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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ta 105/05
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG


Vorschriften:

ZPO § 114
KSchG § 5
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage besteht dann nicht, wenn die Frist des § 4 KSchG verstrichen ist und der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage voraussichtlich keine Erfolgsaussicht bietet. Eine Erfolgsaussicht für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, er habe die Frist von 3 Wochen gekannt, sei aber irrig davon ausgegangen, dass die Frist erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beginne. Einem Arbeitnehmer ist zuzumuten, dass er sich über rechtliche Voraussetzungen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis informiert. Dazu gehört auch die Information über die Klagefrist und den Fristbeginn.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 105/03

In dem Beschwerdeverfahren

betr. Wertfestsetzung

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 07.07.2003 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts W... als Vorsitzende

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.01.2003 - 5 BV 117/00 - abgeändert:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.500,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Wertfestsetzung in einem Beschlussverfahren, in dem für insgesamt 37 Mitarbeiter, die von der Antragstellerin befristet beschäftigt werden sollten, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, des Antragsgegners, beantragt worden war. Außerdem hatte die Antragstellerin hinsichtlich sämtlicher Mitarbeiter Feststellung beantragt, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Der Antragsgegner war diesen Anträgen entgegen getreten und hatte außerdem beantragt, die Einstellung aufzuheben. Am 10.01.2001 erfolgte für 20 Arbeitnehmer eine Erledigungserklärung. Hinsichtlich der weiteren Arbeitnehmer erging am selben Tag ein Beschluss, der rechtskräftig ist.

Mit dem am 13.08.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats beantragt, den Wert des Streitgegenstandes auf 160.000 DM festzusetzen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Wert auf 9.000 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 08.01.2003 (Bl. 178 d. A.) ist der Wert auf 44.000 EUR festgesetzt worden. Gegen diesen am 16.01.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.02.2003, der das Arbeitsgericht teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 14.508 EUR neu festgesetzt hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.04.2003 der Beschwerde teilweise abgeholfen hat.

Wie das Arbeitsgericht in diesem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, ist in Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG in der Regel der Wert in Höhe des Regelsatzes in Höhe von 4.000 EUR festzusetzen, § 8 Abs. 2 BRAGO. Dieser Wert ist aber nur für den ersten Arbeitnehmer anzusetzen. Für die weiteren 36 Arbeitnehmer, für die sich im vorliegenden Fall ein gesonderter Aufwand nicht ergibt, sind je 250 EUR in Ansatz zu bringen, so dass sich der Gegenstandswert hinsichtlich dieses Streitpunktes in Höhe von insgesamt 13.000,00 EUR ergibt.

Der Antrag zu 2 nach § 100 BetrVG ist für den ersten Arbeitnehmer mit 1/8 des Regelwertes zu bemessen. Da die 37 Verfahren im Wesentlichen gleich gelagert sind, hat auch hier für die Übrigen eine deutliche Reduzierung des Wertes zu erfolgen, die sich angesichts der Sachlage hier an der unteren Grenze bewegt. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in jedem Fall Streitgegenstand ist. Es handelt es sich hier um die angemessene rechtliche Wahrung kollektiver Interessen auf sozialem und personellem Gebiet als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips. Andererseits hat der Arbeitgeber in jedem Fall sämtliche außergerichtlichen Kosten des Betriebsrats zu tragen. Der Ansatz des Arbeitsgerichts mit 1/8 des Regelwertes, mithin 500 EUR für das erste Verfahren ist daher nicht zu beanstanden. Für die weiteren Arbeitnehmer ist je 1/8 hiervon (d.i. 62,50 EUR) anzusetzen, so dass sich ein

Gesamtbetrag von 2.750,00 EUR ergibt.

Für den Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG kann nicht der Regelwert festgesetzt werden. Es trifft zwar zu, dass dieser Antrag i.d.R. einen gesonderten Aufwand nicht erfordert. Denn Voraussetzung dieses Antrags ist, dass Zustimmungsersetzung und/oder die Zulässigkeit der vorläufigen personellen Maßnahme verneint werden. Jedoch geht der Antrag über die bloße Abweisung der Anträge nach §§ 99, 100 BetrVG hinaus. Es hat daher eine gesonderte Berücksichtigung des Antrags zu erfolgen. Dieser ist allerdings angesichts des geringen Aufwands - es ist hier lediglich der Antrag formuliert worden, ohne dass in der Antragsbegründung irgendwelche Ausführungen hierzu erfolgen - ebenfalls mit 1/8 des Regelwertes, mithin 500 EUR anzusetzen und für die weiteren 36 Arbeitnehmer jeweils 1/8 hiervon (62,50 EUR), so dass sich hier ein Gesamtbetrag von 2.750,00 EUR ergibt.

Somit errechnet sich insgesamt ein Wert von 18.500,00 EUR.

Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben, § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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