statt dessen 5 % jährlicher Zinsen über dem Basiszins des § 247 BGB zu zahlen,

2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage des § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass mit Wirkung vom 1. 6. 2000 gem. vorläufigem Trainervertrag vom 20. 7. 00 und mit Wirkung vom 1. 9. 2000 gem. endgültigem Trainervertrag vom 20. 7. 2000 ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestanden hat.

Der Kläger schließt sich diesen Anträgen an.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen weiter vor, der Streithelfer D... sei nicht vertretungsberechtigtes Organ der Spielgemeinschaft gewesen. Aus seiner Mitgliedschaft in der SG-Leitung könne eine Vertretungsmacht nicht abgeleitet werden. Die SG-Leitung habe nicht eine den Regeln des SG-Vertrages entsprechende einstimmige Entscheidung der vollzähligen SG-Leitung zur Einstellung eines Trainers getroffen. Auch sei D... nicht von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten bevollmächtigt worden. Der Streithelfer H... sei nicht berechtigt gewesen, den Streithelfer D... mit Untervollmacht zu versehen, da er selbst keine wirksame Vollmacht zur Einstellung eines Trainers gehabt habe. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht könne nicht bejaht werden. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er auf eine Bevollmächtigung der beiden Streithelfer vertraut habe, weil diese mit einer gewissen Häufigkeit Dauerverträge mit Trainern und Spielern abgeschlossen hätten. Zudem habe der Kläger selbst schriftsätzlich vorgetragen, der bezahlte Profibereich sei bei gemeinnützigen Vereinen regelmäßig ausgegliedert. Damit habe er selbst vorgetragen, er habe nicht darauf vertraut, dass die Vereine durch seinen Vertrag gebunden würden. Damit sei es zu erklären, dass der Kläger zu keiner Zeit wegen der Gehaltsrückstände und Mietzahlungen zu den Vereinen gekommen sei, um Zahlung zu verlangen.

Den beiden Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine Handballmännermannschaft mit teilweise hochkarätiger Besetzung unter dem Namen N.../S... gespielt habe. Es sei aber auch bekannt gewesen, dass der Streithelfer H... dies mit seinem Handballforum 2000 als eine Art "Privatvergnügen" betrieben haben. Die Vereine hätten ihren SG-Einsatz weiter wie bis zum Eintritt des Streithelfers H... in die SG-Leitung gezahlt, und zwar jeder Verein 15.000 DM bzw. später 7.500 EUR. Dass davon eine Profimannschaft nicht habe finanziert werden können, habe von vornherein festgestanden, zumal noch die Kosten für die Frauen- und Jugendmannschaften hinzugekommen seien. Hierauf sei H... in den entsprechenden Verhandlungen mehrfach hingewiesen worden und habe dies auch akzeptiert und u. a. mit den Worten "er sei Kaufmann und wisse, was er tue".

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der beiden Streithelfer ist hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig, jedoch unbegründet, hinsichtlich des Antrags zu 2. unzulässig.

1.

Weder die beiden Streithelfer noch der Kläger haben schlüssig dargelegt, dass zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten ein wirksamer Vertrag als Trainer zustande gekommen ist. Dementsprechend ergibt sich auch nicht ein Anspruch auf Nachzahlung restlicher Vergütung gegen die beiden Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen.

Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Insbesondere können die Streithelfer sich nicht auf das Vorliegen eines sog. faktischen Arbeitsverhältnisses berufen. Ein fehlerhaftes bzw. faktisches Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat. In jedem Fall ist ein, wenn auch gestörter, Vertragsschluss erforderlich (ErfK-Preis Rn. 170 zu § 611 BGB; BAG Urt. v. 30.04.1997 - 7 AZR 122/96 - BB 1997, 2431 = NZA 1998, 199; BAG Beschl. v. 16.02.2000 - 5 AZB 71/99 - EzA § 2 ArbGG 1979, Nr. 49 = NZA 2000, 385). Grundlage des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses ist also, dass ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und in Vollzug gesetzt worden ist, der allerdings von Anfang an wegen Rechtsverstoßes nichtig oder rückwirkend wegen Anfechtung vernichtet worden ist (ErfK-Preis, a.a.O.). Die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis dienen der Regelung der Rechtsfolgen eines übereinstimmend in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages. Die Anwendung setzt immer voraus, dass die Arbeit einvernehmlich erbracht worden ist. Gefordert ist zunächst eine von beiden Parteien gewollte Beschäftigung des Arbeitnehmers. Auch wenn die vertragliche Grundlage sich später als nichtig oder fehlerhaft erweist, muss stets ein Vertragsschluss vorgelegen haben (BAG Beschl. v. 16.02.2000, a.a.O.). Ein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten kann aber, wie das Arbeitgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hergeleitet werden. Im Gegenteil ist in der Berufungsverhandlung deutlich geworden, dass zwischen dem Kläger und den beiden beklagten Vereinen kein direkter Kontakt bestanden hat. Der Kläger hat zunächst mit dem Streithelfer H... Kontakt gehabt, sodann mit dem Streithelfer D... gesprochen und schließlich in der Wohnung des Streithelfers H... die Einzelheiten der Beschäftigungsbedingungen erörtert. Der Vertrag ist in einem Anwaltsbüro in N... unterzeichnet worden. Die Verhandlungen fanden weder in einem Büro der beiden Beklagten statt noch wurden sie mit Vorstandsmitgliedern der beiden Beklagten geführt. Da eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten nicht ersichtlich ist, kommt auch eine Unwirksamkeit eines solchen Vertrages und damit ein faktischer Vertrag nicht in Betracht.

Ein Vertrag kann auch nicht aufgrund einer Duldungsvollmacht bejaht werden. Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st. Rspr., vgl. BAG Urt. v. 29.06.2004 - 1 AZR 143/03 - EzA TVG, § 1 Nr. 46). Dies kann hier nicht angenommen werden. Die Streithelfer sind zwar dem Vortrag der beiden Beklagten, sie hätten dem Streithelfer H... deutlich gemacht, dass er auf eigene Verantwortung tätig werde, entgegengetreten, haben indes nicht darlegen können, mit welchem Sachverhalt hier eine Duldungsvollmacht begründet werden könnte. Im Gegenteil haben die beiden Beklagten, sobald ihnen aus dem Haushaltsentwurf Rückstände in erheblicher Höhe bekannt geworden sind, eine Notversammlung durchgeführt, in der sie den Spielern und Trainern erklärt haben, sie wollten keine Zahlungen leisten. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann eine Duldungsvollmacht nicht angenommen werden. Aber auch für die davor liegende Zeit fehlen jegliche Anhaltspunkte.

2.

Soweit die Streithelfer im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage Feststellung verlangen, dass ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten bestanden hat, ist ein Rechtschutzinteresse hierfür nicht gegeben. Diese Frage ist als Vorfrage zum Antrag zu 1. ohnehin zu klären. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso eine erstmalige Antragstellung insoweit in der zweiten Instanz sachdienlich ist.

Die Berufung der beiden Streitverkündeten ist daher auf ihre Kosten zurückzuweisen. Insoweit ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO. Da der Kläger sich der Berufung lediglich angeschlossen hat, besteht für ihn nicht die Verpflichtung, den Beklagten Kosten zu erstatten. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die beiden Streitverkündeten scheidet indes ebenfalls aus.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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